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Besonderes Verwaltungsrecht


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öffentlicher Belange“) zunächst auf § 35 Abs. 2 BauGB zu beziehen scheint, ist anerkannt, dass die dort aufgezählten Belange auch im Kontext des § 35 Abs. 1 BauGB zum Tragen kommen[813]. Dabei ist diese Liste der öffentlichen Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen können, nicht abschließend[814]. Unter den benannten öffentlichen Belangen verdient zunächst § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB besondere Aufmerksamkeit, der die Darstellungen des Flächennutzungsplans zu einem in diesem Sinne zu berücksichtigenden öffentlichen Belang macht[815]. Hieran zeigt sich, dass auch der Außenbereich in begrenztem Umfang einer planerischen Steuerung durch die Bauleitplanung zugänglich ist[816]. Ähnliches gilt für die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB genannten Fachplanungen. Zu den ausdrücklich genannten öffentlichen Belangen gehören weiterhin mögliche schädliche Umwelteinwirkungen (dazu näher → Meßerschmidt, § 46 Rn. 23 ff.), die das Vorhaben hervorrufen oder denen es ausgesetzt sein kann (Nr. 3)[817]. In diesem Belang kommt auch das Gebot der Rücksichtnahme zum Ausdruck. Letzteres wird jedoch auch über diese Regelung hinausgehend als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anerkannt[818]. Ein weiterer Belang sind unwirtschaftliche Aufwendungen insbesondere für Infrastruktur (Nr. 4). Gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sind unter anderem auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Boden- und Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Das berührt jedoch nicht die uneingeschränkte Geltung der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die insofern nicht der Abwägung zugänglich sind[819]. Weiterhin benennt § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB die Gefährdung von Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes (Nr. 6), die Gefahr des Entstehens einer Splittersiedlung (Nr. 7 BauGB)[820] und schließlich die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen (Nr. 8) als öffentliche Belange.

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D. Vollzug und Rechtsschutz

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      Der Vollzug der bauplanungsrechtlichen Anforderungen erfolgt vor allem mit dem Instrumentarium des Bauordnungsrechts. Im Mittelpunkt steht dabei die Baugenehmigung beziehungsweise Zulassungen, die an ihre Stelle treten können, wie insbesondere die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Verknüpfung erfolgt über das Tatbestandsmerkmal des Nichtentgegenstehens öffentlich-rechtlicher Vorschriften (→ Kaiser, § 41 Rn. 35 f.), das Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist und damit das „Einfallstor“ insbesondere für die planungsrechtlichen Anforderungen an ein Vorhaben bildet. Auch andere Vollzugsinstrumente des Bauordnungsrechts können zur Anwendung kommen. Zu nennen sind vor allem repressive Instrumente der Überwachung und des nachträglichen Eingreifens. Jedoch muss die präventive Kontrolle im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung nicht nur als das effektivste Instrument des Vollzugs angesehen werden. Es entspricht auch dem auf dynamische bauliche Situationen – Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung – konzentrierten Geltungsanspruch des Bauplanungsrechts, der auch nach der Entkoppelung des Vorhabenbegriffs des § 29 BauGB vom Erfordernis der bauordnungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit zumeist mit der Notwendigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung zusammenfällt.

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