Martin Gebhardt

Katholiken in den Thüringer Kleinstaaten


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Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und -Gotha, Stuttgart 1906.

      10 J. Freisen, Die Bischöfliche Jurisdiktion über die Katholiken im Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach. Sonderabdruck aus der Festschrift für Hugo von Burckhard, Stuttgart 1910.

      11 A. Probst, Die staatsrechtliche Stellung der katholischen Kirche im Herzogtum Sachsen-Meiningen (Veröffentlichungen der Sektion für Rechts- und Sozialwissenschaft 21), Paderborn 1914.

      12 W. Breitung, Entwicklung der katholischen Kirche in den thüringischen Kleinstaaten während des vorigen Jahrhunderts. Festgabe zum Thüringer Katholikentag, Weimar 12. September 1920, Weimar 1920.

      13 Pilvousek, Diaspora und Eigensinn: Die Katholische Kirche in Thüringen, S. 217-221.

      14 J. Pilvousek/E. Preuß, Die katholische Kirche, in: K. Schmitt (Hg.), Thüringen. Eine politische Landeskunde (Jenaer Beiträge zur Politikwissenschaft 4), Baden-Baden 22011, S. 230-248; Ders. Die Christianisierung Mitteldeutschlands bis zur ersten Jahrtausendwende, in: B. Seyderhelm (Hg.), Tausend Jahre Taufen in Mitteldeutschland, Regensburg 2006, S. 43-51; Ders., Katholische Kirche in Thüringen, in: ThGl 3 (1996) S. 397-408.

      15 G. Decker (Hg.) Herz-Jesu-Kirche Greiz 1936-1986, Leipzig 1986; P. Erben, Die Katholische Pfarrgemeinde St. Leopold und die Geschichte des Gotteshauses (Schriften zur Geschichte Südthüringens 3), Hildburghausen 1998; W. Hentrich (Hg.), Kirche/Haus für alle. 100 Jahre Herz-Jesu-Kirche Weimar. 1891-1991, Leipzig 1991; Kath. Pfarramt Rudolstadt (Hg.), Festschrift zum 125jährigen Jubiläum der katholischen Gemeinde in Rudolstadt 1999, Rudolstadt 1999; Katholische Pfarrgemeinde Saalfeld (Hg.), 100 Jahre Corpus-Christi-Kirche Saalfeld. 1906-2006, Saalfeld 2006; Katholische Pfarrgemeinde St. Bonifatius Gotha (Hg.), Festschrift 150 Jahre katholische Kirche „St. Bonifatius“ Gotha, Gotha 2006; L. Liebherr, Die katholische Gemeinde der herzoglichen Residenz-Stadt Gotha, Gotha 1851; O. Schröter, Festschrift zum 50zigjährigen Gemeindejubiläum, Ilmenau 1950; W. Teichert (Hg.), Kleines Senfkorn Hoffnung. 150 Jahre St.-Elisabeth-Gemeinde Arnstadt. 1837-1987, Leipzig-Heiligenstadt 1987; H. Völmicke, Die katholische Kirche im Herzogtum Gotha. Festschrift zum 50jährigen Jubiläum der kath. Pfarrkirche ad St. Bonifatium, Gotha 1906.

      16 Vgl. weiterführend: A. Wand, Die Katholische Kirche in Thüringen (1785-1914), Forschungen im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, Heilbad Heiligenstadt 2011.

      17 Nur einige wenige Dokumente bzgl. des Verhältnisses der katholischen Gemeinden der Rhön zum Großherzogtum Weimar sind im Bistumsarchiv Fulda noch vorhanden. Vgl. dazu Bistumsarchiv Fulda [BAF], 270-00, 1-4.

      18 Die Akten des Apostolischen Vikariats in den Sächsischen Erblanden (kurz: Apostolisches Vikariat in Sachsen bzw. Dresden) sind nach Aussage von Frau Dr. Birgit Mitzscherlich, Diözesanarchivarin des Bistums Dresden-Meißen, bei der Bombardierung Dresdens im Frühjahr 1945 vernichtet worden. Ebenso wies Herr Dr. Norbert Kandler vom Bistumsarchiv Würzburg darauf hin, dass der benötigte Aktenbestand des Bischöflichen Ordinariats Würzburg das 19. Jahrhundert betreffend nicht mehr erhalten ist. Einzig zwei thematisch passende Manualakten der Würzburger Bischöfe sind erhalten geblieben und konnten in die Forschung einfließen.

      19 In Altenburg, Gotha, Greiz, Meiningen, Rudolstadt und Weimar.

      20 Im Falle des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach ist darauf zu verweisen, dass bedeutende Aktenbestände 1945 in Bad Sulza durch Brand vernichtet wurden.

      A. KIRCHE UND GESELLSCHAFT IN THÜRINGEN – HISTORISCHE GRUNDLAGEN IM ÜBERBLICK

      Die thüringische Landschaft wies als das für sie typisches Merkmal eine Vielzahl von Edlen und Adelshäusern auf, die ihren Eigeninteressen nachgingen und bestrebt waren, eigenständige Territorien aufzubauen.21 Erst das Geschlecht der Ludowinger konnte eine Vorrangstellung als regierende Landgrafen erreichen. Ihre Herrschaft ist dennoch nicht mit der Region Thüringen gleichzusetzen.22 Nach einer geschichtlich kurzen Episode mit herausragenden Personen wie Ludwig IV. (1200-1227)23 und der Heiligen Elisabeth (1207-1231), endete die Ludowinger Herrschaft durch Aussterben im Mannesstamm im Jahr 1247.24

      Das Machtvakuum führte zum Thüringisch-Hessischen Erbfolgekrieg 1247-1264, der nicht einem anderen thüringischen Adelshaus, sondern einer „ausländischen“ Macht die Herrschaft sicherte. Das Haus Wettin setzte sich in den Streitigkeiten durch und stieg zu einer der bedeutendsten europäischen Mächte auf. Im Weißenfelser Vertrag von 1249 wurde dem Wettiner Heinrich dem Erlauchten (1221-1288) das Erbe der Landgrafschaft für den Thüringer Teil zugesprochen.25 Damit trat das sächsische Adelshaus in eine enge Verbindung zur Thüringer Geschichte und prägte die Geschicke des Landes bis zum Untergang der Monarchie im Jahr 1918. Diese Verbindung degradierte Thüringen zu einer Randprovinz Sachsens. Auch den Thüringern muss der wettinische Machtanspruch als fremde Machteinwirkung erschienen sein, sind doch immer wieder Vorbehalte zu der sächsischen Fremdherrschaft nachweisbar.26

      Im Jahr 1485 teilten die Brüder Ernst (1441-1486) und Albrecht III. (1443-1500) die wettinischen Gebiete unter sich auf, so dass eine ernestinische und eine albertinische Linie entstanden.27 Den Albertinern fiel dabei die Mark Meißen zu. Die Ernestinern, die auch die Kurwürde28 innehatten, herrschten über weite Teile Thüringens und die sächsischen Kurgebiete.29 Im Zuge der religiösen, politischen und militärischen Auseinandersetzungen der Reformationszeit mussten die Ernestiner die Kurwürde und die damit verbundenen Kurländer an die Albertiner abtreten.30 Zwar war die Macht der Ernestiner auf Reichsebene extrem geschwächt, doch konnten sie die bestimmende Größe in Thüringen bleiben. Die 1553 von Herzog Johann Friedrich (1503-1554) festgesetzte Unteilbarkeit des ernestinischen Besitzes, welche die verbliebene politische Macht erhalten sollte, wurde unter seinem Sohn Herzog Johann Friedrich II. (1529-1595) aufgegeben, der 1566 in Weimar die Teilung der Einkünfte zwischen ihm und seinem Bruder Herzog Johann Wilhelm (1530-1573) vereinbarte.31 In der Folge kam es zu mehreren Erbteilungen und zeitweisen Wiedervereinigungen der Ländereien. Hieraus erwuchs eine unübersichtliche Zerrissenheit und eine ständige Veränderung der ernestinischen Herrschaftsgebiete.32 Die Thüringer Kleinstaaterei steht damit in direktem Zusammenhang zu den ernestinischen Territorialteilungen und den daraus entstandenen Herzogtümern.33

      Darüber hinaus konnten sich innerhalb des ernestinischen Einflussbereichs weitere Territorialherrschaften behaupten, die die politische Teilung Thüringens verstärkten. Es waren vor allem zwei Geschlechter, die sich gegenüber der sächsischen Machtpräsenz etablierten: Zum einem das Haus Schwarzburg und zum anderen das Geschlecht derer zu Reuß.34

      Die Herkunft der Schwarzburger lässt sich nicht bis ins Detail klären. Fest steht, dass schon um das Jahr 700 erste Vorfahren der Stammlinie in Thüringen vorzufinden waren und die Familie zum Thüringer „Altadel“ gehörte.35 Die Herrschaft des Hauses beruhte wahrscheinlich bereits im 8. Jahrhundert auf zwei Standorten, die im späteren Verlauf namensgebend für die Familie bzw. für sich aus ihr ergebenen Zweige werden sollten: die Käfernburg bei Arnstadt und die Schwarzburg, im Schwarzatal des Thüringer Waldes gelegen.36 Eine Unterscheidung in zwei selbstständige Familien ist ab dem 12. Jahrhundert nachweisbar, jedoch nur von kurzer Dauer, da die Käfernburger im 14. Jahrhundert ausstarben.37

      Die Wettiner versuchten mehrfach den Schwarzburgern die Reichsstandschaft38 abzusprechen. Nur eine direkte Verbindung zum Reich und dem Kaiser konnte die Adelsfamilie in ihrer Eigenständigkeit bewahren und ihren Anspruch als souveräne Herren garantieren. Unter Kaiser Maximilian II. (1527-1576) wurde den Schwarzburgern die Viergrafenwürde bestätigt und ihnen unter Rudolf II. (1552-1612) sämtliche Rechte zu Sitz und Stimme in der Reichsversammlung zugebilligt.39 Die Reichsunmittelbarkeit des Hauses bedeutete jedoch nicht, dass damit auch alle anderweitigen Verpflichtungen und Abhängigkeiten aufhörten, denn