Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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      Hinsichtlich der wichtigsten Elemente s. die Ausführungen zur fahrlässigen Tötung o. § 3, im Übrigen s. AT §§ 42–44.

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      Schröder NJW 71, 1143; Blei JA 71, 378; Klußmann NJW 73, 1079. A.A. OLG Oldenburg NJW 71, 631.

      Schrifttum:

      Hoppe, Strafrechtlich nicht verfolgbare Kindesmißhandlungen, UJ 67, 123; Jacobsen, Der gesetzliche Schutz des Kindes gegen körperliche Mißhandlungen, StrAbh. 160; W. Meurer, Probleme des Tatbestandes der Mißhandlung Schutzbefohlener (§ 223b StGB), Diss. Köln 1997; Pollack, Der strafrechtliche Schutz des Kindes, StrAbh. 267; Schleich, Der neue strafrechtliche Schutz der Pflegebefohlenen, JW 34, 15; R. Schmidt, Verbrechen am Seelenleben des Menschen, GS 42, 57; U. Schneider, Körperliche Gewaltanwendung in der Familie, 1987; Ullrich, Die Kindesmißhandlung in strafrechtlicher, kriminologischer und gerichtsmedizinischer Sicht, 1964.

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      § 225 bestraft das Quälen oder rohe Misshandeln bestimmter Gruppen wehrloser Personen, die dem Täter anvertraut und von ihm abhängig sind. Ob § 225 überhaupt in den Rahmen der Körperverletzung gehört, mag dahingestellt bleiben (vgl. o. § 8 Rn. 3 ff.) – jedenfalls ist er keine bloße Abwandlung des Grundtatbestandes, sondern reines Sonderdelikt. Dies folgt einmal daraus, dass § 225 rechtsgutsmäßig aus dem Rahmen der Körperverletzung herausragt: Objekt der Handlung kann zwar auch die Körperintegrität sein, ebenso aber auch die seelische Verfassung, sodass sich als Rechtsgut des § 225 die konstitutionelle Ganzheit des Menschen darstellt, die – im Gegensatz zur allgemeinen injuria (s.o. § 8 Rn. 2) – vom Täter nicht nur missachtet, sondern in ihrer Gesamtfunktion verletzt wird. Damit ist auch der konstruktive Unterschied des § 225 gegenüber § 223 klargestellt. Er ist ihm gegenüber nur teilweise ein Plus (insofern als die „Misshandlung“ des § 223 durch die „Rohheit“ der Gesinnung verschärft wird), im Übrigen etwas substantiell anderes: das „Quälen“ ist diejenige Tatform, die sich primär gegen die Seele des Opfers richtet und dessen leibliche Funktionen ganz außer Betracht lassen kann (RG DR 45, 22).

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      Die Folgen der Sonderdeliktsnatur sind weittragend: § 228 scheidet aus, da die Sittenwidrigkeit der Tat hier infolge des Gesinnungsmomentes zwangsweise bestehen bleibt; als Grundlage der §§ 226 und 227 kann § 225 nicht dienen (Ersatzbestimmung: Strafschärfung des Abs. 3); Außenseiter haften ohne Rücksicht auf eigene Qualifikationsverhältnisse nach § 225 (freilich mit der Strafmilderung nach § 28 Abs. 1); bei seelischer Misshandlung ist Idealkonkurrenz mit Körperverletzung möglich.

      Anmerkungen

       [1]

      S. z.B. Vorgänge 1973 H. 5. Zur Kriminologie und Kriminalistik Trube-Becker, Gewalt gegen das Kind (1982); Haesler (Hrsg.), Kindesmisshandlung (1983); Bußmann, Verbot familiärer Gewalt gegen Kinder (2000). Zu den prozessualen Schwierigkeiten bei der Aufklärung Kohlhaas JR 74, 89 ff.

       [2]

      So insbes. R. Schmidt GS 42, 57. Eingehend Küper, Das Verbrechen am Seelenleben, 1991.

       [3]

      Anhänger der hier vertretenen Auffassung: Stree/Sternberg-Lieben S/S 1, Meurer S. 93; Küpper BT 1 I § 2 Rn. 46; OLG Karlsruhe HRR 37/1055.

       [4]

      RG 70, 359; 71, 363. Ebenso heute Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf § 6 Rn. 84.

       [5]

      La/Kühl 1; Rengier II § 17 Rn. 1; Otto § 20 Rn. 1 f.; Gössel 1 § 16 Rn. 1; Fischer 2; im Gegensatz zu seiner bisherigen Auffassung jetzt auch Hirsch LK11 1 angesichts der neuen Deutung von § 28 Abs. 2 als bloße Strafzumessungsregel (Roxin LK11 § 28 4 ff.; s. schon Meurer S. 89).

II. Der Tatbestand

      1. Der objektive Tatbestand

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      a) Der objektive Tatbestand ist alternativ in zwei Gruppen zerlegt. Bestraft wird a) das Quälen oder rohe Misshandeln oder b) die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht, und zwar beides nur gegenüber bestimmten Personengruppen. Objekt der Tat sind Personen unter 18 Jahren oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit Wehrlose, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, vom Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen oder ihm sonst untergeordnet sind.

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