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Damit ist zugleich der erste Verfahrensschritt der Umweltprüfung, die Vorprüfung des Einzelfalls (Screening), beschrieben. Ebenso wie die generelle Freistellung der Pläne von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung unterliegt auch die Vorprüfung des Einzelfalls bestimmten inhaltlichen Anforderungen, die in Anlage II der Plan-UP-Richtlinie festgelegt sind. Weiterhin verlangt Art. 3 Abs. 6 Plan-UP-Richtlinie in verfahrenstechnischer Hinsicht, dass die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans möglicherweise betroffenen Behörden einzubeziehen sind. Diese Vorgaben werden von § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB unmittelbar umgesetzt. Dieser verweist auf die Anlage 2 zum BauGB, die die inhaltlichen Kriterien für das Screening enthält. Die Regelung selbst sieht die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor, ohne dass hierfür allerdings nähere Vorgaben für das Verfahren gemacht werden[256]. Kennzeichnend für das Screening ist, dass es sich hierbei nur um eine überschlägige Prüfung handelt, die überdies in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt, in dem viele umweltrelevante Informationen noch nicht vorliegen können. Das Gesetz selbst ordnet also bereits eine geringe Prüftiefe an, weswegen die Anforderungen an die Entscheidung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
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Die Umweltprüfung selbst wird von Art. 2 lit. b Plan-UP-Richtlinie definiert als „die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung“. Art. 5 Abs. 1 Plan-UP-Richtlinie sieht zunächst die Erstellung eines Umweltberichts vor. Diese Anforderung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 BauGB aufgenommen[257]. Inhaltlich bezieht sich der Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BauGB auf die Umweltbelange der § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB. Gemäß § 2a BauGB wird der Umweltbericht Teil der Begründung des Bauleitplans, die dem Entwurf für das Verfahren beizufügen ist. Verfahrensrechtlich erfordert die Erstellung des Umweltberichts zunächst die Durchführung eines Scoping. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB legt die Gemeinde den Umfang und den Detaillierungsgrad der Prüfung der Umweltbelange fest. Art. 5 Abs. 4 Plan-UP-Richtlinie verlangt hierbei die Beteiligung der Behörden. Diese Funktion übernimmt die 2004 neu eingeführte frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in § 4 Abs. 1 BauGB, der auch einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis enthält[258].
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Der Kern der Umweltprüfung liegt dann in den in Art. 6 Plan-UP-Richtlinie vorgegebenen Beteiligungselementen, namentlich der Beteiligung der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese Elemente, die im Wesentlichen in den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB verwirklicht werden, waren auch bereits zuvor Teil des Bauleitplanverfahrens. Insofern bedurfte es hier nur untergeordneter Anpassungen. Art. 8 Plan-UP-Richtlinie verlangt weiterhin, dass der Umweltbericht sowie die im Beteiligungsprozess abgegebenen Stellungnahmen in der abschließenden Entscheidung über den Plan berücksichtigt werden. Dies ist bereits durch die allgemeine Geltung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB gewährleistet und wird bezüglich des Umweltberichts in § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB und hinsichtlich der Stellungnahmen in §§ 2 Abs. 3, 4a Abs. 1 BauGB hervorgehoben.
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Schließlich verlangt Art. 9 Plan-UP-Richtlinie die Publikation des Plans zusammen mit einer zusammenfassenden Erklärung. Diese Anforderung wird durch die entsprechend modifizierten Anforderungen an die Bekanntmachung der Bauleitpläne erfüllt. Nach Abschluss des eigentlichen Planungsverfahrens verlangt Art. 10 Plan-UP-Richtlinie die Überwachung der Durchführung der Pläne. Diese Anforderung schlägt sich in § 4c BauGB nieder, der ein Monitoring vorsieht[259].
d) Ablauf
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Das Bauleitplanverfahren beginnt in der Regel formal mit dem Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB. Das sich anschließende Verfahren lässt sich in verschiedene Phasen gliedern. Die erste Phase ist die in den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB geregelte frühzeitige Beteiligungsphase, in der die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange erstmals einbezogen werden. Diese Beteiligungsphase ist durch die geringen formellen Anforderungen gekennzeichnet, unterscheidet sich aber von etwaigen informellen Vorverhandlungen insofern, als sie von der gesetzlichen Regelung bereits erfasst wird. Der informellen Vorphase ist in der Bauleitplanung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sich in der Stadtplanung ein elaboriertes System informeller Planungen entwickelt hat, das seinen Ausdruck etwa in Stadtentwicklungskonzepten, Master- und Rahmenplänen findet, die in vielen Fällen die Bauleitplanung lediglich als den Vollzug von anderweitig entwickelten planerischen Vorstellungen erscheinen lassen[260]. Die zweite Phase ist die förmliche Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, in der erneut die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange einbezogen werden. Die dritte Phase des Bauleitplanverfahrens ist die eigentliche Entscheidungsphase. Zeitlich ist sie gegen die erste und zweite Phase nicht scharf zu trennen, da sich der Beginn des Entscheidungsprozesses nicht klar bestimmen lässt und häufig bereits vor dem Beginn des eigentlichen Bauleitplanverfahrens liegt. Nach außen sichtbar wird der Entscheidungsprozess erst in dem abschließenden Akt der Entscheidung des Gemeinderats über den Plan. Als vierte Phase lässt sich dann das anschließende Verfahren der Genehmigung oder Anzeige des Plans sowie seine Veröffentlichung betrachten.
aa) Aufstellungsbeschluss
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Das förmliche Bauleitplanverfahren beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss. Die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB sieht allerdings nur vor, dass der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen ist. Der Aufstellungsbeschluss wird von der Regelung also vorausgesetzt, nicht angeordnet. Dementsprechend ist sein Vorliegen auch nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan[261]. Das Gesetz setzt jedoch an verschiedenen Stellen das Vorliegen eines Aufstellungsbeschlusses voraus. Dies gilt etwa für die Veränderungssperre und das Zurückstellen von Baugesuchen nach §§ 14 und 15 BauGB sowie für die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung nach § 33 BauGB[262]. Die Zuständigkeit für den Aufstellungsbeschluss wird vom BauGB nicht geregelt. Diese ergibt sich vielmehr, ebenso wie bei anderen Zuständigkeiten im Rahmen der Bauleitplanung, auch aus dem Landesrecht[263]. In der Regel wird der Aufstellungsbeschluss jedoch vom Gemeinderat gefasst[264]. Inhaltliche Aussagen zur Planung muss der Aufstellungsbeschluss nicht enthalten[265]. Es reicht aus, wenn der Planbereich benannt wird[266].
bb) Frühzeitige Beteiligung
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In der frühzeitigen Beteiligungsphase ist – wie allgemein – zu unterscheiden zwischen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Beteiligung unterliegt insgesamt sehr geringen formellen Anforderungen. Bereits der Zeitpunkt der Durchführung ist flexibel[267]. Sie kann auch schon vor dem Aufstellungsbeschluss erfolgen[268]. Auch muss, wie § 4a Abs. 2 S. 1 BauGB zeigt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nicht zeitgleich zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen[269]. Andererseits ist zu beachten, dass eine Verpflichtung zur Durchführung besteht, die lediglich in § 3 Abs. 1 S. 2 BauGB und nur für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchbrochen wird.
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Vor dem Hintergrund der beschriebenen Bedeutung informeller Planungen[270] kommt der Phase der frühzeitigen Beteiligung eine besondere Bedeutung zu. Die geringen formellen Anforderungen des Gesetzgebers erlauben