Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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Beschränkungsverbot erfasst werden, kommt wieder der Grundsatz zum Tragen, dass entsprechende Behinderungen durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt werden können, sofern das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt ist.[76]

      Literatur:

      Assmann Kapitalmarkt in Europa (1995); Kimms Die Kapitalverkehrsfreiheit im Recht der Europäischen Union (1996); Heinze Europäisches Kapitalmarktrecht – Recht des Primärmarktes (1999); Müller Kapitalverkehrsfreiheit in der Europäischen Union (2000); Elster Europäisches Kapitalmarktrecht – Recht des Sekundärmarktes (2002); Ohler Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (2002); Stünkel Grundfreiheiten und Kapitalmärkte (2005); Germelmann Konkurrenz von Grundfreiheiten und Missbrauch von Gemeinschaftsrecht – Zum Verhältnis von Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit in der neueren Rechtsprechung, EuZW 2008, 596; Lübke Die binnenmarktliche Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 5, 269.

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      Auch im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Beschränkungen zu rechtfertigen. Insoweit enthält der EG-Vertrag selbst Bestimmungen über zulässige Beschränkungen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschränkungen, die den unionsinternen Kapitalverkehr betreffen, und solchen die sich auf den Kapitalverkehr mit Drittstaaten beziehen.

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      Im Verhältnis zu Drittstaaten gestattet Art. 64 AEUV die Aufrechterhaltung (und unter Umständen auch die Neueinführung) von Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen, Immobilienanlagen, Finanzdienstleistungen und Wertpapierzulassungen. Im Übrigen erlaubt Art. 66 AEUV der Union, in außergewöhnlichen Fällen schwerwiegender Störungen der Wirtschafts- und Währungsunion (dh bei extremen Kapitalab- oder Zuflüssen aufgrund von Währungsturbulenzen) Schutzmaßnahmen zu ergreifen, dh den Kapitalverkehr mit Drittstaaten aus wirtschaftlichen Gründen zu beschränken. Art.