(Erpressung, §§ 253 ff. StGB) oder die verfassungsmäßige Ordnung (Hochverrat, §§ 81 ff. StGB). In diesen Fällen ordnet das StGB die Tatbestände in die Kapitel zum Schutz der anderen Rechtsgüter ein oder stellt sie – wie bei Raub und Erpressung – in deren Zusammenhang. Das beruht jedoch nur auf dem Sachzusammenhang und bedeutet nicht, dass damit etwa Eigentum und Vermögen den Vorrang vor der persönlichen Freiheit gewännen[5]. Eine solche Auffassung wäre mit der Wertordnung des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs unvereinbar. Bemerkenswerterweise ordnete das StGB der DDR Raub und Erpressung in die „Straftaten gegen die Freiheit und Würde des Menschen“ ein (§§ 126 f.). Nur wegen des Sachzusammenhangs werden auch in dieser Darstellung Raub und Erpressung im Rahmen der Straftaten gegen Vermögenswerte behandelt (s.u. §§ 35, 45).
Bei dem Erpresserischen Menschenraub (§ 239a StGB) überwiegt hingegen der Sachzusammenhang mit den übrigen Menschenraubtatbeständen, sodass der Systematik des Gesetzes gefolgt werden kann (s.u. § 15).
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3. Die Objekte der Gewalt sind Organe des Staates; die Gewalt richtet sich demgemäß gegen die Staatsgewalt. Hierher gehören die Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und der Wähler nach den §§ 105 f., 107, 108 StGB, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach den §§ 113 f. StGB und die Nötigung von Strafvollzugsbeamten (§ 121 StGB). Diese Delikte sind im Tlbd. 2 behandelt.
4. Der Angriff auf die persönliche Freiheit wird von einem Amtsträger begangen. Diese Tatbestände finden sich unter den „Straftaten im Amt“ (§ 343 „Aussageerpressung“; bis 1943 auch Nötigung im Amt, § 339 a.F., s. jetzt § 240 Abs. 4 Nr. 2).
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Die hier genannten Tatbestände gehen den allgemeinen Freiheitsschutzvorschriften als leges speciales vor. Es stellt sich allerdings das schwierige Problem, ob die Spezialvorschriften den Freiheitsschutz abschließend regeln wollen oder aber bei Lücken auf die allgemeinen Freiheitsschutztatbestände zurückgegriffen werden kann[6].
Anmerkungen
Vgl. Schroeder Staatsschutz 317 ff.
BGH 1, 20; Vogel LK Vor §§ 249 51; Bosch S/S § 249 1.
Kritisch hierzu und für die Schaffung weiterer spezieller Freiheitsschutztatbestände Fezer aaO.
IV. Die Relativität des Freiheitsschutzes
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Das menschliche Zusammenleben ist gekennzeichnet durch ständige Versuche, auf Mitmenschen Druck auszuüben und über sie Herrschaft zu erlangen. Ein absolutes Verbot solchen Druckes ist weder faktisch durchsetzbar noch wegen der damit verbundenen Erstarrung des menschlichen Zusammenlebens sinnvoll. Möglich und sinnvoll erscheint nur eine behutsame Kanalisierung. Hieraus ergibt sich im Gegensatz zu der Absolutheit des Lebensschutzes (s.o. § 1 Rn. 5 ff.) die Relativität des Freiheitsschutzes im Strafrecht. Sie zeigt sich vor allem in der konkreten Ermittlung der Rechtswidrigkeit bei der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB; s.u. § 13 Rn. 29 ff.), im Übrigen in dem ausdrücklichen Hinweis auf das Erfordernis der allgemeinen Rechtswidrigkeit in § 239 StGB und in der Beschränkung des Schutzes des Freiheitszustandes auf die gravierenden Fälle der Sklaverei und der Freiheitsberaubung in Gewalt- und Willkürsystemen.
V. Die Einwilligung des Verletzten bei den Freiheitsdelikten
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Nach h.L. schließt bei den Freiheitsschutzdelikten, da sie sich gegen den Willen des Verletzten richten, die Einwilligung als sogenanntes Einverständnis bereits den Tatbestand aus. Diese Auffassung erscheint unzutreffend: trotz der Einwilligung nötigt der Ringkämpfer seinen Gegner offensichtlich mit Gewalt zur Duldung. Die h.L. macht denn auch bei den Freiheitsschutzdelikten von den Grundsätzen über die erweiterte Gültigkeit des Einverständnisses wieder Ausnahmen[7]. Auch die bedenkliche Straflosigkeit bei leichtfertigster Annahme der Einwilligung kann nur durch eine Bejahung der Tatbestandsmäßigkeit vermieden werden, allerdings nur unter gleichzeitiger Zugrundelegung der strengen Schuldtheorie, während die eingeschränkte Schuldtheorie auch danach zur Fahrlässigkeit und damit in den meisten Fällen zur Straflosigkeit gelangt. Die „Drohung mit einem empfindlichen Übel“ nach § 240 StGB entfällt allerdings bei einer Einwilligung in der Tat schon begrifflich und damit tatbestandsmäßig.
Anmerkungen
Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970, S. 17; OLG Zweibrücken GA 81, 94. S.a. Kargl JZ 99, 75.
VI. Kriminalstatistik
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Die praktische Bedeutung der Straftaten gegen die persönliche Freiheit ist verhältnismäßig gering. Abgeurteilt wurden im Jahr 2015 wegen
Tabelle 1:
Nötigung | 8612 | davon verurteilt 5550 |
Freiheitsberaubung | 364 | davon verurteilt 203 |
Erpr. Menschenraub und Geiselnahme | 164 | davon verurteilt 126 |
Angesichts der allgemeinen Vernachlässigung dieses Tatbestandes überraschend hoch ist der Anteil der Bedrohung mit 4261 Aburteilungen und 2852 Verurteilungen. Polizeilich gemeldet (und damit mindestens staatsanwaltschaftlich zu behandeln) waren allerdings über 140.000 Fälle. Zahlreiche Verfahren werden nach §§ 153, 153a StPO eingestellt.
§ 13 Nötigung (§ 240)
Schrifttum:
Arzt, Zum Zweck und Mittel der Nötigung, FS Welzel 1974, 823; Bauer, Politischer Streik und Strafrecht, JZ 53, 649; Blei, Zum strafrechtlichen Gewaltbegriff, NJW 54, 583; Busse, Nötigung im Straßenverkehr, 1968; Bundeskriminalamt (Hrsg.), Was ist Gewalt?, Bd. 1–3,1986, 1988, 1989; Calliess, Der Begriff der Gewalt im Systemzusammenhang der Straftatbestände, 1974; Eilsberger, Die Kölner Straßenbahnblockade – BGH, NJW 1969, 1772 (= BGH 23, 46), JuS 70, 164; Fabricius, Die Formulierungsgeschichte des § 240 StGB, 1991; Fezer, Zur jüngsten Auseinandersetzung um das Rechtsgut des § 240 StGB, GA 75, 353; Geilen, Neuere Entwicklungen beim strafrechtlichen Gewaltbegriff, FS H. Mayer 1966, 445; Geilen, Lebensgefährdende Drohung als Gewalt in § 251 StGB?, JZ 70, 521; Giehring, Verkehrsblockade. Demonstration und Strafrecht, in: Lüderssen/Sack, Vom Nutzen und Nachteil der Sozialwissenschaften für das Strafrecht, 2. Tlbd., 1980, 513; Goldschmidt, Die Strafbarkeit der widerrechtlichen Nötigung, StrAbh. 6; Günther, Verwerflichkeit von Nötigungen trotz Rechtfertigungsnähe, FS Baumann 1992, 213; Haffke, Gewaltbegriff und Verwerflichkeitsklausel, ZStW 84, 37; Hansen, Die tatbestandliche Erfassung von Nötigungsunrecht 1972; v. Heintschel-Heinegg, Die Gewalt als Nötigungsmittel im Strafrecht, Diss. Regensburg 1975; Hoffmeister,