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Besonderes Verwaltungsrecht


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keine Besonderheiten[204].

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      Da sich ein Bebauungsplan nur auf einen Teil des Gemeindegebiets erstreckt, ist es gemäß § 9 Abs. 7 BauGB erforderlich, auch den räumlichen Geltungsbereich zu bestimmen. Und schließlich ist dem Bebauungsplan ebenso wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beizufügen. Diese Formulierung macht im Übrigen deutlich, dass die Begründung nicht Teil des Bebauungsplans wird. Sie hat dementsprechend nicht an seinem Rechtscharakter teil und ist zwar für die Erklärung und Auslegung des Inhalts des Bebauungsplans heranzuziehen, kann diesen aber nicht verändern. Ansonsten ergeben sich wie für den Flächennutzungsplan Anforderungen an die Begründung nach § 2a BauGB.

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      aa) Vorhaben- und Erschließungsplan

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      bb) Vorhabenbezogener Bebauungsplan

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