Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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die Errichtung von Niederlassungen erforderlich ist. Im Übrigen erfasst die Niederlassungsfreiheit nicht nur Beschränkungen des Aufnahmestaates, sondern auch solche des Herkunftsstaates.[66]

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      Literatur:

      Scheuing Freizügigkeit als Unionsbürgerrecht EuR 2003, 744; Riesenhuber Europäisches Arbeitsrecht: Eine systematische Darstellung – Ius Communitatis (2009); Becker Arbeitnehmerfreizügigkeit, in: Ehlers (Hrsg.) Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten (3. Aufl. 2009) § 9; Ziegler Arbeitnehmerbegriffe im Europäischen Arbeitsrecht (2011); Krebber Das Binnenmarktrecht der Arbeitnehmerfreizügigkeit, in: Müller-Graff (Hrsg.) Europäisches Wirtschaftsordnungsrecht [Enzyklopädie Europarecht, Bd. 4] (2015) § 2, 121.

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      Zu der im Binnenmarkt erforderlichen Mobilität der Produktionsfaktoren gehört nicht nur die Möglichkeit von Unternehmern, sich über die nationalen Grenzen hinweg jeweils den unter Rentabilitätsgesichtspunkten günstigsten Produktions- oder Vertriebsstandort zu wählen, sondern ganz wesentlich auch die Möglichkeit von Arbeitnehmern, ihrerseits den unter Einkommensgesichtspunkten attraktivsten Arbeitsort auszusuchen. Ökonomisch gesehen stiftet ein Produktionsfaktor dort seinen größten Nutzen, wo der höchste Preis für ihn gezahlt wird, denn dort ist offenbar die Nachfrage am größten. Demgemäß entspricht es der ökonomischen Rationalität im Binnenmarkt, wenn Arbeitnehmer grenzüberschreitend freien Zugang zu den Arbeitsplätzen mit den attraktivsten Lohn- und Arbeitsbedingungen erhalten.

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      Aus diesem Grunde umfasst die für den Binnenmarkt gem. Art. 26 Abs. 2 AEUV konstitutive Freiheit des „Personenverkehrs“ auch die Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten. Nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 45 ff. AEUV wird somit den Arbeitnehmern der unbeschränkte Zugang zu den Arbeitsmärkten in den Mitgliedstaaten garantiert. Ausgenommen ist nur der Zugang zu Beschäftigungen (als Beamter oder Angestellter) in der öffentlichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 4 AEUV). Arbeitnehmer ist jeder, der

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      Art. 45 Abs. 1 AEUV sieht vor, dass innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sorgt Art. 45 Abs. 3 AEUV zunächst einmal für die Beseitigung von relevanten Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen in den Mitgliedstaaten. Diese Regelung wird auch durch die mit der Unionsbürgerschaft verbundene Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unterstützt (Art. 21 Abs. 1 AEUV). Des Weiteren normiert Art. 45 Abs. 2 AEUV für die mitgliedstaatlich geregelten Arbeitsbedingungen ein Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern nach der Staatsangehörigkeit. Mit diesen beiden Bestimmungen wird gesichert, dass ausländische Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten denselben Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt haben und denselben Beschäftigungsbedingungen unterliegen wie inländische Arbeitnehmer (Inländerbehandlungsprinzip).

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