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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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Zugriff am 18.04.2019.

      18 Der DSM-IV von 1994 hatte das Auftreten einiger Symptome vor dem Alter von 7 Jahren gefordert, darauf nimmt die WURS-K wohl - vorsorglich das Alter heraufsetzend - Bezug.

      19 Siehe online: www.adhs-studien.info/adhs_selbsttest_erwachsene_2.html, Zugriff am 22.01.2019. Die Nummerierung der Fragen im Fragebogen weicht von der hier verwendeten ab, da der WURS-K an den Positionen 4, 12, 14 und 25 die Kontrollfragen enthält: „… war ich gut organisiert, sauber und ordentlich“, „… war ich ein guter Schüler bzw. eine gute Schülerin“, „… verfügte ich über eine gute motorische Koordinationsfähigkeit und wurde immer zuerst als Mitspieler ausgesucht“ und „… hatte ich Freunde und war beliebt“.

      20 DSM-5.

      21 Das DSM-5 führt als Differentialdiagnosen, die teils mit den gleichen Symptomen einhergehen, u. a. auf: Störung mit Oppositionellem Trotzverhalten, Intermittierende Explosible Störung, Spezifische Lernstörung, Beziehungsstörung mit Enthemmung, Angststörungen, Depressive Störungen, Disruptive Affektregulationsstörung, Persönlichkeitsstörungen, Medikamenteninduzierte ADHS-Symptome und Neurokognitive Störungen. Auch die Autismus-Spektrum-Störung wird als Differentialdiagnose genannt, wobei kein wechselseitiges Ausschließen der Diagnosen ADHS und ASS mehr postuliert wird.

      22 Wie eingangs dargelegt, sieht das DSM-5 sowohl ein sog. „Gemischtes Erscheinungsbild“ der Störung vor, in welchem beide Kriterien, also Unaufmerksamkeit sowie Hyperaktivität/Impulsivität, erfüllt sind, als auch ein „Vorwiegend Unaufmerksames Erscheinungsbild“ und ein „Vorwiegend Hyperaktiv-Impulsives Erscheinungsbild“, in welchem jeweils nur das zugehörige Kriterium erfüllt wird. Um überhaupt eine Diagnose im Bereich der ADHS stellen zu können, ist also mindestens das Erfüllen eines Kriteriums notwendig.

      23 DSM-5 (vgl. Anm.1), 80.

      24 Der Vorstand der Bundesärztekammer, Stellungnahme „ADHS“ (Anm. 17).

      25 Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V.

      26 Krause, Johanna u. a., ADHS im Erwachsenenalter – Leitlinien auf der Basis eines Expertenkonsensus mit Unterstützung der DGPPN. Mitteilungen der DGPPN, in: Der Nervenarzt 10 (2003), 939-946.

      27 Rösler et al., ADHS-Selbstbeurteilungsskala (ADHS-SB), in: Der Vorstand der Bundesärztekammer, Stellungnahme „ADHS“ (Anm. 17), 66f.

      28 Ebd., Wer wollte etwa auf die Frage, ob er auch einmal unaufmerksam ist, schonmal Gegenstände verlegt oder sich ablenken lässt, mit einem klaren „Trifft bei mir nicht zu“ (statt „kommt gelegentlich vor“) antworten?

      29 Der Vorstand der Bundesärztekammer, Stellungnahme „ADHS“ (Anm. 17), 68.

      30 DSM-5.

      31 Hauser, Tobias U. u. a., Role of the medial prefrontal cortex in impaired decision making in juvenile attention-deficit/hyperactivity disorder, in: JAMA Psychiatry 71. Jg. / Nr. 10 (2014), 1165-1173.

      32 DSM-5.

      33 Die Beispiele in der Literatur, wie Angehörige, Mitschüler oder Kollegen eines Patienten, der Medikinet erhält, durch Bestechen, Bedrohen, Kauf oder Diebstahl an die Tabletten geraten und sie selbst einnehmen, sind zahlreich.

      34 Etwa: Konrad-Bindl, Doris Susanne, Führt Methylphenidat zu Wesensänderungen? Eine Literaturstudie. Dissertation, München 2016.

      ELFRIEDE GLAUBITZ

      Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen

      Im vergangenen Jahrhundert gab es viele Veränderungen im Hinblick auf das Recht der Christgläubigen Laien, Vereinigungen zu gründen und ihnen anzugehören. Ein kurzer Rückblick auf die Redaktionsgeschichte der Kanones, die sich mit dem Vereinigungsrecht der Kirche, beginnend mit den Dokumenten des Zweiten Vatikanischen Konzils, befassen, kann dies veranschaulichen. Die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen ist trotz zahlreicher Fortschritte in der Ökumene eine Fragestellung, an der viele Vereinigungen und besonders kirchliche Bewegungen im Dialog und Einvernehmen mit der zuständigen Autorität weiterhin arbeiten und gemeinsame Lösungen des wahrhaftigen Miteinanders der Konfessionen suchen. Dies bezeugen zahlreiche Tagungen einzelner und verschiedener Bewegungen sowie vielfältige Studien.1

      1. Das Verständnis im CIC 1917 und im Zweiten Vatikanischen Konzil

      Noch Anfang des 20. Jahrhunderts war es verboten, dass katholische Laien sich in einer Vereinigung zusammenschließen. Dies wurde im pio-benediktinischen Codex von 1917 in cann. 1337-1338 und can. 1342 § 2 CIC/1917 klar geregelt. Die Christgläubigen Laien durften sich jenen Vereinigungen anschließen, die von der kirchlichen Autorität errichtet, gelobt und empfohlen wurden gemäß can. 684 CIC/1917 (vgl. can. 686 § 1 CIC/1917). Nichtkatholischen Christen war dies gemäß can. 693 § 1 CIC/1917 untersagt.

      Eine theologische und ekklesiologische Wende im Verständnis des Christgläubigen Laien, die Möglichkeit, sich als Christen einzeln und gemeinsam zu engagieren, ereignete sich im Zweiten Vatikanischen Konzil. Die Kirche wird als Volk Gottes verstanden und entscheidend von der Communio-Theologie geprägt (LG 9-18). Die Teilhabe der Laien am dreifachen Priestertum Christi wird hervorgehoben. Sie sind als Getaufte und Gefirmte eingeladen, ihre Verantwortung und ihren Sendungsauftrag in Kirche und Welt wahrzunehmen (LG 30-38).2

      Im Dekret Apostolicam Actuositatem (AA 15-22) wird das Apostolat der Laien, das sie einzeln oder gemeinsam in Verbänden und anderen Zusammenschlüssen ausüben können, wertgeschätzt und anerkannt.

      „Unter diesen Vereinigungen sind vor allem jene beachtenswert, die eine innigere Einheit zwischen dem praktischen Leben ihrer Mitglieder und ihrem Glauben fördern und betonen. Die Vereinigungen sind sich nicht selbst Zweck, sollen vielmehr der Erfüllung der Sendung der Kirche an der Welt dienen. Ihre apostolische Kraft hängt von ihrer Gleichförmigkeit mit den Zielen der Kirche ab sowie vom christlichen Zeugnis und vom evangelischen Geist ihrer einzelnen Mitglieder und der ganzen Vereinigung“ (AA 19).

      Es wird ihnen im selben Artikel zugestanden: „Unter Wahrung der erforderlichen Verbundenheit mit der kirchlichen Autorität haben die Laien das Recht, Vereinigungen zu gründen, zu leiten und den gegründeten beizutreten“3. Aufgabe der kirchlichen Autorität ist es u.a., diese Vereinigungen gemäß AA 23 und 24 zu fördern.

      Alle Getauften sind berufen, ihren Beitrag für die Einheit der Christen gemäß dem Konzilsdekret Unitatis Redintegratio zu geben, so dass die Bitte Jesu im hohenpriesterlichen Gebet: „Vater, gib, dass alle eins sein“ (Joh 17, 21) sich verwirklichen kann (UR 9). Die Sorge um die Wiederherstellung der Einheit ist nach UR 5 Sache der ganzen Kirche.

      „Alle Christgläubigen sollen sich bewusst sein, dass sie die Einheit der Christen umso besser fördern, ja sogar einüben, je mehr sie nach einem reinen Leben gemäß dem Evangelium streben. Je inniger die Gemeinschaft ist, die sie mit dem Vater, dem Wort und dem Geist vereint, umso inniger und leichter werden sie imstande sein, die gegenseitige Brüderlichkeit zu vertiefen“ (UR 7).

      2. Die Diskussionen innerhalb der Vorbereitungskommissionen des CIC/1983

      In der Vorbereitungsphase des neuen kirchlichen Gesetzbuches, das Ausdruck des Zweiten Vatikanischen Konzils sein will4, bestand der Wunsch, dass die verschiedenen Formen der Vereinigungen, einschließlich der kirchlichen Bewegungen, sich im neuen CIC wiederfinden können. Deswegen sollten die Bestimmungen bewusst allgemein und abstrakt formuliert werden5, sodass sich die charismatischen und institutionellen Aspekte harmonisch und konfliktfrei entfalten können.6

      Mehrfach wurde in der Kommission zur Vorbereitung des CIC die Frage diskutiert, ob Christen, die nicht der katholischen Kirche angehören, Mitglieder einer katholischen Vereinigung sein können.

      Das