Mitglieder auf Betriebs- bzw. Innungsangehörige zu beschränken. Tatsächlich gibt es nur wenige BKK, die sich nicht für die Allgemeinheit geöffnet haben. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen bleiben berufsständisch organisiert; sie dürfen nur Angehörige landwirtschaftlicher Berufe aufnehmen.
Wer Mitglied einer Krankenkasse geworden ist, der ist 18 Monate an seine Wahl gebunden. Danach kann er die Kasse wieder wechseln. Die Kündigung ist zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 SGB V). Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Führt eine Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag (
In Deutschland gibt es (Stand 2020) 105 Krankenkassen. Die Anzahl der Kassen nimmt durch Fusionen ständig ab. Experten schätzen, eine Anzahl von etwa 50 Kassen würde ausreichen, um Wettbewerb um die Versicherten zu gewährleisten. Eine Reihe von Steuerungsinstrumenten können sinnvollerweise von großen Kassen besser genutzt werden als von kleinen. So können z. B. Rabattverträge mit Arzneimittel- und Hilfsmittelherstellern (
Insgesamt sind fast 88 % der Bevölkerung in einer gesetzlichen Krankenkasse gegen das Risiko Krankheit versichert. AOKen und Ersatzkassen haben die größte Anzahl von Versicherten. Ca. 11,5 % der Bevölkerung sind privat gegen Krankheitsrisiken versichert, 0,2 % erhalten besondere Sicherungsformen. Letzteres gilt für Berufssoldaten, Grenzschutz- und Polizeibeamte, Berufsfeuerwehrleute – sie erhalten von ihrem Arbeitgeber sogenannte freie Heilfürsorge. Ärztliche Versorgung wird vom Dienstherrn aus Steuermitteln finanziert bereitgestellt und kann unentgeltlich genutzt werden. Allerdings gibt es für Familienangehörige keine Möglichkeit, diese Versorgung zu nutzen und sobald der Soldat, Polizist etc. aus dem Dienst ausscheidet, endet die Berechtigung, freie Heilfürsorge zu nutzen. Deshalb sind die meisten Angehörigen der o. g. Berufe, die freie Heilfürsorge nutzen könnten, privat versichert und beihilfeberechtigt, wie andere Beamte, z. B. Lehrer, auch.
Jede Krankenkasse ist, wie alle Sozialversicherungsträger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Selbstverwaltung. Körperschaften werden von Mitgliedern gebildet. Im Fall der Krankenkassen sind dies die beitragszahlenden Mitglieder, egal ob pflicht- oder freiwillig versichert.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind juristische Personen, die Aufgaben des Staates übernehmen. Diese Aufgaben sind ihnen vom Gesetz aufgetragen, deshalb gehören sie zum öffentlichen Recht. Der Staat delegiert Aufgaben, z. B. den Krankenversicherungsschutz der Bevölkerung, an Körperschaften des öffentlichen Rechts, anstatt sie durch eigene Beamte durchführen zu lassen. Die finanziellen Mittel der Sozialversicherungsträger dürfen nur für im Gesetz vorgesehene Zwecke verwendet werden. Da sie in staatlichem Auftrag handeln, stehen sie unter dessen rechtlicher Aufsicht. Aufsichtsbehörden der Krankenkassen, deren Zuständigkeit nicht über ein Bundesland hinausreicht, sind die jeweiligen Sozial- oder Gesundheitsministerien der Bundesländer. Kassen, die in mehreren oder allen Bundesländern tätig sind, stehen unter der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes, einer Bundesbehörde. Im Rahmen der Gesetze sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts organisatorisch selbstständig (Selbstverwaltung) und führen ihre Geschäfte nach ihrer Satzung, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss.
Organe der Selbstverwaltungskörperschaften sind der Verwaltungsrat und der Vorstand (
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und entscheidet über den Haushalt. Er ist paritätisch (aus dem Lat.: paritas = zahlenmäßige Gleichheit), also zu gleichen Teilen, mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt (Ausnahme: Ersatzkassen). Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter werden in Sozialwahlen, die alle sechs Jahre abgehalten werden, von den Versicherten und deren Arbeitgebern bestimmt. Der Vorstand verwaltet die Selbstverwaltungskörperschaft und vertritt sie nach außen und vor Gericht.
Alle gesetzlichen Krankenkassen bilden auf der Bundesebene einen Spitzenverband Bund. Jede einzelne gesetzliche Kasse ist Pflichtmitglied des Spitzenverbandes.
Abb. 5: Organe der Krankenversicherungsträger. Quelle: F. Beske, J.F. Hallauer, Das Gesundheitswesen in Deutschland, Köln 2001, S. 84
2.4.2 Verwaltungsakte der Krankenkassen, Rechte der Versicherten
Die folgenden Ausführungen gelten, wie auch jene zur Rechtsform von Kassen, für alle Träger der Sozialversicherung, also z. B. auch für Unfallkassen, Pflegekassen etc. Die Krankenkassen werden also lediglich als Beispiel zur Erklärung herangezogen.
In ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft agieren die Krankenkassen (und alle übrigen Sozialversicherungsträger) als Behörden, da sie staatliche Aufgaben aufgrund eines Gesetzes (hier SGB V) wahrnehmen. Als Teil des Staates unterliegen sie dem öffentlichen Recht, das Rechtsbeziehungen zwischen Privaten und dem Staat regelt. Das Sozialrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Das Privatrecht, auch Zivilrecht genannt, regelt Beziehungen zwischen privaten natürlichen und/oder juristischen Personen (z. B. GmbH).
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts erlassen Krankenkassen Verwaltungsakte. »Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.« (SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz, § 31). Beantragt ein Versicherter z. B. bei seiner Krankenkasse ein Hilfsmittel (etwa eine Gehhilfe) und wird ihm dieses gewährt, so handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Versagt die Kasse die Finanzierung des Hilfsmittels, so ist es ein belastender Verwaltungsakt. In beiden Fällen wird ein Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt. Durch den Verwaltungsakt werden Rechtsverhältnisse geändert. Würde ein Versicherter bei einem Sachbearbeiter seiner Kasse anfragen, ob er Anspruch auf eine Gehhilfe hat, und gäbe ihm dieser unverbindlich Auskunft, so änderten sich keine Rechtsverhältnisse. Es handelt sich in diesem Fall also um keinen Verwaltungsakt, sondern um sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln (sogenannter Realakt).
Ist ein Verwaltungsakt erlassen und fühlt sich der von ihm Betroffene in seinen Rechten verletzt, weil ihm ein begünstigender Verwaltungsakt vorenthalten oder ein belastender auferlegt wurde, so kann er innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Verwaltungsakt bekannt gemacht wurde, Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. Wird sein Begehren von der Kasse erneut abgelehnt, kann er sich – wiederum bis zu einem Monat nachdem ihm die Ablehnung der Kasse bekannt wurde – an ein Sozialgericht wenden. Dort kann er die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes sogenannte Aufhebungsklage) oder den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes (sogenannte Verpflichtungsklage) begehren. Letzteres wäre der Fall in obigem Beispiel, in dem die Kasse dem Versicherten die Gehhilfe versagt hat.
2.5 Finanzierung – Gesundheitsfonds
2.5.1 Allgemeiner und kassenindividueller Beitragssatz, Wahltarife
Die Bundesregierung legt den allgemeinen Beitragssatz fest. Er liegt im Jahr 2020 bei 14,6 %. Für abhängig beschäftigte Mitglieder wird der Beitrag zu gleichen Teilen, also jeweils 7,3 %, vom Mitglied und dessen Arbeitgeber getragen. Für Rentner gilt eine analoge Regelung: Aus gesetzlichen Renten zahlen Rentner und Rentenversicherung Kassenbeiträge jeweils in Höhe von 7,3 % (für zusätzliche Alterseinkünfte, z. B. Betriebsrenten, müssen Rentner den vollen Beitragssatz allein bezahlen).
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