Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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unter dem Vorbehalt des Möglichen dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat“. „Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus“. Ein „etwaiger Verfassungsauftrag“ verpflichtet nicht dazu, „für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen“.[154] Die Bevorzugung von „Landeskindern“ ist ebenso unzulässig[155] wie Beschränkungen zur Berufslenkung.[156]

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      In die konkurrierende Kompetenz des Bundes wurden die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse übernommen (Art. 74 I Nr. 33 GG). Darauf gestützte Gesetze bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 74 II GG). Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, greift die Übergangsregelung des Art. 125b I GG, wonach Recht, das auf Grund des Art. 75 GG a.F. erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt. Eine Abweichungsbefugnis der Länder (s. dazu u. Rn. 98) besteht nach Maßgabe des Art. 125b I GG.

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