ist (§ 4 GewSchG). Diese Bestimmung ist bisher strafrechtsdogmatisch noch kaum untersucht worden. Es handelt sich um einen Ungehorsamstatbestand, der seiner Natur nach ein Gefährdungsdelikt darstellt[15], allerdings ein Gefährdungsdelikt eigener Art, da die Gefahr in dem Tätigwerden des Täters selbst liegt.
Anmerkungen
Zu diesem Typ Schroeder Staatsschutz 313 ff. S.a. F. Meyer ZStW 115, 270 ff.
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4. Kapitel Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 12 Allgemeines
Schrifttum:
Bergmann, Das Unrecht der Nötigung (§ 240 StGB), 1983; Bruck, Die Verbrechen gegen die Willensfreiheit, 1875; Fezer, Die persönl. Freiheit im System des Rechtsgüterschutzes, JZ 74, 599, Fezer, Zur Rechtsgutsverletzung bei Drohungen – Neue Tatbestände zum Schutz der persönl. Freiheit? – JZ 76, 95; Knodel, Der Begriff der Gewalt im Strafrecht, 1962; Neubecker, Zwang und Notstand, Bd. I 1910; Rosenfeld, Verbrechen gegen die persönl. Freiheit, VDB V 385; Schroeder, Die Straftaten gegen die persönl. Freiheit – Erscheinungsformen und System, JuS 09, 14; Than, Die Freiheitsdelikte, Diss. Ffm. 1970.
I. Gesetzgeberische Entwicklung des Abschnitts
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Der 18. Abschnitt des StGB behandelt die „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“. Inhalt und Umfang des Abschnitts haben sich seit 1871 erheblich verändert. Die §§ 232–233b wurden durch das 37. StÄG eingefügt, wobei Teile des § 234 und der §§ 180b, 181 hierher überführt wurden (die §§ 232, 233 gehörten früher zum vorausgehenden Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ und waren durch dessen Reform durch das 6. StrRG 1998 frei geworden). § 234a wurde nach brutalen Entführungen politischer Gegner der DDR aus West-Berlin 1951 durch das „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ eingefügt, zusammen mit § 241a. § 236 (Kinderhandel) wurde durch das 6. StrRG 1998 geschaffen (vorher Entführung einer Frau wider ihren Willen) und gehört zu den Straftaten gegen die Familie (s. BT 2 § 63 V). § 237 (Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen) wurde durch das 6. StrRG 1998 abgeschafft, erhielt aber 2011 einen neuen Inhalt als Verbot der Zwangsheirat. § 238 enthielt früher das Prozesshindernis der Eheschließung bei der Entführung von Frauen und erhielt durch das 40. StÄG vom 22.3.2007 seinen jetzigen Inhalt. § 239a wurde 1936 nach einem spektakulären Kindesentführungsfall eingeführt, § 239b schließlich 1971 nach dem aufsehenerregenden Münchener Bankraub.
II. Systematik der Freiheitsschutzdelikte und Aufgliederung des Rechtsguts „persönliche Freiheit“
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Die menschliche Freiheit ist nicht nur Handlungsfreiheit (so BVerfGE 6, 32 für Art. 2 Abs. 1 GG), sondern die das Wesen der menschlichen Persönlichkeit ausmachende natürliche Fähigkeit zur Selbstbestimmung und Selbstbeherrschung[1]. Folgende Dimensionen der persönlichen Freiheit lassen sich unterscheiden:
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1. Der weiteste Begriff der Freiheit ist die persönliche Unabhängigkeit. Sie schützen die §§ 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 232b Abs. 1 Nr. 2: Verbringung in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft.
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2. Die nächste Dimension der Freiheit ist die politische Freiheit. Ihrem Schutz dient § 234a. Allerdings schützt er nicht vor politischer Unfreiheit als solcher, sondern vor der durch sie gegebenen Gefahr der Verfolgung aus politischen Gründen und von Gewalt- und Willkürmaßnahmen im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die „Verfolgung aus politischen Gründen“ stammt aus dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Statut für den Internationalen Militärgerichtshof 1945), wurde aber hier zu einer Straftat gegen den Einzelnen umgewandelt[2]. Hierher gehört auch § 241a.
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3. Eine weitere Form der Freiheit ist die Freiheit von fremder Herrschaft. Sie wird durch die Tatbestände des Sich-Bemächtigens erfasst (§§ 232 Abs. 2 Nr. 2, 234, 239a, 239b).
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4. Die nächste Form der Freiheit ist die Fortbewegungsfreiheit. Ihrem Schutz dient die „Freiheitsberaubung“ nach § 239.
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5. Die engste Form der Freiheit ist die Freiheit zum Handeln oder Unterlassen im Einzelfall (§ 240). Da die §§ 239a, 239b das Sich-Bemächtigen zum Zweck einer Nötigung erfassen, wurden sie vom Gesetzgeber vor dieser eingeordnet. § 241 lässt sich als eine Gefährdung dieser Freiheit begreifen, § 238 als eine weitere Vorverlagerung.
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6. Eine noch schwächere Form der Beeinträchtigung der Freiheit ist eine Zwangslage. Ihre Ausnutzung erfassen die §§ 232–233a (s.u. § 15 III).
§ 235 erfasst nicht die Herbeiführung einer Unfreiheit, sondern die Ersetzung einer Abhängigkeit durch eine andere; es handelt sich damit um eine Straftat gegen die Erziehungsgewalt der Eltern, Vormünder und Pfleger (s. Tlbd. 2, § 63 V)[3]. § 236 (Kinderhandel) soll die ungestörte körperliche und seelische Entwicklung des Kindes schützen (BT-Dr 13/8587 S. 40; s. Tlbd. 2 § 63 V).
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7. Die folgende Darstellung befolgt eine umgekehrte Reihenfolge. Sie geht von der Nötigung als dem engsten Tatbestand der Freiheitsschutzdelikte aus (§ 13). Es folgt die Freiheitsberaubung als gesteigerter Angriff auf die menschliche Freiheit (§ 14). Danach werden als besondere Formen Menschenhandel, Menschenraub, Verschleppung und Geiselnahme behandelt (§ 15). Den Abschluss bilden die subsidiären Delikte der Bedrohung und der Nachstellung (§ 16).
Anmerkungen
RG 48, 348; Bergmann aaO 43 ff.
Denkschrift des BMJ DRiZ 61, 162.
Nach BT-Dr 13/8587 S. 38 soll die Vorschrift auch die Entwicklung des Kindes schützen. Hierzu Schroeder FS Rolinski 2002, 161.
III. Sonstiger Freiheitsschutz im StGB
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Auch außerhalb des 18. Abschnitts schützt das StGB vielfach die Freiheit; die Gewalt ist eine der häufigsten strafrechtlich erfassten Begehungsweisen. Folgende Typen sind zu unterscheiden[4]:
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1. Der Angriff auf die persönliche Freiheit richtet sich gegen eine spezialisierte Freiheitssphäre (z.B. sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, §§ 177 f. StGB).
2. Der Angriff auf die persönliche