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Besonderes Verwaltungsrecht


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genannten Betriebe dienen, was aber nicht erfordert, dass es für den Betrieb unabdingbar ist[788]. Weiter darf das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Die letztgenannte Voraussetzung gilt nicht für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierten Gartenbaubetriebe, was die Anlage auch großflächiger Gewächshäuser erlaubt. Eine besondere Rolle kann hier die Bodenschutzklausel des § 35 Abs. 5 BauGB gewinnen[789].

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