selbst angelegten Ausgestaltungsprinzipien zum Tragen. Dies ist zunächst die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zum Ausdruck kommende Anerkennung des Eigentums als Rechtsinstitut, das gekennzeichnet ist durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers[54]. Das zweite Ausgestaltungsprinzip ist das in Art. 14 Abs. 2 GG enthaltene Sozialpflichtigkeit. Letzteres ist bei der Ausgestaltung des Bauplanungsrechts und dem Erlass von Plänen von besonderer Bedeutung, weil das Bauwerk in vielfältigen ökonomischen, sozialen und ökologischen Wechselbeziehungen zu seiner Umwelt steht. Der Ausgleich zwischen diesen beiden zwar grundsätzlich gleichwertigen, aber offensichtlich häufig gegenläufigen Ausgestaltungsprinzipien wird im Wege der Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hergestellt[55].
4. Verfassungsrechtlicher Schutz der Umwelt
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Auch der verfassungsrechtliche Schutz der Umwelt erlangt für das Bauplanungsrecht erhebliche Bedeutung. Wie kaum eine andere menschliche Tätigkeit beeinflusst das Bauen und, dem vorgelagert, das Planen die Qualität der Umwelt. Umweltbeeinträchtigungen, wie etwa der durch Verkehr verursachte Lärm, lassen sich zu wesentlichen Teilen auf die Anlage von Städten zurückführen. Vor allem das Bauplanungsrecht entscheidet über die Erhaltung der natürlichen Ressourcen Natur und Boden. Das Bauplanungsrecht reagiert hierauf etwa durch eine sehr umfangreiche Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Formulierung der zentralen Ziele der Bauleitplanung in § 1 Abs. 5 BauGB[56]. Verfassungsrechtlich lässt sich dies zum einen auf die Staatszielbestimmung zum Umweltschutz des Art. 20a GG zurückführen (→ Kloepfer, § 44 Rn. 33 ff.). Diese richtet sich an staatliche Stellen und hier primär den Gesetzgeber, der das Ziel des Umweltschutzes bei der Ausgestaltung der Rechtsordnung zu verfolgen hat. Sie kommt aber auch im Rahmen von Verwaltungsentscheidungen zum Tragen, was im Bauplanungsrecht vor allem durch die Berücksichtigung von Umweltschutzbelangen in der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB praktisch wird[57]. Es kann somit nicht überraschen, dass in der jüngeren Vergangenheit wesentliche Novellierungen des Bauplanungsrechts zumindest auch vom Umweltschutzgedanken getragen wurden. Daneben wird der Umweltschutz auch vermittels der aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitenden Schutzpflicht gegenüber den durch die Umwelteinwirkung Betroffenen zum Gegenstand verfassungsrechtlichen Schutzes[58].
IV. Europarechtlicher Rahmen
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Die Europäische Union hat keine Regelungskompetenz für den Politikbereich des Städtebaus. Unabhängig hiervon gewinnen jedoch in anderen Kompetenzbereichen begründete europarechtliche Regelungen zunehmend Einfluss auf das Bauplanungsrecht[59]. Inhaltliche Vorgaben ergeben sich etwa aus den Anforderungen des Biotop- und Artenschutzes gemäß der FFH-Richtlinie (92/43/EWG)[60] oder aus der Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG), der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) und der Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU). Noch stärker ist jedoch der Einfluss der primär verfahrensorientierten Plan-UP-Richtlinie (2001/42/EG), UVP-Richtlinie (2011/92/EU) und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) sowie auf internationaler Ebene der Aarhus-Konvention.[61] Gerade die Anforderungen der Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie hatten die als Europarechtsanpassungsgesetz Bau[62] ergangene BauGB-Novelle 2004 erforderlich gemacht[63]. Bereits die Novelle des Jahres 2001[64] stand vor allem unter dem Zeichen des Erfordernisses der Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie (97/11/EG)[65]. Auch die jüngste Novelle stand wiederum unter dem Zeichen der Anpassung an europarechtliche Vorgaben.[66]
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Die Auswirkungen europarechtlicher Vorgaben sind heute in Teilen für das Bauplanungsrecht prägend und werden zunehmend deutlich sichtbar. So war etwa die Einführung der flächendeckenden Anwendung der Umweltprüfung für alle Bauleitpläne 2004 durch europarechtliche Vorgaben veranlasst (Rn. 77 ff.). Auch die Schaffung von Rückausnahmen durch die Einführung des beschleunigten Verfahrens 2007 ist deutlich von europarechtlichen Vorgaben gekennzeichnet, was an ihren Beschränkungen erkennbar ist (Rn. 117 ff.). Ebenso war der Versuch der Neuordnung der Abwägungsdogmatik durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 (Rn. 166 f.) europarechtlich zwar nicht geboten, aber jedenfalls inspiriert. Eine nicht unerhebliche Modifizierung des Gefüges des Rechtsschutzes gegen Bauleitpläne folgt aus der Ausdehnung der Anwendbarkeit des Normenkontrollverfahrens des § 47 VwGO gegen Flächennutzungspläne durch § 7 Abs. 2 S. 2 UmwRG (Rn. 273), die auf die Aarhus-Konvention zurückzuführen ist. Bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Bauplanungsrecht ist ein Spannungsverhältnis erkennbar, das beispielsweise im Fachplanungsrecht schon länger deutlich wahrzunehmen ist. Während die Forderung nach Deregulierung und Beschleunigung in der Tendenz auf den Abbau von Verfahrensrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten drängt, wirken die europarechtlichen Vorgaben in die Richtung der Ausdehnung von Beteiligungs- und Rechtsschutzmöglichkeiten der allgemeinen Öffentlichkeit und als Teil dieser insbesondere der Umweltschutzvereinigungen.
1. „Bauplanungsrecht im engeren Sinne“
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Wichtigste Grundlagen des Bauplanungsrechts sind die Regelungen des BauGB, wobei das BauGB sich nicht auf die Regelung des Bauplanungsrechts im engeren Sinne beschränkt, sondern weitere Instrumente zur Steuerung des Städtebaus beinhaltet. Hier erfolgt eine Konzentration auf das erste Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht – und dort auf die Regelungen des ersten (Bauleitplanung), zweiten (Sicherung der Bauleitplanung) und des dritten Teils (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung). Große Bedeutung erlangt daneben aber auch das untergesetzliche Regelwerk. Besonders hervorzuheben ist vor allem die auf § 9a Nrn. 1–3 BauGB beruhende Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die Regelungen der §§ 5 und 9 BauGB über die Inhalte der Bauleitpläne ergänzt und konkretisiert[67]. Darüber hinaus ist die auf § 9a Nr. 4 BauGB beruhende Planzeichenverordnung (PlanzV) zu nennen, die Regelungen des BauGB und der BauNVO über die Bauleitplanung in formeller Hinsicht ergänzt[68]. Diese Regelungen des Bauplanungsrechts im engeren Sinne werden zum Teil noch ergänzt durch landesrechtliche Regelungen. Da von einer weitgehend abschließenden Regelung des Bauplanungsrechts im BauGB auszugehen ist, handelt es sich um solche Regelungen, zu deren Erlass der Bundesgesetzgeber die Länder ausdrücklich ermächtigt[69].
2. Umweltrechtliche Regelungen
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Neben den genannten Regelungen, die primär auf die Gestaltung des Bauplanungsrechts zielen, finden sich viele weitere Vorschriften, die auch auf das Bauplanungsrecht einwirken, ohne dass dies ihre primäre Zweckbestimmung wäre. Hervorzuheben sind verschiedene umweltrechtliche Regelungen, die für die bauplanungsrechtliche Praxis von besonderer Relevanz sind. Hier ist zunächst das UVPG zu nennen, das sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung regelt und seinerseits auf die UVP- und die Plan-UP-Richtlinien zurückgeht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kommt in der Bauleitplanung im Wesentlichen nur insofern zum Tragen, als mit einem Bebauungsplan im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG die Zulässigkeit eines bestimmten UVP-pflichtigen Vorhabens begründet werden soll. Das trifft in der Regel nicht zu, da Bebauungspläne idealtypisch nur abstrakte Nutzungen, nicht hingegen konkrete Projekte vorsehen. Etwas anderes gilt hingegen bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 BauGB sowie anderen Bebauungsplänen, die einen konkreten Projektbezug[70] aufweisen[71]. Größere Relevanz entfaltet dahingegen die im Jahre 2005 hinzugetretene Strategische Umweltprüfung der §§ 33 ff. UVPG. Diese zielt anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf bestimmte Projekte,