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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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die von der zuständigen kirchlichen Autorität begrüßt und anerkannt ist. Gemeinsam mit den katholischen Mitgliedern geben sie Zeugnis, dass Christen verschiedener Kirchen in Eintracht und Einheit leben können, dass Einheit in Vielfalt möglich ist.57

      5. Kirchenrechtliche Perspektiven und Suche nach einer juridischen Terminologie

      Diese Lebenswirklichkeit spiegelt sich bis heute nicht in der juridischen Terminologie ihrer Statuten und Richtlinien der kirchlichen Gemeinschaft und Bewegung wieder. Dies lässt sich an den verschiedenen Fassungen der Statuten der Fokolar-Bewegung veranschaulichen. Zunächst wurden die nichtkatholischen Christen in ihrer Zugehörigkeit als „simpatizzanti“ als „Sympathisanten“58, dann als „collaboratori“ als „Mitarbeiter“59 bezeichnet. Im aktuellen Statut dieser privaten Vereinigungen päpstlichen Rechts60 wird der nicht zufriedenstellende Terminus „aggregati“, „Angegliederte“61 verwendet. Das gilt auch für diejenigen, die seit Jahrzehnten Mitglieder einer Gemeinschaft oder Bewegung sind62, zum innersten Kern der Bewegung bzw. der Gemeinschaft gehören, ein gottgeweihtes Leben gemäß den evangelischen Räten führen und Gelübde und/oder Versprechen ablegen.63 Das zeigt einen Widerspruch zwischen der aktuellen Rechtslage und der konkreten Lebenswirklichkeit der nichtkatholischen Christen, die zu diesem innersten Kern der Gemeinschaft gehören, aber in den Statuten lediglich als Angegliederte/r („aggregato/i“) bezeichnet werden.64

      “Questa situazione giuridica di ‘aggregati’ è vissuta con tanta sofferenza da persone che hanno dedicato la propria vita a Dio in una vocazione di vita evangelica radicale, ma anche dai membri cattolici che fanno con loro l’esperienza di una unità vera. Vorrebbero un cambiamento su questo punto e che la loro presenza si rifletta meglio nei regolamenti.“65

      Einige beharren auf den Begriff „Angegliedert/e“ und den Ausschluss einer Mitgliedschaft pleno iure mit der Begründung, dass die katholische Kirche ihnen nichts überstülpen möchte. Da sie als Nichtkatholiken nicht der katholischen Kirche angehören, soll ihre Freiheit und ihre Gewissensentscheidung dadurch respektiert und garantiert werden. Doch ist dieser Begründung entgegen zu halten, dass sie sich nicht auf die oben beschriebene Genese des c. 307 CIC/1983 zurückzuführen lässt. Denn innerhalb der Vorbereitungskommission zur Redaktion des soeben genannten Kanons herrschten eher die Sorge um den rechten Glauben und die Angst davor, dass Christen anderer Kirchen den Glauben der Katholiken stören oder mindern könnten. Von daher erscheint diese Begründung als ein Versuch, die ursprüngliche restriktive Haltung im Heute der Kirche zu mindern.

      Takougang betont, dass Christen der verschiedenen Denominationen aufgrund der gemeinsamen Taufe zu der einen Kirche Christi gemäß c. 96 CIC/1983 gehören, folglich ein unterschiedliches Sakramenten- und Glaubensverständnis sowie eine andere Beziehung zur Hierarchie der katholischen Kirche haben. Sie unterstehen gemäß c. 11 CIC/1983 nicht den kirchlichen Gesetzen. Doch das Recht der Christgläubigen, sich in Vereinigungen zusammenzuschließen, sei ein natürliches und grundsätzliches Recht (vgl. c. 299 § 1 CIC/1983). Die gemäß c. 305 CIC/1983 auszuübende Aufsicht der kirchlichen Autorität im Hinblick auf Glaubensfragen und ethische Aspekte gelte für die gesamte Vereinigung und besonders für die Verantwortlichen.66 Die Unterschiedlichkeit in der Lebensgemeinschaft und der Verbundenheit zum selben Charisma seien kaum zu erkennen.67

      Wenn nichtkatholische Christen sich gerufen fühlen und die Berufung haben, sich einer kirchlichen Vereinigung / Bewegung anzuschließen, gemeinsam mit den katholischen Mitgliedern die Spiritualität und das Charisma teilen und ins Leben umsetzen, ist davon auszugehen, dass sie die jeweilige Satzung und Statuten sowie die katholische Kirche mit ihrer Hierarchie respektieren. Sie verwirklichen dies in dem Maß, wie es die Unterschiede im Glauben der einzelnen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften zulassen.68 In der Tat ist zu beobachten, das nichtkatholische Mitglieder einer kirchlichen Bewegung, die eine radikale Berufung der Ganzhingabe an Gott leben, eine sehr hohe Wertschätzung des Charismas und der Kirche des anderen mit den jeweiligen Verantwortlichen haben.69 Dies hat ganz sicher ihre Wurzeln in der Haltung und festen Verbundenheit des Gründers bzw. der Gründerin mit der Hierarchie70, besonders auch in der nicht einfachen und manchmal schmerzhaften Zeit der Prüfung und Anerkennung der Gemeinschaft bzw. Bewegung von Seiten der kirchlichen Autorität.71

      Ist diese Wertschätzung und Achtung der Hierarchie der katholischen Kirche gegenüber garantiert, ist der von Ghirlanda oben formulierte Vorschlag nicht akzeptabel und überzeugend, dass Christen nichtkatholischer Kirchen sich in eigenen Gruppierungen treffen und separate Sektionen bilden sollen, mit jeweils eigenem Moderator, da dies nicht dem Charisma, das Urcharisma, der jeweiligen Vereinigung, Gemeinschaft oder Bewegung entspricht. Es bestünde dann die Gefahr, dass die Bewegung sich spaltet und sich in viele kleine Gruppen zersplittert. Z. B. wird die Spiritualität der Fokolar-Bewegung als Spiritualität, als Charisma der Einheit verstanden. Weitere Untergruppen der Sektionen oder Zweige je nach Konfessionszugehörigkeit würden der Spiritualität der Einheit widersprechen. In der Prämisse zum allgemeinen Statut und den jeweiligen Richtlinien hat die Gründerin der Fokolar-Bewegung ganz klar festgelegt: „Die gegenseitige und beständige Liebe, die die Einheit und die Gegenwart Jesu in der Gemeinschaft ermöglicht, ist für die Angehörigen des Werkes Mariens die Grundlage ihres Lebens in jedem seiner Aspekte: Sie ist die Norm aller Normen, die Voraussetzung für jede andere Regel“72. Auf dieser Basis einer im Evangelium fundierten Spiritualität und gemeinsamer Zielsetzungen besteht weder eine berechtigte Sorge des Indifferentismus noch die Gefahr, dass nichtkatholische Mitglieder den katholischen Mitgliedern schaden oder die Katholizität der Vereinigung und Bewegung gefährden würden73, – im Gegenteil, sie bereichern sie.

      Gemeinsam mit den nichtkatholischen Christen gilt es die Art und Form der Partizipation und Mitarbeit an den jeweiligen Statuten bzw. Richtlinien in Übereinstimmung mit der katholischen Lehre zu regeln. Die anzupassenden Statuten der Vereinigung oder kirchlichen Bewegung hinsichtlich des Mitwirkens von nichtkatholischen Christen ggf. auch an bestimmten Leitungsaufgaben, die ihnen im Einklang mit CL 29-31 zustehen, können gemäß c. 304 CIC/1983 und eigenen Satzungsautonomie gemäß c. 309 CIC/1983 in Verbindung mit c. 307 § 1 CIC/1983 determiniert werden. Dies geschieht sicher unter der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität gemäß c. 305 §§ 1 und 2 CIC/1983.

      Sind die Christen anderer Kirchen fest im Charisma und der Spiritualität der katholischen Vereinigung bzw. kirchlichen Bewegung verankert, können sie ohne weiteres Mitglieder pleno iure in kirchlichen Bewegungen sein, die meistens als private Vereinigungen päpstlichen Rechts anerkannt sind. Das fruchtbare Miteinander und Ringen der Christen verschiedener Kirchen in gegenseitiger Wertschätzung, ist heute mehr denn je gefragt. Besonders durch das gemeinsame Zeugnis der Christen in Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen am Sendungsauftrag Christi kann die von ihm erbetene Einheit (Joh 17, 21) Wirklichkeit werden.

      Bei der Approbation der jeweiligen Statuten sollte heute von daher nicht mehr die oben erwähnte Angst oder die Sorge, dass durch eine Mitgliedschaft pleno iure nichtkatholischer Christen Schaden für das Glaubensleben der katholischen Mitglieder hervorgerufen werden könnte, Hindernis und Bremse dafür sein, dass der Geist Christi in der Kirche seine Gaben und Charismen ausstreuen, entfalten und fruchtbar machen kann. Denn das katholische Lehramt hat mehrfach den prophetischen Aspekt der kirchlichen Bewegungen betont und wiederholt, dass Amt und Charisma, die hierarchischen und geistlichen Gaben in der Kirche, sich nicht widersprechen.74 Das sollte sich auch in der Terminologie der Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen, Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen ausdrücken.

      Dies zählt u. a. gemäß c. 305 § 2 CIC/1983 zu den Aufgaben der jeweils zuständigen Autorität, des Ortsordinarius bzw. des Heiligen Stuhls. Für katholische Vereinigungen und kirchliche Bewegungen päpstlichen Rechts, obliegt diese Umsetzung der obersten kirchlichen Autorität gemeinsam mit dem zuständigen, beauftragten Dikasterium für die Familie, die Laien und das Leben gemäß den Artikeln 5-7 der Satzung vom 4. Juni 201475, den nichtkatholischen Christen diese Form der vollen Mitgliedschaft, die sich in den Formulierungen hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit der Statuten ausdrückt, zu ermöglichen und zu gewähren. Wer weiß, wie viel Neues, der Heilige Geist im Hinblick auf die Einheit