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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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wenn sichergestellt sei, dass die Vereinigung nach dem Urteil der zuständigen Autorität, die ihr eigene Aktivität und der katholische Glaube nicht gefährdet werden.7 Als Vorlage des Schemas von 1977 dienten u. a. die Kanones der Lex Ecclesia Fundamentalis (LEF)8. Zunächst wurde zugesichert, dass nichtkatholische Christen sich als Mitglieder einschreiben und gemäß ihrem Gewissen in dieser Vereinigung handeln können. Die ursprüngliche, in der dritten Sitzung der Kommission vom 26. bis 30. März 19689 zugrunde liegende Formulierung des can. 7 § 3 lautete:

      “Personae bapitzatae non-catholicae adscribi possunt illis christifidelium conosciationibus tantum, quarum finem proprium et agendi rationem secundum propriam conscientiam admittere possunt, et dummodo iudicio loci Ordinarii nullum oriatur periculum ne catholicorum fides in discrimen vocetur.“10

      Jedoch wurde der Satzabschnitt „tantum quarum […] secundum conscientiam admittere possunt“ mit der Begründung „Libertas conscientae semper paresupponitur, contrarium vero esset odiosum“11, wieder gestrichen.

      Im Schema 1977 wurde letztendlich can. 46 § 3 so formuliert: „Non-catholici adscribi possunt christifidelium consociationibus, nisi iudicio auctoritatis de qua in c. 44 § 2 id fieri non possit sine detrimento actionis consocationi propriae aut exinde oriatur periculum ne catholicorum fides in discrimen vocetur“12. Als dieser Kanon im Verlauf der Vorbereitung des CIC am 20. November 1979 erneut diskutiert wurde, gab es dazu unterschiedliche Meinungen.13 Eine Behörde der römischen Kurie wandte ein, dass sie die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen als nicht angebracht ansehe. Es wurde vorgeschlagen, dass sie „Eingeladene- oder Gastmitglieder“14 ohne Stimmrechtsine facultas deliberativa – sein können. Die jeweilige Satzung, das Statut, sollte dies eigens regeln. Der Vorschlag einer Bischofskonferenz, dass sich nichtkatholische Christen, die es wünschen und am Ziel der Vereinigung mitarbeiten wollen, Mitglieder in einer Vereinigung werden können, wurde als zu „gefährlich“ erachtet, da die Befürchtung bestünde, wenn sie ggf. an die Macht kämen, sie die katholische Vereinigung auseinanderbringen könnten. Die katholische Lehre und der Glaube sollten in einer katholischen Vereinigung gewahrt bleiben.15

      In den Schemata von 198016 und 198217, in denen sich die Formulierung des zu verabschiedenden Kanons nur wenig unterschied, wurde die Möglichkeit der Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen lediglich in privaten Vereinigungen unter bestimmten Bedingungen zugestanden. Zadra weist in diesem Kontext auf die Diskussionen hin, die es nach dem Schema von 1980 gegeben hat. Ein Berater habe vorgetragen, dass diese Frage geklärt werden müsse, denn, wenn nichtkatholische Christen gleichberechtigte Mitglieder wären, volles Wahlrecht besäßen und quantitativ mehr Mitglieder als Katholiken wären, könnten sie die Leitung der Vereinigung übernehmen. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese als eine katholische Vereinigung zu bezeichnen wäre. Ferner sei zu klären, wer die zuständige Autorität ist, die festlegen kann, dass nichtkatholische Christen der Vereinigung und dem katholischen Glauben keinen Schaden zufügen.18

      In c. 307 § 4 des Schemas Codicis Iuris Canonici 1982 heißt es: „Non-catholici christifidelium consociationibus publicis adscribi non possunt; conosciationibus vero privatis ne adscribantur nisi iudicio Oridinarii, id fieri possit sine detrimento actionis associationis propriae et nullum oriatur scandalum.“19

      Dieses neu überarbeitete Schema wurde am 22. April 1982 dem Heiligen Vater übergeben20, der Hilfe Sachverständiger die einzelnen Kanones nochmals überprüfte. Diese Überprüfung war am 22. Dezember 1982 abgeschlossen.21 Am 25. Januar 1983 promulgierte Johannes Paul II. den neuen Codex Iuris Canonici (CIC). Jedoch ist der oben genannte c. 307 § 4, der von einer Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen spricht, weder im aktuellen lateinischen noch im orientalischen Gesetzbuch der katholischen Kirche (CIC und CCEO) enthalten. Aus den Akten der Päpstlichen Kommission zur Redaktion des CIC ist keine Begründung zu entnehmen, weshalb der vorgeschlagene Kanon nicht mehr erwähnt wird.22

      3. Entwicklungen nach der Promulgation des CIC/1983

      In der außerordentlichen Bischofssynode von 1985, die sich dem Thema „Zwanzig Jahre nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil“23 widmete, und der ordentlichen Bischofssynode über die Berufung und Sendung der Laien24 im Jahre 1987 wurden die zu Beginn genannten ekklesiologischen Aspekte der Communio-Theologie und die daraus hervorgehenden Aufgaben der christlichen Laien und der gesamten Kirche gewürdigt und weiter entfaltet: Im postsynodalen Schreiben Chrisitifideles laici (CL) wird besonders in den Artikeln 29-31 beschrieben, wie sie ihre gemeinsame Sendung in Vereinigungen ausüben können.25 CL 24 weist auf die vielfältigen Charismen hin, die die christlichen Laien in der Kirche innehaben. Die notwendige Rückbindung des jeweiligen Charismas an die Hirten der Kirche wird als unverzichtbar betrachtet, durch sie erfolgt ihre kirchliche Anerkennung.

      In CL 31 wird der damalige Päpstliche Rat für die Laien in Zusammenarbeit mit dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen gebeten, Normen festzuschreiben, wie eine ökumenische Vereinigung mit einer Mehrheit von Katholiken und umgekehrt approbiert werden könne oder nicht. 1993 hat der Päpstliche Rat zur Förderung der Einheit der Christen „Das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus 26 herausgegeben, das diesbezüglich eine wegweisende Funktion innehat. Es will „ein Instrument im Dienst der ganzen Kirche und besonders derjenigen sein, die in der katholischen Kirche unmittelbar an der ökumenischen Arbeit beteiligt sind“27. In einem kurzen Abschnitt wird auf die verschiedenen Organisationen, Zusammenschlüsse von Gläubigen eines Territoriums, einer Nation oder internationalen Charakters eingegangen. Sie werden gebeten, die ökumenische Dimension in ihren Tätigkeiten und ihrem Wirken zu entfalten und zu berücksichtigen. In ihren Statuten und Strukturen sollte dies, wenn nötig, zum Ausdruck kommen.28 In Artikel 69 des Direktoriums werden die Gruppen, Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen genannt, die die Kirche in einer Vielzahl von Ausdrucksformen entsprechend den Gnadengaben, die vom Heiligen Geist zum Aufbau der Kirche geschenkt werden, bereichern und einen Beitrag für die Bildung aller Gläubigen leisten. Dazu sollen ihre Mitglieder von einem echten ökumenischen Geist durchdrungen sein.29

      Dies wurde ebenfalls Pfingsten 1998 deutlich, als Papst Johannes Paul II. die kirchlichen Bewegungen eingeladen hatte, sich auf dem Petersplatz zu treffen.30 Der Papst unterstrich ihre Bedeutung, ihr jeweiliges Charisma, das Wirken des Geistes für die gesamte Kirche und die Gleichwesentlichkeit zwischen Amt und Charisma.31 Aus dieser Begegnung am Petersplatz entstand eine einzigartige, neue Zusammenarbeit zwischen geistlichen Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen, die bis heute andauert.32

      Immer wieder wurden und werden von Seiten der kirchlichen Autorität, von Papst und Bischöfen, die Aktivitäten der Bewegungen, ihr geistliches, christliches Zeugnis als prophetisches Zeichen in der Kirche gewertet. Aufgrund dieses Zeugnisses sprechen mehrere Autoren von einer prophetischen Sicht der Kirche oder einer Kirche der Zukunft, die sich in der Präsenz der Christen anderer Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften in einer katholischen Vereinigung ausdrücke, deren Spiritualität als ökumenisch bezeichnet wird.33 Dies sage etwas über die Zukunft der Kirche, über die mögliche Einheit der Kirche in der Vielfalt aus. Auch Papst Franziskus spricht in seiner apostolischen Exhortation Evangelii Gaudium von den vielfältigen Charismen, die die Kirche neu aufblühen lassen.34 Diese Äußerungen sind von besonderer Wichtigkeit, da zwar im Zweiten Vatikanischen Konzil die Charismen, die Gott der Kirche und der Welt schenkt, sehr betont wurden, diese aber kaum einen Niederschlag in der Redaktion des CIC und CCEO erfahren haben. Heute wird dies durch das Schreiben der Glaubenskongregation vom 15. Mai 2016 geregelt35. Dort wird erneut definiert und ausgesagt, dass Amt und Charisma, die hierarchischen und charismatischen Gaben, sich nicht widersprechen und gleichwesentlich sind.36

      4. Kirchenrechtliche Erwägungen

      Der Wegfall des c. 307 § 4 des Schemas von 1982 im aktuellen CIC und im CCEO führt zu verschiedenen Antworten auf die Frage der Mitgliedschaft von Christen anderer Kirchen in kirchlichen Vereinigungen. Dieses Schweigen führt zu einer Unsicherheit und zu unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten.37