die für den Beteiligungserwerb zuständig ist, diejenige Abteilung, die für die Mitteilungen an die BaFin zuständig ist, unverzüglich entsprechend benachrichtigt. Auch hier bietet sich der besseren Handhabbarkeit und Dokumentation wegen ein elektronisches Meldesystem an. Die betreffenden Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen.
2. Teil Emittenten-Compliance › 2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › IX. Marktmanipulation
IX. Marktmanipulation
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Im Rahmen einer Emittenten-Compliance sollte das Verbot der Marktmanipulation nicht außer Acht gelassen werden, da dieses für den Emittenten durch Verschärfung der Sanktionen schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Ein Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation kann bei Individuen Geldbußen bis 5 Mio. EUR und bei Unternehmen bis zu 15 Mio. EUR oder 15 % des jährlichen Gesamtumsatzes nach sich ziehen. Als Marktmanipulation wird eine Reihe von Praktiken bezeichnet, die durch unfaire Maßnahmen die Preisfindung beeinflussen, um ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen.[84] Nach Art. 15 MAR sind Marktmanipulation und deren Versuch verboten.
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Gem. Art. 12 Abs. 1 und 2 MAR versteht man unter beziehungsweise gelten als Marktmanipulation unter anderem folgende Handlungen:
– | unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind; |
– | Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale über das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder |
– | die Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege zum vorgenannten Zweck; |
– | Der Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Handelsbeginn oder bei Handelsschluss an einem Handelsplatz mir der tatsächlichen oder wahrscheinlichen Folge, dass Anleger, die aufgrund der angezeigten Kurse irregeführt werden. |
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Die in Art. 12 MAR einschließlich Anhang I angeführten Beispiele und Indikatoren sind nicht abschließend, sondern sollen nach Abs. 38 der Einführung Beispiele bestimmter missbräuchlicher Strategien anführen, die im Zuge aller zur Verfügung stehenden Handelsmethoden – einschließlich des algorithmischen Handels und des Hochfrequenzhandels – angewandt werden können. Ein Versuch der Marktmanipulation kann beispielsweise darin liegen, dass zwar ein Auftrag erteilt, dieser aber aufgrund technischer Problem oder aufgrund von Stornierung letztlich nicht durchgeführt wird. Haftbar gemacht werden kann im Fall des Handelns einer juristischen Person sowohl diese, als auch entsprechend der Vorgaben im nationalen Recht, die oder an der Beschlussfassung beteiligten Personen (Art. 12 Abs. 4 MAR). Ergänzt werden Art. 12 MAR mit Anhang I, durch die CRIM-MAD sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 vom 17.12.2015 (Anhang II),[85] die weitere Handlungsalternativen „Indikatoren“ für das Vorliegen einer Marktmanipulation beschreiben.
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Von dem Vorwurf der Marktmanipulation kann sich die Person, die einen Handelsauftrag erteilt oder eine andere Handlung vornimmt, die die vorgenannten Kriterien erfüllte, befreien, wenn sie nachweist, dass das Geschäft, der Auftrag oder die Handlung legitime Gründe hat und im Einklang mit der in Art. 13 MAR geregelten zulässigen Marktpraxis steht.
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Wie die vorgenannten Beispiele zeigen, ist eine Verwirklichung des Tatbestands durch informationsbezogene Handlungen denkbar, z.B. durch die Verbreitung unrichtiger Behauptungen über wesentliche Tatsachen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder wesentlicher Interessen.[86]
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Dies bedeutet für Emittenten nicht nur, dass den in diesem Kapitel beschriebenen Meldepflichten insofern zu entsprechen ist, als dass die in den Mitteilungen erklärten Tatsachen stets wahrheitsgemäß sein müssen, sondern auch, dass Emittenten ihre Mitarbeiter entsprechend sensibilisieren und schulen müssen, damit es nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen kommt oder zur Entstehung und Verbreitung von Gerüchten, die falsche Signale in den Markt senden (Art. 16 MAR). Allerdings kann der Tatbestand der Marktmanipulation nur vorsätzlich erfüllt werden.
2. Teil Emittenten-Compliance › 2. Kapitel Aufbau einer kapitalmarktbezogenen Compliance-Organisation bei Emittenten › X. Entsprechenserklärung
X. Entsprechenserklärung
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In den Rahmen der Emittenten-Compliance wird man auch die Abgabe und Kontrolle der Einhaltung der Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG einzubeziehen haben. Zwar ist diese Norm kraft Regelungszusammenhangs in erster Linie den gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten zuzuordnen, doch hat sie entsprechend der Zielvorgabe des DCGK, das Vertrauen potentieller Anleger in die Ordnungsmäßigkeit und Transparenz der Unternehmensleitung und -überwachung deutscher Unternehmen zu stärken, auch eine starke kapitalmarktrechtliche Komponente.[87] Nach § 161 Abs. 1 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jedes Jahr erklären, ob sie den Empfehlungen des DCKG in der Vergangenheit entsprochen haben und ihnen auch zukünftig entsprechen werden. Diese Erklärung ist nach § 161 Abs. 1 AktG auf der Internetseite des Unternehmens dauerhaft zugänglich zu machen. Die Regelung wurde im Jahr 2002 durch das TransPuG[88] in das AktG eingeführt. Beim DCKG selbst handelt es sich hingegen nicht um formelles Recht. Er wurde von der in 2001 eingesetzten Regierungskommission gleichen Namens erarbeitet und wird seither ständig aktualisiert.
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Die Entsprechenserklärung umfasst eine Wissenserklärung für die Vergangenheit und eine Absichtserklärung für die Zukunft.[89] Die Wissenserklärung bezieht sich regelmäßig auf das abgelaufene Geschäftsjahr und hat sich an der jeweiligen Fassung des DCGK zu orientieren.[90] Gegebenenfalls ist eine Aktualisierungserklärung abzugeben. Da sich die Wissenserklärung auf die Vergangenheit bezieht, muss sie richtig sein, die auf die Zukunft gerichtete Absichtserklärungserklärung wahrheitsgemäß. Eine Nichtentsprechungserklärung muss nur bei Unterschreiten der Standards und auch dann nur bei gewichtigen bzw. bedeutenden Abweichungen erfolgen,[91] nicht jedoch bei Überschreiten. Für den Fall, dass sich die Wissenserklärung im Nachhinein als unrichtig herausstellt, ist diese unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflicht kann neben die in einem solchen Fall eventuell auch nötige Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR – unter Beachtung der dort geltenden Parameter der Unverzüglichkeit – treten.
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Während die Wissenserklärung die Sammlung und Auswertung von Daten aus der Vergangenheit erfordert, müssen sich Vorstand und Aufsichtsrat bei Abgabe der Willenserklärung auch darüber klar werden, wie sie die entsprechenden Empfehlungen umsetzen wollen. Eine einmal geschaffene Struktur ist daher stets auch dahingehend zu überprüfen, ob diese den aktuellen Anforderungen des DCKG noch gerecht wird. Andernfalls muss eine dahingehend abgegebene Erklärung gegebenenfalls revidiert oder eine anstehende Erklärung eingeschränkt werden. Dieses „Comply-or-Explain-Prinzip“ erhält durch die Erweiterung der Ziff. 4.1.3. DCGK dahingehend, dass der Vorstand für angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance