Reinhart Maurach

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1


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erfasst. Diese Vorschrift wird jedoch hier im Rahmen der Straftaten gegen Familie und Jugend behandelt (s. Tlbd. 2, § 63 IV).

      Schrifttum:

      Birkhahn, Teilnahme an einem Raufhandel nach Eintritt der schweren Folge?, MDR 62, 625; Eckert, Die nicht vorwerfbare Beteiligung an einer Schlägerei …, Diss. Potsdam 2002; Eisele, Zur Bedeutung des § 231 II StGB nach dem 6. StrRG, JR 01, 270 (dadurch überholt ZStW 110, 69); Hund, Beteiligung an einer Schlägerei – ein entbehrlicher Tatbestand?, Diss. Mainz 1988; Montenbruck, Zur „Beteiligung an einer Schlägerei“, JR 86, 138; Rönnau/Bröckers, Die obj. Strafbarkeitsbedingung im Rahmen des § 227 StGB, GA 95, 549; Saal, Die Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB), Diss. Bochum, 2005; Stree, Beteiligung an einer Schlägerei – BGHSt. 16, 130, JuS 62, 93; Stree, Probleme des Schlägereitatbestandes, FS R.-Schmitt 1992, 215 (skurrile Probleme); ferner die oben §§ 8, 9 angeführten.

      1. Wesen der Tat

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      Dem entspricht der Aufbau des Tatbestandes: findet eine Schlägerei oder ein gemeinschaftlicher Angriff statt und wird im Laufe der Auseinandersetzungen ein Mensch getötet oder schwer verletzt (§ 226), so ist jeder am Zusammenstoß Beteiligte „schon wegen seiner Beteiligung“ strafbar. Der Unrechtsgehalt der Tat liegt in der Beteiligung, sie allein verstößt gegen das Gefährdungsverbot. Die schwere Folge ist ausschließlich Bedingung der Strafbarkeit mit allen sich daran knüpfenden Folgen (BGH 33, 103).

      Anmerkungen

       [1]

      Eingehend zur Geschichte Hund aaO S. 3 ff.

       [2]

      Diese typische Ausdrucksweise Maurachs (1. Aufl. 1956, S. 89) kann von einer geschichtsvergessenden jungen Generation nur noch einer BGH-Entscheidung von 1967 zugeschrieben werden (Eisele JR 01, 271).

       [3]

      Vgl. Bemman, Zur Frage der obj. Bedingungen der Strafbarkeit, 1957, 44; Schünemann GA 72, 77; AE BT Begr. Vor § 108; Lampe ZStW 83, 192 ff.; Rönnau/Bröckers JA 95, 549.

       [4]

      Unzutr. Günther JZ 85, 585 ff.

      2. Der Tatbestand

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      Im Übrigen ist die Beteiligung zeitlich-örtlich zu verstehen, von den §§ 25–27, 28 Abs. 2 daher unabhängig. Der Täter braucht nicht selbst Körperverletzungen ausgeteilt zu haben (BGH GA 60, 213); es genügt – sofern überhaupt infolge der Beteiligung von drei Schlägern der Tatbestand des Raufhandels vorliegt – auch jede andere Gewalthandlung, so die gewaltsame Abhaltung von Friedensstiftern (insofern zutr. BGH 15, 369): Folgerichtig kommt – bei der Schlägerei – auch der Verletzte selbst als Täter in Betracht (BGH 33, 104). Notwendig ist aber ein Anschließen an die Schlägerei (BGH MDR 67, 683), nicht genügend ist daher ein „isolierter“ Zweikampf außerhalb der allgemeinen Schlägerei.

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      Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz: der Täter muss wissen (BGH 2, 163), dass es sich um einen von mehreren gemachten Angriff oder eine „Schlägerei“ handelt – dieses Merkmal ersetzt jedes Wissen um konkrete Gefährdung –, dass er sich an dieser im oben genannten Sinne „beteiligt“ und dass diese Beteiligung „nicht ohne eigenes Verschulden“ zustandegekommen ist. Eine Beziehung des Vorsatzes auf den schweren Erfolg ist – Bedingung der Strafbarkeit! – abzulehnen, vielfach nicht einmal begrifflich herzustellen.

      Anmerkungen

       [5]

      Frank I; BGH 15, 369.

       [6]

      Frank I; BGH 15, 369.

       [7]

      BGH 33, 102; krit. Günther JZ 85, 586.

      3. Der schwere Erfolg der Schlägerei oder des