Karl Richter

Kapitalmarkt Compliance


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die für den Beteiligungserwerb zuständig ist, diejenige Abteilung, die für die Mitteilungen an die BaFin zuständig ist, unverzüglich entsprechend benachrichtigt. Auch hier bietet sich der besseren Handhabbarkeit und Dokumentation wegen ein elektronisches Meldesystem an. Die betreffenden Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › IX. Marktmanipulation

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      Gem. Art. 12 Abs. 1 und 2 MAR versteht man unter beziehungsweise gelten als Marktmanipulation unter anderem folgende Handlungen:

unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind;
Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale über das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege zum vorgenannten Zweck;
Der Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mir der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse irregeführt werden.

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      Von dem Vorwurf der Marktmanipulation kann sich die Person, die einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, die die vorgenannten Kriterien erfüllte, befreien, wenn sie nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der in Art. 13 MAR geregelten zulässigen Marktpraxis steht.

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      Dies bedeutet für Emittenten nicht nur, dass den in diesem Kapitel beschriebenen Meldepflichten insofern zu entsprechen ist, als dass die in den Mitteilungen erklärten Tatsachen stets wahrheitsgemäß sein müssen, sondern auch, dass Emittenten ihre Mitarbeiter entsprechend sensibilisieren und schulen müssen, damit es nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen kommt oder zur Entstehung und Verbreitung von Gerüchten, die falsche Signale in den Markt senden (Art. 16 MAR). Allerdings kann der Tatbestand der Marktmanipulation nur vorsätzlich erfüllt werden.

      2. Teil Emittenten-Compliance2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › X. Entsprechenserklärung

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