Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

– die durch den planerischen Gestaltungsspielraum gekennzeichneten Entscheidungen in der Bauleitplanung können hier als exemplarisch gelten – kommt dem Verfahren bei der Formung der endgültigen Entscheidung eine zentrale Rolle zu[239]. Das Verwaltungsverfahren dient hier nicht der „Ermittlung“ der rechtlich einzig möglichen Entscheidung, sondern nähert sich einem Verhandlungsprozess mit einer gewissen Bandbreite möglicher Ergebnisse an[240]. Eine Position hat in diesem Prozess umso größere Chancen in die Entscheidung Eingang zu finden, je früher sie in das Verfahren eingebracht wird. Aber auch dieser Gedanke findet sich im Verfahrensrecht in zunehmender Weise manifestiert. Von großer Bedeutung sind hier vor allem europarechtliche Einflüsse[241], namentlich die UVP-Richtlinie und die für das Bauplanungsrecht besonders bedeutsame Plan-UP-Richtlinie. Die Rechtsentwicklung ist demgemäß einerseits von einer Beschleunigungsdiskussion geprägt, die in der Tendenz den Abbau von Verfahrensrechten fordert, und unterliegt andererseits jedenfalls im Hinblick auf die Umweltauswirkungen den Einflüssen des Europarechts, das sehr stark den Eigenwert des Verfahrens betont.

      75

      76

      77

      78

      79

      

      Der Ablauf der Umweltprüfung ist europarechtlich durch die Plan-UP-Richtlinie vorgeprägt. Zunächst beschreibt Art. 3 Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie den Anwendungsbereich. Dieser umfasst unter anderem Pläne im Bereich der Bodennutzung. Allerdings werden nur solche Pläne der Verpflichtung zur Umweltprüfung unterworfen, die die Grundlage für UVP-pflichtige Vorhaben bilden oder Auswirkungen auf geschützte Gebiete nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie haben können. Art. 3 Abs. 3 und 4 Plan-UP-Richtlinie modifizieren diesen Anwendungsbereich jedoch in erheblicher Weise. Zum einen bezieht Art. 3 Abs. 3 Plan-UP-Richtlinie Pläne für „die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene“ sowie „geringfügige Änderungen“ von Plänen in den Anwendungsbereich der Umweltprüfung nur dann ein, „wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben“. Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-Richtlinie bestimmt umgekehrt, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, dass nicht einbezogene Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Die Mitgliedstaaten sind also in der Lage, den Anwendungsbereich der Umweltprüfung einer Feinsteuerung zu unterziehen. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-Richtlinie stehen hierfür zwei Verfahren zur Verfügung. Zum einen können die Mitgliedstaaten die einzubeziehenden oder nicht einzubeziehenden Pläne generell festlegen. Dies ist etwa in § 13 Abs. 1 BauGB geschehen, der zwei Fallgruppen dem vereinfachten Verfahren unterwirft und damit aus dem Anwendungsbereich der Umweltprüfung herausnimmt. Das gleiche gilt für § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Eröffnung des beschleunigten Verfahrens für bestimmte Bebauungspläne der Innenentwicklung. Darüber hinaus erlaubt Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-Richtlinie auch, die Pläne einer Einzelfallprüfung, einem sogenannten Screening zu unterziehen. Hiervon hatte das BauGB zunächst abgesehen. Erst mit der BauGB-Novelle 2007 wurde als möglicher Anwendungsfall des