Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


Скачать книгу

eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben, eine neue Note. Denn wer erklärt schon gerne dauerhaft auf den Internetseiten des Unternehmens, dass er kein solches System zur Einhaltung von Recht und Gesetz einrichten will? Es empfiehlt sich daher, die Erklärung erst abzugeben, wenn auch gewährleistet ist, dass die Empfehlungen intern umgesetzt werden können. Die Absichtserklärung gilt für einen unbestimmten Zeitraum, muss aber alle 12 Monate erneuert werden. Wie diese Empfehlungen umzusetzen sind, unterliegt der Entscheidungsfreiheit der Gesellschaft. Dies kann durch Satzung oder Geschäftsordnung erfolgen, im Bereich der Compliance-Maßnahmen durch einen Code of Conduct oder Code of Ethics. Ferner sollten die Dienstverträge der Organmitglieder entsprechende Klauseln enthalten, soweit eine Regelung des DCKG Dienstpflichten zum Inhalt hat.[92] Auf der Seite der Regierungskommission findet sich ein Link zu den Entsprechenserklärungen, die die DAX- und MDAX-Unternehmen abgegeben haben.[93] Darunter finden sich oft auch weitere Dokumente zum Thema Corporate Governance und Compliance. Diese Offenlegung ermöglicht ein Benchmarking sowohl aus Sicht der davon betroffenen Unternehmen, aber auch aus der Sicht potentieller Anleger und Investoren. Auch wird dieser eine gewisse Disziplinierungswirkung nicht abzusprechen sein. Für Unternehmen, die an die Börse streben, dürften diese Links darüber hinaus eine wertvolle Hilfe darstellen.

      95

      Da eine bekanntgewordene Abweichung bzw. Nichteinhaltung von der bzw. den Erklärungen zu Reputationschäden und zu Vertrauensverlust der Anleger in eine gute Unternehmensleitung mit entsprechenden, auch materiellen, negativen Auswirkungen für die Gesellschaft führen kann, und fehlerhafte Entsprechenserklärungen zudem in den letzten Jahren Grundlage der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen waren, endet die Pflicht nicht mit dem formalen Umsetzen der Empfehlungen, vielmehr muss deren Einhaltung auch stets kontrolliert werden. Dies ergibt sich zum einen schon aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht in § 93 S. 1 AktG. Sie wird jedoch auch im Hinblick auf die am Ende des Geschäftsjahres abzugebende Wissenserklärung zur Notwendigkeit.

      96

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › XI. Weitere organisatorische Vorgaben aus anderen Bereichen

      97

      In den vorherigen Kapiteln wurde bereits deutlich, dass die kapitalmarktrechtlichen Informations-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten den Organen der Gesellschaft erhebliche Organisationspflichten auferlegen, die sie kraft ihrer Legalitätspflicht in ihrer Organisation umsetzen müssen. Insoweit stellt sich die Frage, ob sich aus weiteren Vorschriften, gegebenenfalls über eine Analogie, höhere Anforderungen dahingehend ergeben, dass eine eigene Organisation für Emittenten-Compliance im Unternehmen vorgehalten werden muss. In diesem Zusammenhang werden immer wieder exemplarisch genannt: § 80 Abs. 1 WpHG, § 25a Abs. 1 KWG, § 7 GwG oder § 130 OWiG.

      98

      

      99