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Besonderes Verwaltungsrecht


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dienen sie vor allem der Steuerung der baulichen Struktur der Gemeinden und damit der Kernaufgabe der Bauleitplanung. Dass die Bauleitplanung über diese Aufgabe jedoch deutlich hinausgreift, zeigen andere Darstellungsmöglichkeiten, die die Freiraumstruktur im besiedelten (beispielsweise Nr. 5) oder nicht besiedelten Raum (insbesondere Nr. 9) betreffen. § 5 Abs. 2a BauGB erlaubt es weiterhin, Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 3 BauGB bereits im Flächennutzungsplan Eingriffsflächen zuzuordnen.

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2. Bebauungsplan

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