der Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB kommt der Aufsicht besondere Bedeutung zu. Da diese aufgrund § 216 BauGB in ihren Befugnissen durch die Regelungen der §§ 214 f. BauGB nicht beschränkt ist, kann sie auch bei Fehlern eingreifen, die anderenfalls sanktionslos blieben[328].
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Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB unterliegt der Flächennutzungsplan einer Genehmigungspflicht durch die höhere Verwaltungsbehörde[329], wobei es sich um einen Fall der Rechtsaufsicht handelt, wie § 6 Abs. 2 BauGB zeigt. Die Gemeinde ist mithin im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des BauGB und hier vor allem des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in ihrer Planungshoheit nicht eingeschränkt. § 6 Abs. 4 BauGB setzt für die Genehmigung, die als Verwaltungsakt ergeht, eine Frist und enthält in § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die Genehmigung innerhalb der Frist nicht abgelehnt wurde. Die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans tritt gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Genehmigung nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB ein. Der Flächennutzungsplan ist mit einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB zu versehen und zur Einsicht bereitzuhalten.
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Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan einer Genehmigung nur in den dort genannten Fällen. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, bei denen die aufsichtlichen Befugnisse durch die zuvor erfolgte Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht gewahrt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Flächennutzungsplan fehlt oder die typische zeitliche Abfolge – zunächst Flächennutzungsplan, dann Bebauungsplan – nicht eingehalten wird. Auf die Genehmigung finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 BauGB entsprechend Anwendung. Soweit keine Genehmigung erforderlich ist, wird gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht, womit er gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB wirksam wird. Dem Bebauungsplan ist genau wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen und er ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB zur Einsicht bereitzuhalten. Es handelt sich gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BauGB um eine Ersatzverkündung für die ansonsten bei Satzungen erforderliche Veröffentlichung. Die Länder können gemäß § 246 Abs. 1a BauGB für die genehmigungsfreien Bebauungspläne eine Anzeigepflicht vorsehen.
2. Vereinfachtes Verfahren
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In § 13 BauGB hält das BauGB ein vereinfachtes Verfahren bereit[330]. Bei Bauleitplänen, die in ihren städtebaulichen Auswirkungen begrenzt sind, könnten die hohen verfahrensmäßigen Anforderungen des Regelverfahrens in einem Missverhältnis zu dem mit dem Bauleitplan erstrebten Zweck stehen. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich angemessen, dass der Gesetzgeber in Form des vereinfachten Verfahrens eine weniger aufwendige Variante des Bauleitplanverfahrens zur Verfügung stellt[331].
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§ 13 BauGB muss sich auch in das Gefüge europarechtlicher Vorgaben einfügen, namentlich der Plan-UP-Richtlinie, der UVP-Richtlinie und der FFH-Richtlinie. Den Anforderungen dieser Richtlinien genügt das vereinfachte Verfahren nicht ohne Weiteres. Der Gesetzgeber steht somit vor der Aufgabe, die Regelung so zu gestalten, dass lediglich solche Bauleitpläne im vereinfachten Verfahren erlassen werden, die den Anforderungen dieser Richtlinien nicht unterfallen. § 13 BauGB macht von der in Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch, für bestimmte Pläne normativ, unabhängig von einer Einzelfallprüfung festzulegen, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht unterliegen. Dementsprechend eröffnet § 13 Abs. 1 BauGB das vereinfachte Verfahren nur für Fallgruppen, die von der Pflicht zur Umweltprüfung ausgenommen sind[332]. Das Entfallen der Umweltprüfung bedeutet zugleich, dass auch ein „Trägerverfahren“ für die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Prüfungen gemäß des FFH-Schutzregimes fehlt, da diese in der Bauleitplanung normalerweise in die Umweltprüfung integriert sind[333]. Pläne, die Anforderungen nach der UVP- oder der FFH-Richtlinie unterworfen sind, werden demgemäß durch die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB aus dem Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens ausgenommen[334]. Das Gleiche gilt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wenn Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung von Störfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Seveso-III-Richtlinie lassen den Ausschluss des vereinfachten Verfahrens in diesen Fällen sinnvoll erscheinen.
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§ 13 Abs. 1 BauGB erklärt das vereinfachte Verfahren in zwei Fallgruppen für anwendbar[335]. Erstens gilt dies für die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans[336]. Die Änderung eines Bauleitplans erfolgt grundsätzlich durch die Aufstellung eines Bauleitplans, sodass zunächst die allgemeinen Regelungen zum Tragen kommen (§ 1 Abs. 8 BauGB). Das vereinfachte Verfahren kommt demgegenüber zum Tragen, wenn es sich um untergeordnete Änderungen handelt. Dementsprechend sieht § 13 Abs. 1 BauGB Änderungen eines Bauleitplans als Anwendungsfall des vereinfachten Verfahrens unter der Voraussetzung vor, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden[337]. Dabei ist auf den im zu ändernden Plan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde abzustellen. Die Abweichung darf die mit dem Plan angestrebte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen[338]. Hierfür bedarf es einer Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Eine standardisierte Betrachtung ist kaum möglich. Selbst eine Änderung der Art der Nutzung berührt nicht in jedem Fall und auch nicht in der Regel die Grundzüge des Bebauungsplans[339].
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Die zweite Fallgruppe, in der das vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen kann, sind Bebauungspläne, mit denen erstmals ein bislang nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet beplant wird. Das vereinfachte Verfahren kommt hier zum einen dann zum Tragen, wenn durch den Bebauungsplan der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht wesentlich verändert wird. Hier erfüllt das vereinfachte Verfahren eine ähnliche Funktion wie in den Fällen des § 13 Abs. 1 Alt. 1 BauGB[340]. Auch hier ergibt sich aus dem Bebauungsplan lediglich eine untergeordnete Abweichung von der planungsrechtlich gegebenen Situation, nur dass sich diese nicht aus der bestehenden Planung, sondern aus der tatsächlichen Situation ableitet. Der Bebauungsplan zielt in diesen Fällen im Wesentlichen auf die Sicherung eines vorhandenen Bestandes, nicht auf die Schaffung neuer Baurechte[341]. Den zweiten Anwendungsfall des vereinfachten Verfahrens bei der Überplanung des nicht beplanten Innenbereichs bilden Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a und Abs. 2b BauGB[342]. Insgesamt erklärt § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. g BauGB Fehler bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens für unbeachtlich.
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Das vereinfachte Verfahren bietet gegenüber dem Standardverfahren erhebliche Erleichterungen. Zunächst kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB entfallen. Hinsichtlich der förmlichen Beteiligungsphase eröffnet zunächst § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, die Öffentlichkeitsbeteiligung auf die betroffene Öffentlichkeit zu beschränken und damit insbesondere die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu vermeiden. Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange lässt sich durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB die Frist für die Abgabe der Stellungnahme gegenüber § 4 Abs. 2 BauGB verkürzen. § 13 Abs. 3 BauGB schließlich erklärt die verschiedenen Bestandteile der Umweltprüfung für unanwendbar.
3. Beschleunigtes Verfahren (insbesondere Bebauungspläne der Innenentwicklung)
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Kern der BauGB-Novelle 2007 zur Innenentwicklung der Städte war die Schaffung des