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Besonderes Verwaltungsrecht


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      Die Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB funktionieren gleich einem Filter. Zunächst ordnet § 214 Abs. 1–3 BauGB auf der ersten Stufe die Unbeachtlichkeit einer Reihe möglicher Fehler in der Bauleitplanung an. Solche Fehler, die nach Maßgabe dieser Regelung noch beachtlich sind, unterliegen – mit Ausnahme der Fehler des § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB – im nächsten Schritt den Rügefristen des § 215 BauGB. Dementsprechend können nur die beachtlichen und rechtzeitig geltend gemachten Fehler die Bauleitpläne in ihrer Rechtswirksamkeit beeinträchtigen. In diesem Fall steht jedoch weiterhin das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Verfügung, um die Rechtswirksamkeit der Pläne auch rückwirkend herzustellen.

1. Unbeachtlichkeit von Fehlern (§ 214 Abs. 1–3 BauGB)

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