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Besonderes Verwaltungsrecht


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der Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB kommt der Aufsicht besondere Bedeutung zu. Da diese aufgrund § 216 BauGB in ihren Befugnissen durch die Regelungen der §§ 214 f. BauGB nicht beschränkt ist, kann sie auch bei Fehlern eingreifen, die anderenfalls sanktionslos blieben[328].

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      Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan einer Genehmigung nur in den dort genannten Fällen. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, bei denen die aufsichtlichen Befugnisse durch die zuvor erfolgte Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht gewahrt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Flächennutzungsplan fehlt oder die typische zeitliche Abfolge – zunächst Flächennutzungsplan, dann Bebauungsplan – nicht eingehalten wird. Auf die Genehmigung finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 BauGB entsprechend Anwendung. Soweit keine Genehmigung erforderlich ist, wird gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht, womit er gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB wirksam wird. Dem Bebauungsplan ist genau wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen und er ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB zur Einsicht bereitzuhalten. Es handelt sich gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BauGB um eine Ersatzverkündung für die ansonsten bei Satzungen erforderliche Veröffentlichung. Die Länder können gemäß § 246 Abs. 1a BauGB für die genehmigungsfreien Bebauungspläne eine Anzeigepflicht vorsehen.

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      Das vereinfachte Verfahren bietet gegenüber dem Standardverfahren erhebliche Erleichterungen. Zunächst kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB entfallen. Hinsichtlich der förmlichen Beteiligungsphase eröffnet zunächst § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, die Öffentlichkeitsbeteiligung auf die betroffene Öffentlichkeit zu beschränken und damit insbesondere die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu vermeiden. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange lässt sich durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Frist für die Abgabe der Stellungnahme gegenüber § 4 Abs. 2 BauGB verkürzen. § 13 Abs. 3 BauGB schließlich erklärt die verschiedenen Bestandteile der Umweltprüfung für unanwendbar.

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