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Besonderes Verwaltungsrecht


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der Durchführung jeweils auf die Vorschriften des BauGB verweist. Die Verfahrensregelungen der §§ 4 ff beziehungsweise §§ 33 ff. UVPG kommen nicht unmittelbar zum Tragen[72]. Um den Anforderungen an die Umweltprüfungen zu genügen, sind die Vorschriften des BauGB, insbesondere durch die BauGB-Novelle 2004 und in der Folge umfänglich geändert worden[73]. Bei den Anforderungen des UVPG handelt es sich primär um verfahrensrechtliche Anforderungen, denen kein unmittelbarer materiell-rechtlicher Gehalt zukommt. Gleichwohl entstehen materiell-rechtliche Rückkoppelungen durch die Konzentration des Verfahrens auf Umweltbelange, wodurch diese in der Abwägung größere Beachtung finden können[74].

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1. Flächennutzungsplan

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