Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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gesteht dem Emittenten allerdings durchaus einen angemessenen Prüfungszeitraum einschließlich der Einholung von Rechtsrat zu.[50] Die Veröffentlichung kann ferner unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, wenn diese berechtigte Interessen des Emittenten beeinträchtigen würde, die Öffentlichkeit nicht irregeführt wird und der Emittent die Vertraulichkeit sicherstellen kann (Art. 17 Abs. 4 MAR). Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und gelten entsprechend auch für Zwischenschritte, die die Definition der Insiderinformation erfüllen. Die gerade veröffentlichten ESMA-Leitlinien[51] enthalten eine nicht abschließende Liste von Fällen, wann ein berechtigtes Interesse vorliegt und wann der Aufschub der Offenlegung die Öffentlichkeit irreführen würde. Nach der ESMA wäre letzteres beispielsweise dann der Fall, wenn die Insiderinformation Markterwartungen widerspricht, die auf Signalen basieren, die der Emittent zu einem früheren Zeitpunkt selbst gesetzt hat. Auch die Regelbeispiele des § 6 WpAIV, die auf laufende Verhandlungen über Geschäftsinhalte und die ausstehende Zustimmung eines Organs des Emittenten abstellen, werden voraussichtlich weiterhin Bestand haben.[52] Im Fall einer Aufschiebung der Offenlegung muss der Emittent die zuständige Behörde unmittelbar nach der Veröffentlichung schriftlich über den Aufschub informieren und die Gründe darlegen.

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      Im Unternehmen muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass diese gesetzlichen Vorgaben auch erfüllt werden.

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      In der Regel ist das Erstellen und die Durchführung von Ad-hoc-Mitteilungen keine Aufgabe, die unmittelbar in den Tätigkeitsbereich einer Compliance-Organisation im Unternehmen fallen dürfte, wohingegen die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen und die Ahndung etwaiger Verstöße eindeutig in den Kompetenzbereich von Compliance fällt.

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die Prüfung, ob ein bestimmter Umstand eine Insiderinformation darstellt, die sich auf Emittenten bezieht,
die Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung der Entscheidung für eine Befreiung von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung i.S.v. Art. 17 Abs. 1 und 4 MAR,
die Überwachung der Einhaltung der besonderen Verpflichtungen während einer Befreiung von der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung gem. Art. 17 Abs. 4 MAR,
das Formulieren und die Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen sowie
die Prüfung, ob eventuell Berichtigungen von veröffentlichten Ad-hoc-Entscheidungen nötig sind.

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Überschrift „Veröffentlichung von Insiderinformationen gem. Art. 17 MAR“,
Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der Mitteilung durch ein Schlagwort in der Überschrift,
vollständiger Name bzw. Firma und Anschrift des Emittenten,
internationale Wertpapierkennnummer (ISIN),
Börse und das Handelssegment, für die der Emittent zugelassen ist.

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      Darüber hinaus sollen nach Emittentenleitfaden bzw. WpAIV folgende weitere Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung enthalten sein:

das Datum des Eintritts der der Information zugrunde liegenden Umstände,
eine kurze Erklärung, inwieweit die Information den Emittenten unmittelbar betrifft, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergibt,
eine Erklärung, aus welchen Gründen die Information geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis erheblich zu beeinflussen, soweit sich dies nicht schon aus der zu veröffentlichenden Information ergeben.

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