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Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens


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her dezidiert ökumenischen Zielen verpflichtet sind“38. Hinzu kommt, so Müller, dass die kirchlichen Bewegungen „diese die ihrer spezifischen Eigenart entsprechende Rechtsgestalt im Codex Iuris Canonici offensichtlich noch nicht gefunden haben, so dass eine angemessene kirchenrechtliche Lösung noch aussteht“39. So spiegelt aus kirchenrechtlicher Sicht das Vereinigungsrecht der Christen mit den Unterscheidungen zwischen öffentlichen und privaten Vereinigungen nicht in adäquater Weise die Realität der kirchlichen Bewegungen mit Personen, Ständen, Berufungen und dem Charisma wider. Oftmals wird analog das Ordensrecht, besonders c. 605 CIC/1983 im Hinblick auf die Anerkennung von neuen geistlichen Berufungen angewandt. Es gilt noch weitere offene Fragen zu beantworten.40

      Aufgrund der Tatsache, dass der CIC nichts darüber aussagt, ob nichtkatholische Christen Mitglieder in katholischen Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen sein können, folgern Schulz und Scomazzon, dass besonders für private Vereinigungen das Partikularrecht und die von der zuständigen Autorität approbierten Statuten die Zulassung von nichtkatholischen Christen regeln können.41 Aymans vertritt hingegen die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen nicht möglich sei und nicht zugelassen werden könne.42 Andere Autoren gehen davon aus, dass sie in privaten Vereinigungen, auch mit Rechtspersönlichkeit, Mitglieder werden können. Weitere können sich einen Gaststatus, der von einem Mitgliedstatus in der jeweiligen Satzung bzw. Statut zu definieren ist, vorstellen.43 Maßgeblich gelte dafür, was gemäß c. 304 § 1 CIC/1983 in den einzelnen Statuten oder Satzung festgelegt ist und hänge gemäß c. 305 §§ 1-2 sowie cc. 312 § 1 und 314 CIC/1983 von der Entscheidung der zuständigen Autorität ab. Die Aufnahme von Mitgliedern habe nach Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen (c. 307 § 1 CIC/1983). Schüller vertritt die Ansicht, dass aufgrund der uneindeutigen Redaktionsgeschichte des c. 307 CIC/1983, die überraschend am Ende die Streichung einer restriktiven Regelung in dieser Frage zeige, davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber zumindest den freien Zusammenschlüssen und privaten kanonischen Vereinigungen einen satzungsgerechten Freiraum habe geben wollen. Diese Vereinigungen können in ihren Statuten die Mitgliedschaft der nichtkatholischen Christen vorsehen. Dabei sei jedoch der katholische Charakter der Vereinigung zu wahren.44

      Daraus wird deutlich, dass nichtkatholische Christen Mitglieder einer privaten Vereinigung und einer kirchlichen Bewegung sein können. Doch wird dies oftmals an Bedingungen geknüpft, die beinhalten, dass sie nicht die gleichen Rechte und Pflichten haben und ausüben dürfen. Sie dürfen nicht an der Leitung der Vereinigung teilhaben. Es wird ihnen das aktive Wahlrecht verweigert. Manche Autoren verlangen ein gesondertes Statut für die nichtkatholischen Mitglieder mit einem Moderator oder Capellanus, der nicht katholisch sein muss und dass sie sich in eigenen Gruppen treffen.45 Aus der Sorge, dass die katholische Vereinigung nicht mehr katholisch, sondern ökumenisch werden könnte, schlagen verschiedene Autoren ein „Statut differencé“, eine eigene Satzung für nichtkatholische Christen vor. Dies könne als eine Bremse und Grenzsetzung wirken. Doch werde ihrer Ansicht nach damit ein tiefer Respekt den nichtkatholischen Mitglieder, ihres Glaubens, ihrer Kirche und kirchlichen Glaubenspraxis gegenüber ausgedrückt:

      “Si cette différentiation peut être perçue comme un frein ou une limitation, elle est tout autant, le signe d’un profond respect et d’un souci de garantie par rapport à l’appartenance de ces personnes à une autre Église ou Communauté ecclésiale, à leur foi et à leur pratique ecclésiale propre.“46

      Eine eher restriktive Sichtweise vertritt Ghirlanda. Er erkennt zwar das Recht der Gläubigen auf Vereinigungen gemäß c. 215 CIC/1983 an. Doch gelte dies einschränkend für die katholischen Gläubigen entsprechend cc. 96, 204 § 1, 208 CIC/1983. Man könne nicht von einem gleichen Recht sprechen, dass in der katholischen Kirche von Seiten der nichtkatholischen Getauften ausgeübt werde. Wenn es sich um eine als privater Verein anerkannte Bewegung handelt, auch wenn die Anerkennung der kirchlichen Autorität ihre christliche und kirchliche Authentizität bezeugt (can. 299 §§ 2,3) scheint die Teilnahme nichtkatholischer Getaufter als Mitglieder nicht ausgeschlossen zu sein, sofern nur in den Statuten ihre Pflichten und Rechte nach Maßgabe der Bestimmungen über den Ökumenismus klar festgelegt sind. Was in dieser Hinsicht Vereine oder Bewegungen betrifft, so sagt das Kirchenrecht ausdrücklich nichts.47

      Da nichtkatholische Christen nicht in der vollen Einheit mit der katholischen Kirche stehen, könne nach den in CL 30 genannten Kriterien der Kirchlichkeit von ihnen nicht gefordert werden, sich der Hierarchie, dem Glauben der katholischen Kirche, ebenso ihrer Haltung zu ethischen und moralischen Fragen zu unterstellen. Ihre Freiheit solle respektiert werden, da sie gemäß c. 11 CIC/1983 nicht an die kirchlichen Gesetze der katholischen Kirche gebunden sind.48

      Das Direktorium Le Motu proprio des Päpstlichen Rates für die Laien aus dem Jahr 1971 weist darauf hin, dass es praktisch keine Vereinigung katholischer Christgläubigen gibt, die sich nicht Fragen hinsichtlich der gegenseitigen Beziehung, der Zusammenarbeit mit Christen anderer Kirchen, mit Menschen anderer Weltreligionen, mit Nichtglaubenden stellt. Salachas bestätigt:

      “Oggi non c’è praticamente associazione dei fedeli cattolici che non si ponga problemi circa i rapporti di scambi, di collaborazione con gli altri cristiani, con credenti di altre religioni e con non-credenti. Ciò viene esplicitamente menzionato dal Pontificio Consiglio per i Laici, in riferimento alle organizzazioni internazionali cattoliche, nel Direttorio Le Motu proprio, sui criteri per definire le organizzazioni internazionali cattoliche. Questa apertura ecumenica, auspicata dal Vaticano II (cf. GS 89 e 90), ma senza dare adito a equivoci, autorizza che, in alcuni casi, le organizzazioni internazionali cattoliche possono accogliere persone cristiane non cattoliche, addirittura non cristiane, senza mutare il loro carattere specifico e disimpegnarsi nei confronti della loro referenza essenziale alla Chiesa cattolica alla sua dottrina e ai suoi scopi. Pur nella diversità dei termini della questione, sembra poter dire che esiste una analogia per l’ascrizione dei acattolici alle associazioni cattoliche private.“49

      In diesem Kontext kommt der Erklärung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken von 1978 eine besondere Bedeutung zu:

      „Ein katholischer Verband kann sich aus besonderen Gründen entschließen, Nichtkatholiken oder auch Ungetaufte aufzunehmen. Voraussetzung dabei ist, dass sie seine Ziele bejahen, für die kirchliche Atmosphäre und für die christlichen Aktivitäten des Verbandes grundsätzlich offen sind. […] in manchen Verbänden werden auch Nichtkatholiken in begrenzter Zahl aufgenommen. […] Sicher setzt das katholische Profil eines Verbandes voraus, dass die weit überwiegende Mehrzahl seiner Mitglieder Katholiken sind, die in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Kirche leben. Über quantitative Faustregeln hinaus muss aber beachtet werden, dass es Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines innerverbandlichen Ausgleichs für die Ausprägung seiner Kirchlichkeit gibt. Öffnet sich ein Verband […] für Nichtkatholiken, so muss gerade dieser Verband Zellen einer spirituellen Vertiefung des Glaubens, Aktivkreise eines bewusst kirchlichen Apostolats noch mehr pflegen, als ein anderer Verband, der im wesentlichen kirchenverbundene Katholiken zu einer bestimmten gesellschaftlichen Aktion sammelt. Um der Klarheit des Profils als katholischer Verband willen muss in jedem Fall von kirchendistanzierten Katholiken wie von nichtkatholischen Mitgliedern anerkannt werden, dass die leitenden Positionen von Katholiken wahrgenommen werden, die in Übereinstimmung mit dem Glauben und den Lebensregeln der Kirche stehen.“50

      De facto wird die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in privaten Vereinigungen vor Inkrafttreten des CIC/1983 als gegeben und nützlich angesehen.51 Es gibt eine große Palette von kanonischen und nicht kanonischen Vereinsformen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die in der jeweiligen Satzung die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen regeln.52 Nach der Promulgation des CIC/1983 bedurfte es nach Schulz zunächst einer neuen Überprüfung der Erlassdekrete und Satzungen der Vereine, Verbände, Vereinigungen, Bewegungen gemäß c. 299 § 3 CIC/1983, um sie dem neuen Vereinsrecht zuzuordnen.53

      Ähnlich sieht es bei den kirchlichen Bewegungen aus, die eine ökumenische Ausrichtung haben, wie die Gemeinschaft Chemin Neuf54 und die Fokolar-Bewegung55. Christen verschiedener Kirchen fühlen sich vom jeweiligen Charisma angezogen