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Besonderes Verwaltungsrecht


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Normenkontrollverfahrens gegen Bebauungspläne wenden. Ihre Antragsbefugnis gründet hier insbesondere auch auf der Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG in ihrer Ausprägung der Planungshoheit sowie des interkommunalen Abstimmungsgebots des § 2 Abs. 2 BauGB[859].

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. dazu Gerd Albers/Julian Wékel, Stadtplanung, 2008, S. 20 ff.

       [2]

      PrOVGE 9, 353 = DVBl 1985, 216 (219): Hintergrund des Urteils waren auf Verordnungen gestützte Bauverbote und Baubeschränkungen in der Umgebung eines auf dem Kreuzberg errichteten Siegerdenkmals. Diese dienten dem Zweck, die Sicht auf das Denkmal freizuhalten. Dem Gericht stellte sich die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage für den mit den Verordnungen verbundenen Eingriff in das Eigentum. Das Gericht entschied, dass § 10 II Satz 17 PrALR, die einzige in Betracht kommende gesetzliche Regelung, keine geeignete Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil sie die Polizei nur ermächtige, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. („Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Policey.“ Nicht erlaubt sei ihr, allgemeine Wohlfahrtspflege zu betreiben. Der Schutz vor einer unästhetischen Bauweise oder ideeller Güter wie Patriotismus oder Nationalgefühl falle nicht unter den Begriff der Gefahrenabwehr. Da die genannten Baubeschränkungen somit nicht der Abwehr von Gefahren dienten, seien sie von der gesetzlichen Ermächtigung zum Eingriff nicht gedeckt.

       [3]

      Bspw. Badisches Ortsstraßengesetz vom 20. Februar 1868 (Gesetz, die Anlage der Ortsstraßen und die Feststellung der Baufluchten, sowie das Bauen längs der Landstraßen und Eisenbahnen betreffend) und Preußisches Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (Gesetz, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften).

       [4]

      Vgl. hierzu Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, 32002, § 1 Rn. 6 ff.; Hans-Joachim Koch/Reinhard Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 62015, § 11 Rn. 9 ff.; Klaus Finkelnburg/Karsten Michael Ortloff/Martin Kment, Öffentliches Baurecht, Band I: Bauplanungsrecht, 72017, § 2 Rn. 3 ff.; Kaiser, § 41 Rn. 9 ff.

       [5]

      BVerfGE 3, 407 – Baugutachten.

       [6]

      Vgl. BVerfGE 3, 407 (432) – Baugutachten. Zu Abgrenzungsproblemen Bernhard Haaß, Bauplanungsrechtliche Regelungen im Gewande bauordnungsrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2008, S. 252.

       [7]

      Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (BGBl 1971 I, S. 1225).

       [8]

      Vgl. Michael Krautzberger, 50 Jahre Städtebaurecht des Bundes, NVwZ 2010, S. 729 (730).

       [9]

      Vgl. zuletzt das Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.7.2012, BGBl I, S. 1509.

       [10]

      Siehe hierzu Stephan Mitschang,