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Besonderes Verwaltungsrecht


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sind. Die Pflicht zur Amtsermittlung ist aber nicht unbeschränkt. Es sind nur solche Belange zu berücksichtigen, deren Abwägungsbeachtlichkeit für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan erkennbar ist[470]. Werden Belange von den Trägern oder Betroffenen nicht geltend gemacht, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sich ihre Betroffenheit aufdrängen musste[471]. Diese Wechselbezüglichkeit von Verfahren und Umfang des zu berücksichtigenden Abwägungsmaterials kommt besonders deutlich in der Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB zum Ausdruck.

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      (3) Alternativenprüfung

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      (4) Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung

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      cc) Abwägungsfehlgewichtung oder -fehleinschätzung

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