Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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und Schülern (Grünewald LK 6), zwischen dem Personal von Krankenhäusern, Altersheimen, Fürsorgeerziehungsanstalten und deren Insassen. Als Angehörige des Hausstandes kommen z.B. in Betracht gebrechliche oder kranke Verwandte des Haushaltsvorstands, jugendliche Hausangestellte, Kinder und Jugendliche, denen in einer anderen Familie Erziehungshilfe geboten wird (§§ 33, 38 SGB VIII), durch Dienstvertrag abhängige Auszubildende (vgl. auch § 58 Abs. 5, 6 JArbSchG). Eine „Überlassung durch den Fürsorgepflichtigen“ ist z.B. bei Leitern von Altersheimen, Schülerpensionen, Ausbildungsheimen angenommen worden.

      7

      Das bei Gebrechlichen und Kranken zusätzliche Erfordernis der Wehrlosigkeit erscheint – vor allem gegenüber der Alternative der Vernachlässigung der Sorgepflicht – verfehlt; richtiger wäre – wie bei § 221 (s.o. § 4 Rn. 5) – das Kriterium der Hilflosigkeit.

      8

      Unterlassungen fallen nicht nur unter die dritte Alternative, sondern können auch ein Quälen oder rohes Misshandeln darstellen, was insbesondere beim Fehlen der Böswilligkeit in Betracht kommt (BGH 41, 117 m. Anm. Hirsch NStZ 96, 37; BGH NStZ 04, 94).

      Anmerkungen

       [6]

      Z.T. abw. Sternberg-Lieben S/S 7.

       [7]

      Grünewald LK 14. BGH NStZ 07, 405: Verlust des Gefühls für das Leiden des Misshandelten, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (Schütteln eines schreienden Babys).

       [8]

      BGH 25, 277 m. bedenklichem und angesichts der Äußerungen der geisteskranken Opfer unnötigem Abstellen auf das Schmerzempfinden des hypothetischen Normalopfers; vgl. auch Jakobs NJW 74, 1829; Schroeder FS Hirsch 731.

       [9]

      RG 73, 391; dazu Nagler ZAkDR 40, 100; BGH 3, 20; NStZ 91, 234.

       [10]

      Vgl. AT § 22 Rn. 56; Hardwig ZStW 68, 24.

      2. Der subjektive Tatbestand

      9

      Erforderlich und genügend ist der Vorsatz, der sich insbesondere auf das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses und die relative Wehrlosigkeit des Opfers zu erstrecken hat. Dass der Täter in den ersten beiden Alternativen quälen oder „roh“ misshandeln muss, steht dem nicht entgegen, dass hier auch bedingter Vorsatz ausreicht: das Gesinnungsmoment der Rohheit ist mit der Willensrichtung des dolus eventualis vereinbar (BGH NStZ 04, 95). Ebenso genügt im Falle der dritten Alternative bedingter Vorsatz bezüglich des Eintritts der Gesundheitsschädigung; dagegen schließt die „Böswilligkeit“ den dolus eventualis bei der Vernachlässigung als solcher aus (RG 72, 119).

      3. Strafe – Konkurrenzfragen

      10

      Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren (Abs. 1). Qualifizierung nach Abs. 3 mit Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von 3 bzw. 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

      Anmerkungen

       [11]

      BGH 41, 113 m. krit. Anm. Hirsch NStZ 96, 37 und Wolfslast/Schmeisser JR 96, 338: 7 Monate. Dazu auch Warda FS Hirsch 391.

       [12]

      Ebenso für § 227 jetzt BGH 41, 113 m. Anm. Hirsch NStZ 96, 37; Wolfslast/Schmeisser JR 96, 339.

§ 11 Gefährdung der Körperintegrität

      1

      Als „Leib eines anderen“ ist die Körperintegrität (zusammen mit dem Leben, s.o. § 4 I, und fremden Sachen von bedeutendem Wert) Schutzobjekt der allgemeinen Gefährdungsstraftaten (s. Tlbd. 2, §§ 50 ff.).

      Daneben findet sich die Gefährdung der Gesundheit (zusammen mit der der Arbeitskraft) als Tatbestandsmerkmal in Strafvorschriften des Arbeitsschutzrechts (z.B. § 23 ArbeitszeitG, § 25 LadenschlußG, § 33 MutterschutzG, § 58 Abs. 5, 6 JArbSchG). In zahlreichen Strafvorschriften wird die Gefährdung der Gesundheit als Strafschärfungsgrund oder als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall verwendet (s.o. § 8 Rn. 9).

      2

      Als Strafvorschrift gegen die Gefährdung der Körperintegrität ist aber auch der im Rahmen der „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ im StGB geregelte Tatbestand der „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231) anzusehen (u. II). Ferner gehört hierher der Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 Abs. 1–5, u. III).