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Besonderes Verwaltungsrecht


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zurücktreten müssten, wenn der Einzelfall dies gebietet[490]. Letzteres unterscheidet sie von strikt zwingenden rechtlichen Vorgaben[491]. Damit verschiebt der Gesetzgeber die Argumentationslast innerhalb der Abwägung zugunsten einzelner Belange. An diese grundsätzliche Überlegung anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Kategorie der Optimierungsgebote geschaffen. Ein Beispiel hierfür ist etwa der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG[492].

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      dd) Abwägungsdisproportionalität

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