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Besonderes Verwaltungsrecht


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Gesetzgebungskompetenzen

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      Die Dogmatik des Bauplanungsrechts ist in der Vergangenheit durch eine – auch heute noch spürbare – starke Fokussierung auf das Eigentumsgrundrecht als maßgeblichem verfassungsrechtlichen Rahmen geprägt gewesen. Dies ist unter anderem auf die historische Entstehung des Bauplanungsrechts zurückzuführen, die auch darauf beruht, dass Einschränkungen der Bautätigkeit im Wesentlichen als Beschränkung der eigentumsrechtlich verbürgten „Baufreiheit“ betrachtet wurden. Soziale und ökologische Belange dienten demgegenüber vornehmlich als Rechtfertigung für Eingriffe in das Eigentumsgrundrecht. Diese einseitige Fokussierung ist jedoch verfassungsrechtlich überholt. Zum einen genießen soziale und ökologische Belange ebenfalls Verfassungsrang. Zum anderen hat sich die verfassungsrechtliche Eigentumsdogmatik von der Vorstellung verfassungsrechtlich vorgegebener Eigentumsinhalte verabschiedet und unter Hervorhebung der Bedeutung des Sozialgebots des Art. 14 Abs. 2 GG die Kompetenz des Gesetzgebers zur Gestaltung der Eigentumsordnung betont.

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