Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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[73]

      So unter Berufung auf Smend ausdrücklich Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919, Kommentar, 14. Aufl. 1933, Art. 142 Anm. 2.

       [74]

      Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 57 f.; zur lange Zeit überwiegenden Gegenansicht und zum Streitstand siehe Geis, in: ders. (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 58 HRG (Bearbeitung Mai 2001), Rn. 2; Kahl, Hochschule und Staat, S. 48 ff.

       [75]

      Smend, Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 64.

       [76]

      Smend Das Recht der freien Meinungsäußerung, VVDStRL 4 (1928), S. 67.

       [77]

      Zu den Ereignissen derselben Zeit in Würzburg vgl. Ziegler, Die Universität Würzburg im Umbruch (1918 – 20), in: Baumgart (Hrsg.), Vierhundert Jahre Universität Würzburg, 1982, S. 179 ff.

       [78]

      Dazu Baldus, Die philosophisch-theologischen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland – Geschichte und gegenwärtiger Rechtsstatus, 1965; I. Schröder, Die staatlichen philosophisch-theologischen Hochschulen in Bayern von 1923 bis 1978, 2004.

       [79]

      Vgl. dazu Art. 143 WRV.

       [80]

      In München konnte sich der NSDStB erst bei den Wahlen von 1930 mit einem Drittel der Ausschusssitze durchsetzen, in Erlangen erreichte er im November 1929 erstmals an einer deutschen Universität die absolute Mehrheit. In Würzburg verlief die Entwicklung hingegen unübersichtlicher, auch wenn der NSDStB hier ebenfalls Erfolge verzeichnen konnte. Vgl. dazu Jasper, Die Universität in der Weimarer Republik und im Dritten Reich, in: Kößler (Hrsg.), 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, 1993, S. 793 ff.

       [81]

      Vgl. zu dieser Zeit u.a. Böhm, Von der Selbstverwaltung zum Führerprinzip: Die Universität München in den ersten Jahren des Dritten Reiches (1933–1936), 1995 mit umfangreichen Literaturhinweisen; zu Bayern außerdem Baumgart (Hrsg.), Die Universität Würzburg in den Krisen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, 2002, darin insbesondere ders., Der Rektor als Führer? Die Würzburger Hochschulleitung während der NS-Zeit, S. 17 ff.; M. Franze, Die Erlanger Studentenschaft 1918 – 1945, 1972, S. 175 ff.; Geis, in: ders. (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 58 HRG (Bearbeitung Mai 2001), Rn. 4; Schorcht, Philosophie an den bayerischen Universitäten 1933 – 1945, 1990; Spitznagel, Studentenschaft und Nationalsozialismus in Würzburg 1927–1933, 1974; vgl. auch für die gesamtdeutsche Entwicklung der Hochschulen während des Nationalsozialismus Kahl, Hochschule und Staat, S. 56 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

       [82]

      Siehe im Einzelnen Wiater, in: Liedtke (Hrsg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens, Bd. IV, 1997, S. 692 ff.

       [83]

      Gesetz v. 30.1.1934 (RGBl. I S. 75).

       [84]

      Gesetz v. 7.4.1933 (RGBl. I S. 175).

       [85]

      Gesetz v. 25.4.1933 (RGBl. I S. 225).

       [86]

      Allg. hierzu Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3, 1999, S. 254 ff.

       [87]

      Vom 28.8.1933 (vgl. Bayerische Staatszeitung und Bayerischer Staatsanzeiger vom 31.8.1933). Ergänzt durch die (nun reichsrechtlichen) Richtlinien zur Vereinheitlichung der Hochschulverwaltung vom 1.4.1935, abgedruckt in: Hendel/Hoßfeld/John/Lemuth/Stutz, Wege der Wissenschaft im Nationalsozialismus, 2007, S. 139.

       [88]

      Gesetz v. 22.4.1933 (RGBl. I S. 215).

       [89]

      KMBek v. 28.4.1933 (KMBl. 1933, S. 44).

       [90]

      Bald, Die Weiße Rose, 2003; Scholl, Die Weiße Rose, 3. Aufl. 1982; Die Weiße Rose und das Erbe des deutschen Widerstandes: Münchener Gedächtnisvorlesungen, 1993; Schüler, „Im Geiste der Gemordeten …“: die „Weiße Rose“ und ihre Wirkung in der Nachkriegszeit, 2000; Stefan, Die Weiße Rose, 3. Aufl. 1993.

       [91]

      Siehe dazu stellv. Kahl, Hochschule und Staat, S. 22 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

       [92]

      Siehe Geis, in: ders. (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 58 HRG (Bearbeitung Mai 2001), Rn. 5.

       [93]

      Zum Streit um die Rechtsnatur der deutschen Universität in den Jahren 1945 ff. vgl. den ausführlichen Bericht bei Kahl, Hochschule und Staat, S. 74 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

       [94]

      Zur Entstehungsgeschichte der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG s. stellv. Fehling, in: Kahl/Waldhoff/Walter (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit – Bearbeitung 2004), Rn. 13 ff.; Löwer, Freiheit von Forschung und Lehre, in: Merten/Papier (Hrsg.), HGR, Bd. IV, 2011, § 99 Rn. 10 sowie ausführlich Kahl, Hochschule und Staat, S. 61 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. Bereits Art. 15 Abs. 1 des Herrenchiemseer Verfassungskonvents übernahm wörtlich die Formulierung des Art. 142 Satz 1 WRV und stand damit in (mittelbarer) Kontinuität zur Paulskirchenverfassung (§ 152). Hieran knüpfte der Parlamentarische Rat an. Die dortigen Beratungen brachten zwar noch geringfügige stilistische Änderungen. Die Berufung auf die bis zur Paulskirche zurückreichende Tradition der Wissenschaftsfreiheit als Individualgrundrecht war indes unumstritten.

       [95]

      Gesetz über die Hochschule für Politik München vom 27.10.1970 (GVBl. S. 495).

       [96]