Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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      Vgl. zu dieser Epoche Dickerhof-Fröhlich, Das historische Studium an der Universität München im 19. Jahrhundert, 1979, insbes. S. 9 ff.; Huber, Ludwig I. von Bayern und die Ludwig-Maximilians-Universität in München (1826–1832), 1939; Huber, Universität und Ministerialverwaltung: Die hochschulpolitische Situation der Ludwig-Maximilians-Universität München während der Ministerien Oettingen-Wallerstein und Abel (1832–1847), 1987.

       [56]

      Dazu ausführlich R. Müller, Akademische Ausbildung zwischen Staat und Kirche – Das bayerische Lyzealwesen 1773–1849, 2 Bde., 1986; siehe auch ders., Lyzeum und Philosophisch-Theologische Hochschule Dillingen im Kontext des bayerischen Hochschulwesens (1804–1939), in: Kießling (Hrsg.), Die Universität Dillingen und ihre Nachfolger (FS zum 450jährigen Gründungsjubiläum), 1999, S. 129 ff.

       [57]

      Nachdem Friedrich Thiersch ihre Auflösung gegen den Widerstand vor allem Sailers nicht hatte durchsetzen können, wurden sie durch das „Organische Statut“ von 1833 als „Spezialschulen für das philosophische und theologische Studium“ (Art. 1) behandelt, blieben also geistliche Bildungseinrichtungen mit universitärem Lehrbetrieb und der Anerkennung, hinsichtlich ihrer Lehrgegenstände auf gleicher Stufe mit den Fakultäten der Landesuniversitäten zu stehen, allerdings ohne Promotions- oder Habilitationsrecht.

       [58]

      Auslöser war die Beziehung des Königs zu Lola Montez, deren vom König befohlene Erhebung in den Adelsstand Abel zum Rücktritt bewogen hatte. Die Solidarisierung Ernst von Lasaulx‘ mit Abel im Münchener Senat führte zu seiner Entlassung, die darauf folgenden Studentenunruhen vor Lola Montez‘ Haus zu weiteren Entlassungen.

       [59]

      Vgl. etwa König, Universitätsreform in Bayern in den Revolutionsjahren 1848/49, 1977.

       [60]

      Vgl. hierzu und zum Folgenden Glaser, Die Studierfreiheit, Der Staat 47 (2008), S. 213 (216 ff.), ferner den Überblick bei Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 1 ff.; Kahl, Hochschule und Staat, S. 36 ff.

       [61]

      Zeitgenössisch von Rotteck, Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften, Bd. 3, 1834, Nachdruck von 1964, S. 321 ff.; berichtend Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche: Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben, 1985, S. 499 f.; Thieme, Die geschichtlichen Voraussetzungen für Art. 5,3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, in: Niedersächsische Landeszentrale für Politische Bildung (Hrsg.), Die Freiheit der Künste und Wissenschaften, 1967, S. 6 (19 ff.).

       [62]

      Vgl. Rothenbücher, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), 6 (32, 34); Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), 44 (59 ff.); Kitzinger, Die Freiheit der Wissenschaft und der Kunst, in: Nipperdey (Hrsg.), Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung, Bd. 2, 1930, S. 449 (452 ff.); Kahl, Hochschule und Staat, S. 39 f.; a.A. Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 7 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand.

       [63]

      Erwähnenswert ist aber die Regelung des Frauenstudiums durch Verordnung vom 8.4.1911.

       [64]

      Zu ihm Sing, Die Wissenschaftspolitik Maximilians II. von Bayern (1848–1864): Nordlichterstreit und gelehrtes Leben in München, 1996.

       [65]

      Wilhelm von Doenniges wurde 1855 in den Ruhestand versetzt, der Intendant des Münchener Hoftheaters Franz Dingelstedt verließ Bayern 1857, der im Nordlicht-Kalender von 1859 („… und erlöse uns von dem Sybel. Amen.“) karikierte Historiker Heinrich von Sybel, Gründer der Kommission für deutsche Geschichts- und Quellenforschung, wechselte 1861 nach Preußen. In den Sog der Ereignisse geriet im Übrigen auch der Schweizer Johann Caspar Bluntschli, der im gleichen Jahr nach Heidelberg wechselte. Zu Leben und Wirken Bluntschlis ausführlich K.-P. Schroeder, „In diesem Kopfe geht immer etwas vor“. Die Heidelberger Jahre des Schweizer Rechtsgelehrten Johann Caspar Bluntschli (1808 – 1881), in: FS Mußgnug, 2005, S. 377 ff.

       [66]

      1899 Forstliche Hochschule, 1910 Einbindung in die Münchener Universität.

       [67]

      Sie geht auf die Polytechnische Centralschule von 1827 zurück, die seit 1857 Bau- und Ingenieurschule war.

       [68]

      Nicht zur Hochschule erhoben wurden dagegen die seit 1830 bestehende spätere Akademie für angewandte Technik/Rudolf-Diesel-Polytechnikum in Augsburg, die 1794 gegründete Ingenieur- und Zeichenakademie in Bamberg, die Städtische Technische Schule Nürnberg von 1822 und das Würzburger Balthasar-Neumann Polytechnikum (entstanden 1836).

       [69]

      Hervorgegangen ist diese aus der 1790 in München gegründeten „Thier-Artzney-Schule“. Zu dieser Boessneck, Chronik der Tierärztlichen Fakultät, in: Boehm/Spörl (Hrsg.), Die Ludwig-Maximilians-Universität in ihren Fakultäten, Bd. 1, 1972, S. 281 ff. Diese wurde zur „Central-Veterinär-Schule“ ausgebaut (1810), die ebenso wie die Einrichtung der Musterlandwirtschaftsschule in Weihenstephan (1803) einen ersten Schritt in Richtung einer stärkeren Orientierung hin zur naturwissenschaftlich verankerten Forschung und Lehre darstellte.

       [70]

      Zu deren Geschichte siehe Eichhorn, Beiträge zur Geschichte der Tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität zu München, 1951.

       [71]

      Abg. Weiß, in: Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Bd. 328, S. 1673 f., zit. nach Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 10. Berichtend: Löwer, Freiheit von Forschung und Lehre, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR, Bd. IV, 2011, § 99 Rn. 9.

       [72]

      Vgl. dazu berichtend W.A.E. Schmidt, Die Freiheit der Wissenschaft: ein Beitrag zur Geschichte und Auslegung des Art. 142 der Reichsverfassung, 1929; Zwirner, Zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, AöR 98 (1973), 313 ff.; Überblick bei Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit –