Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

letzte Tag der Auslegung muss nicht datumsmäßig benannt werden – wenngleich dies empfehlenswert ist –, wenn er sich aus dem datumsmäßig bestimmten Beginn und der Dauer der Auslegung ergibt, BVerwG NVwZ 1993, 475 (476). Dem Interessierten muss nicht jede eigenständige Bemühung zur Auffindung des Planentwurfs erspart werden. Die Angabe etwa eines Dienstzimmers ist demgemäß nicht in jedem Fall erforderlich, BVerwGE 133, 98, Rn. 34 f. Zu den Anforderungen an die Angaben zu umweltbezogenen Informationen, BVerwGE 147, 206 (Rn. 14 ff.).

       [295]

      BVerwG ZfBR 2008, 806 (807); BVerwGE 133, 98 (Rn. 34): Ermunterung zu Beteiligung.

       [296]

      BVerwGE 69, 344 (346 ff.): Die Verwendung einer geläufigen geografischen Bezeichnung – Namen des Gebiets – ist ausreichend, auch wenn keine vollständige Kongruenz des so bezeichneten Gebiets und des Plangebiets besteht. Demgegenüber genügt die alleinige Bezeichnung der Flurstücke der Anstoßwirkung nicht. Beim Fehlen eines Namens kann an andere geografische Bezeichnungen etwa Straßen angeknüpft werden. Siehe des Weiteren beispielsweise VGH BW NVwZ-RR 2003, 331, 331. BVerwG ZfBR 2008, 806 (807) hält es für ausreichend, wenn kenntlich gemacht wird, dass die Grenzen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Das soll auch bei der Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in einem Flächennutzungsplan dann gelten, wenn deren Ausschlusswirkung das gesamte Gemeindegebiet umfasst. Kritisch dazu mit Recht Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 22.

       [297]

      Das Gesetz sieht für die Stellungnahme keine Form vor. Die Gemeinde kann jedoch verlangen, dass sie schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht wird, BVerwG NVwZ-RR 1997, 514 (514).

       [298]

      Der erste Tag der Auslegung zählt mit, GemS-OGB BVerwGE 40, 363 (365 f.). Vgl. zu den Details bezüglich der Auslegungszeiten und Auslegungsort Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 40 ff.

       [299]

      Die Beschränkung auf vorliegende Stellungnahmen macht deutlich, dass eine vorgezogene Beteiligung zum Zweck der Erlangung von Stellungnahmen nicht erforderlich ist. Bezüglich der Wesentlichkeit kommt den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum zu; BT-Drs 15/2250, S. 44.

       [300]

      BT-Drs 15/2250, S. 44; Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 35; Schink (Fn. 274), § 3 Rn. 62. Vgl. dort (Rn. 68) zum Verhältnis zu speziellen Umweltinformationsansprüchen.

       [301]

      Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 35.

       [302]

      Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 37.

       [303]

      Der terminologischen Abweichung durch die Verwendung des Begriffs der Stellungnahme im Vergleich zu den früher benutzten Begriffen der Anregung und des Bedenkens sowie des in der Planfeststellung gebräuchlichen Begriffs der Einwendung hat keinen rechtlichen Gehalt, vgl. Krautzberger (Fn. 63), § 3 Rn. 52.

       [304]

      Vgl. Art. 6 Abs. und 3 UVP-Richtlinie und die Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 Plan-UP-Richtlinie, die zwischen der allgemeinen Öffentlichkeit und der betroffenen Öffentlichkeit differenzieren.

       [305]

      Siehe hierzu Gaentzsch (Fn. 197), § 4a Rn. 27.

       [306]

      Auch die Bezugnahme auf die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 3 BauGB a.F., der auf die Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Abwägung Bezug nahm, schafft keine Klarheit, da hier das gleiche Problem besteht. Vgl. die Ausschussempfehlung, die letztlich zur geltenden Fassung des Gesetzes geführt hat, BT-Drs 15/2996, S. 64.

       [307]

      Auf den Unterschied der Regelung weist aber zu Recht Spannowsky (Fn. 269), § 4a Rn. 27 hin.

       [308]

      In diesem Sinne auch Battis (Fn. 22), § 4a Rn. 15; Spannowsky (Fn. 269), § 4a Rn. 27.

       [309]

      Battis (Fn. 22), § 4a Rn. 14; anders hingegen Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 61.

       [310]

      So auch Spannowsky (Fn. 269), § 4a Rn. 24.

       [311]

      Der Kreis der zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange entspricht dem der frühzeitigen Beteiligungsphase nach § 4 Abs. 1 BauGB.

       [312]

      Dies setzt auch nicht voraus, dass etwa die Grundzüge der Planung betroffen sind. Auch weniger gravierende Änderungen lösen das Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB aus, BVerwG NVwZ 2010, 777 Rn. 8.

       [313]

      Nicht zum Entwurf des Bauleitplans gehört die Begründung einschließlich des Umweltberichts, BVerwGE 158, 182 (Rn. 13 ff.).

       [314]

      Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 26.

       [315]

      Siehe auch Bernhard Stüer, Städtebaurecht 2009: Bauleitplanung – Rechtsprechung und Literaturbericht, DVBl 2010, S. 333 (334).

       [316]

      BVerwGE 133, 98 (Rn. 41).

       [317]

      Die Verkürzung liegt im Ermessen der Gemeinde. Die Zwei-Wochen-Frist des § 3 Abs. 3 S. 2 BauGB a.F. (zwei Wochen) bildet einen Anhaltspunkt für die zulässige Untergrenze, Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 19, 28.

       [318]

      Fehler bei der Beurteilung dieser Frage werden von § 214 Abs. 1 Nr. 2 lit. g BauGB für unbeachtlich erklärt.

       [319]

      Krautzberger (Fn. 63), § 4a Rn. 20.

       [320]