Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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Kunst des Aufbaus einer Organisation zur Abwicklung von Ad-hoc-Mitteilungen im Unternehmen liegt darin sicherzustellen, dass die zuständige Abteilung, wie z.B. das Offenlegungskommitee, alle diesbezüglich relevanten Informationen vollständig und unverzüglich erhält – eine Aufgabe, die gerade in großen Unternehmen und Konzernen nicht zu unterschätzen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Organisation auch zu überprüfen hat, ob eine Befreiung von der Veröffentlichungspflicht wie z.B. nach Art. 17 Abs. 4 MAR vorliegt.[62]

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      Kein System funktioniert, wenn die betroffenen Mitarbeiter nicht entsprechend geschult sind. Denn der Mitarbeiter muss konkret im Einzelfall entscheiden, welche Information er oder sie weitergibt und welche als irrelevant anzusehen ist. Das Melde- bzw. Informationssystem muss daher durch eine intensive Schulungsarbeit begleitet werden. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die Mitarbeiter der einschlägigen Fachabteilungen auch ihre Kollegen der Communications-Abteilung adäquat und zutreffend informieren.

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › VII. Directors‘ Dealings gem. Art. 19 MAR

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      Im Zentrum der Emittenten-Compliance steht ebenso ein ordnungsgemäßes Mitteilungs- und Veröffentlichungsverhalten sowie die Einrichtung der hierzu erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der sog. Directors' Dealings, Managers Transactions oder Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 1 MAR. Hierunter sind Eigengeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen Instrumenten – einschließlich des Verpfändens und Verleihens – zu verstehen, die von dessen Führungspersonen getätigt werden, sowie weiteren Personen, die mit den Führungspersonen in einem engen Verhältnis stehen. Diese sind verpflichtet, dem Emittenten und der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts das Eigengeschäft zu melden, soweit der Schwellenwert von 5 000 EUR pro Geschäftsjahr pro Person erreicht ist bzw. 20 000 EUR im Fall einer entsprechenden nationalen Regelung (Art. 19 Abs. 8 und 9 MAR). Insoweit wurde die Frist um zwei Tage gegenüber der vorherigen Rechtslage verkürzt. Maßgeblich ist das Verpflichtungsgeschäft, nicht das Verfügungsgeschäft.

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      Ferner sind für Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, Closed Periods nunmehr durch Art. 19 Abs. 11 MAR gesetzlich geregelt, indem diese keine Eigengeschäfte oder Geschäfte für Dritte 30 Tage vor Veröffentlichung eines verpflichtenden Zwischenberichts oder Jahresabschlussberichts tätigen dürfen. Das kann de facto, je nach Berichtszeitraum für den Jahresbericht bis zu fünf Monate pro Jahr ausmachen.

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      Ausnahmen gelten aber beispielsweise, wenn diese Finanzinstrumente Bestandteile eines Portfolios oder eines Fonds sind (Art. 19 Abs. 1a MAR), in Notlagen oder bei befristeten Aktienprogrammen und Sparplänen (Art. 19 Abs. 12).

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      Zunächst ist zu prüfen, ob der Emittent unter den Anwendungsbereich einer Mitteilungspflicht fällt. Mitteilungspflichtig sind Personen mit Führungsaufgaben beim Emittenten und solche Personen, die zu diesen Personen wiederum in enger Beziehung stehen. Hierzu zählen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen. Definiert werden diese Personenkreise in Art. 3 Abs. 1 Ziff. 25 und 26 MAR. Vor einem Aktiengeschäft muss daher auch