der Durchführung jeweils auf die Vorschriften des BauGB verweist. Die Verfahrensregelungen der §§ 4 ff beziehungsweise §§ 33 ff. UVPG kommen nicht unmittelbar zum Tragen[72]. Um den Anforderungen an die Umweltprüfungen zu genügen, sind die Vorschriften des BauGB, insbesondere durch die BauGB-Novelle 2004 und in der Folge umfänglich geändert worden[73]. Bei den Anforderungen des UVPG handelt es sich primär um verfahrensrechtliche Anforderungen, denen kein unmittelbarer materiell-rechtlicher Gehalt zukommt. Gleichwohl entstehen materiell-rechtliche Rückkoppelungen durch die Konzentration des Verfahrens auf Umweltbelange, wodurch diese in der Abwägung größere Beachtung finden können[74].
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Während also das UVPG vor allem verfahrensrechtliche Wirkungen auf das Bauplanungsrecht entfaltet, kommen den Regelungen des BNatSchG und der Landesnaturschutzgesetze auch erhebliche materiell-rechtliche Wirkungen zu[75]. Dies gilt zum einen für die Eingriffsregelung der §§ 13 ff. BNatSchG. Dabei ist zu beachten, dass für die Aufstellung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB auf die Vorschriften des BauGB verwiesen wird, die die Anforderungen an die Eingriffsregelung erheblich modifizieren. Zunächst ist jedoch auf die Begriffsbestimmungen des BNatSchG zurückzugreifen, wie die Verweisung in § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB zeigt[76]. Abweichend von der allgemeinen Eingriffsregelung enthält § 1a Abs. 3 BauGB dann jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Dies gilt insbesondere für § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB, wonach die Anforderungen an die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen zum Bestandteil des Abwägungsgefüges nach § 1 Abs. 7 BauGB werden[77]. Das BNatSchG regelt die Eingriffsregelungen hingegen als strikt bindendes Recht, wobei dieser Unterschied in der praktischen Anwendung jedoch gering ausfallen dürfte, da die Zulässigkeit von Eingriffen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG auch von einer (naturschutzrechtlichen) Abwägung abhängt[78]. Gegenüber §§ 13 ff. BNatSchG fällt weiterhin auf, dass das BauGB auf eine Differenzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) verzichtet, was in § 200a BauGB auch ausdrücklich geregelt wird[79]. Der Ausgleich erfolgt entweder gemäß § 1a Abs. 3 S. 2 BauGB durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aufgrund § 1a Abs. 3 S. 4 BauGB durch eine vertragliche Vereinbarung nach § 11 BauGB oder andere geeignete Maßnahmen[80]. § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB und § 200a BauGB erlauben eine räumliche Entkoppelung vom Ort des Eingriffs[81]. Demgemäß sieht § 9 Abs. 1a BauGB vor, dass Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich nicht nur auf dem Grundstück des Eingriffs, sondern auch an anderer Stelle im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. § 135a Abs. 2 S. 2 BauGB führt darüber hinaus zu einer zeitlichen Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich dergestalt, dass der Ausgleich bereits vor dem Eingriff erfolgen kann. Dies ermöglicht die Anlegung sogenannter Ökokonten[82]. Im Übrigen reagiert § 135a BauGB auf die Problematik, dass ein Bauherr typischerweise nicht über die Fläche verfügt, um die Ausgleichsmaßnahme selbst vorzunehmen. Zwar sieht § 135a BauGB zunächst prioritär noch den Ausgleich durch den Bauherrn vor. § 135a Abs. 2 BauGB macht hiervon jedoch sogleich eine wesentliche Ausnahme. In Fällen, in denen der Ausgleich an anderer Stelle erfolgt, soll die Gemeinde diesen anstelle und auf Kosten des Vorhabenträgers vornehmen. Dies wird flankiert durch die Festsetzungsmöglichkeit des § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB, der es erlaubt, Maßnahmen und Flächen zum Ausgleich an anderer Stelle dem jeweils zu erwartenden Eingriff ganz oder teilweise zuzuordnen. Die Anwendung der Eingriffsregelung wird gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG für das Baurecht auf die Ebene der Bauleitplanung konzentriert. Soweit ein Vorhaben auf einem Bebauungsplan beruht oder dem nicht beplanten Innenbereich des § 34 BauGB zuzuordnen ist, kommt die Eingriffsregelung nicht mehr zur Anwendung. Im Bereich der Anlagenzulassung kommt die Eingriffsregelung nur bei Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB unmittelbar zum Tragen[83].
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Die Regelungen des FFH-Schutzregimes der §§ 31 ff. BNatSchG finden, wie § 1a Abs. 4 BauGB feststellt, hingegen auch im Bauplanungsrecht Anwendung. Allerdings wird die Prüfung in einem beplanten Gebiet gemäß § 34 Abs. 8 BNatSchG auf der Ebene der Erstellung des Bebauungsplans konzentriert[84]. Daneben treten die Vorgaben der Landschaftsplanung als naturschutzrechtliche Fachplanung, die als Abwägungsbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB genannt sind und die somit im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind[85].
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Erhebliche Bedeutung kommt auch dem Immissionsschutzrecht zu. Das in § 50 BImSchG verankerte Trennungsgebot stellt ein Grundprinzip der räumlichen Planung dar, das auch in der Gliederung der Gebietstypen nach der BauNVO seinen Ausdruck findet[86]. Damit ist das Prinzip der Funktionstrennung das zentrale städtebauliche Leitbild des Bauplanungsrechts. Dies ist aus heutiger Sicht kritisch zu betrachten, da die Trennung der städtischen Funktionen, insbesondere Wohnen und Arbeiten, negative Folgen nach sich zieht, die die Städte und Gemeinden vor erhebliche Herausforderungen stellen. Als Beispiel lassen sich die verkehrsbedingten Emissionen nennen. Als partielle Abkehr von diesem Leitbild und Hinwendung zu einem Leitbild der nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege kann die Einführung des neuen Gebietstyps Urbanes Gebiet in § 6a BauNVO gesehen werden.[87] Neben § 50 BImSchG findet sich insbesondere im Bereich des Lärmschutzes eine ganze Reihe untergesetzlicher und technischer Regelwerke mit erheblichem Einfluss auf die Bauleitplanung[88]. Weiterhin werden die auf der Grundlage der §§ 47 und 47a ff. BImSchG beruhenden Luftreinhalte-– und Lärmminderungspläne aufgrund der Berücksichtigungsgebote in §§ 47 Abs. 6 S. 2 und 47d Abs. 6 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB zunehmend eine Rolle spielen[89]. Daneben kommen auch die anderen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. g BauGB genannten Umweltplanungen zum Tragen[90].
B. Bauleitplanung
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Die Bauleitplanung stellt das zentrale Instrument des Städtebaurechts dar, das damit dem Leitbild einer primär durch Planung gesteuerten Stadtentwicklung (Grundsatz der Planmäßigkeit)) entspricht. Die Bauleitplanung gewährleistet, dass die Stadtentwicklung nicht dem „freien Spiel der Kräfte“ überlassen bleibt und sich nicht allein in isolierten Einzelentscheidungen vollzieht[91]. Bei der Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB), ist die Bauleitplanung nicht nur auf die planende Entscheidung über die bauliche Nutzung beschränkt. Sie kann vielmehr auch sonstige städtebauliche Nutzungen erfassen, wie der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB zeigt[92].
I. Bauleitpläne
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Die Bauleitplanung vollzieht sich gemäß § 1 Abs. 2 BauGB auf zwei Stufen, zunächst auf der Ebene des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan und dann auf der Ebene des Bebauungsplans als verbindlichem Bauleitplan. Die Planungsrealität entspricht allerdings nicht uneingeschränkt diesem Leitbild der gestuften Planung[93]. Zum einen bedient sich die Praxis häufig des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB, in dem die Bauleitpläne gemeinsam geändert werden. Dahinter steht in vielen Fällen eine von den Notwendigkeiten des konkret zu ermöglichenden Vorhabens geleitete Planung. Der Flächennutzungsplan wird hier also eher dem Bebauungsplan angepasst, als umgekehrt Letzterer aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Diese Praxis findet ihren Widerhall in der Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB und die Bebauungspläne nach § 13b BauGB, in dessen Anwendungsbereich der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB dem Bebauungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen ist.[94] Betrachtet man zugleich die Möglichkeit durch sachliche (und räumliche) Teilflächennutzungspläne im Außenbereich dem Bebauungsplan vergleichbare Wirkungen zu erzielen, lässt sich insgesamt ein Trend zu einer stärker einstufig orientierten Planung erkennen[95].
a) Charakter und Inhalt
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Dem Flächennutzungsplan kommt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BauGB die Funktion zu, „für das ganze Gemeindegebiet