Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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Senat (BVerfGE 125, 260)[45] und in der Sache Sicherungsverwahrung II vor dem Zweiten Senat (BVerfGE 128, 326)[46] zu Festsetzungen i.H.v. jeweils 250.000 €.

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      Gemäß § 3 Abs. 3 lit. a ARB sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht rechtsschutzversicherbar.

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      Hinweis

      Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im VerfassungsbeschwerdeverfahrenA. Überlegungen vor Mandatsannahme › V. Zeitfaktor

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      Insbesondere dann, wenn der nunmehr mit der (Prüfung der Erfolgsaussichten der) Verfassungsbeschwerde beauftragte Anwalt im fachgerichtlichen Verfahren noch nicht mandatiert war, ist ein Monat eine bedrückend knappe Frist. Dem Zeitfaktor muss daher schon im Vorfeld besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

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