unter dem Vorbehalt des Möglichen dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat“. „Ihm obliegt auch die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus“. Ein „etwaiger Verfassungsauftrag“ verpflichtet nicht dazu, „für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Studienplatz bereitzustellen“.[154] Die Bevorzugung von „Landeskindern“ ist ebenso unzulässig[155] wie Beschränkungen zur Berufslenkung.[156]
bb) Hochschulorganisationsrecht
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Für die innere Organisation der Hochschulen sind insbesondere die Rechte bedeutsam, die aus der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 III GG) folgen.[157] Diese ist individuelles Freiheitsrecht und verkörpert als „Grundrecht der deutschen Universität“[158] eine objektive Wertordnung, in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt.[159] Dies ist Ausgangspunkt für staatliche Schutzpflichten und Handlungsaufträge.[160] Grundlegend ist das Urteil des BVerfG zur Gruppenuniversität. Diese wurde zwar an sich gebilligt, da die Garantie der Wissenschaftsfreiheit „weder das überlieferte Strukturmodell der deutschen Universität“ zur Grundlage habe, noch überhaupt eine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vorschreibe; für wissenschaftliche Entscheidungen wird aber teilweise eine besondere, dreifach gestufte Qualifizierung verlangt.[161] Bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, muss der homogenen Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss verbleiben, wozu genüge, dass sie über die Hälfte der Stimmen verfügt; dieser Einfluss muss bei Entscheidungen, die unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betreffen, weitergehend ausschlaggebend sein.[162] Bei allen Entscheidungen über Fragen der Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen.[163] Dem einzelnen Grundrechtsträger der Wissenschaftsfreiheit „erwächst aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen“.[164] Daher kann gegenüber Organisationsnormen für die Wissenschaft der Grundrechtsschutz aus Art. 5 III GG unmittelbar geltend gemacht werden, „wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt.“[165] „Die mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen“, einschließlich solcher „über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung. Je mehr, je grundlegender und je substanzieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leistungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein“.[166]
b) Kompetenzverteilung nach dem Grundgesetz
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Durch die sog. Föderalismusreform I[169] wurde die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG a.F.) aufgehoben. Sie hat sich aus der Sicht des Bundesgesetzgebers vor allem wegen der Einschränkungen durch die seit 1994 bestehende verschärfte Erforderlichkeitsklausel des Art. 74 II GG, die auch für die Rahmengesetzgebung galt, und der einschränkenden Vorgaben des Art. 75 II GG a.F. als „ineffektiv erwiesen“ und „sich auch im Übrigen nicht bewährt“.[170] Dies betrifft auch die Kompetenz des Bundes zur Regelung der „allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens“ (Art. 75 I Nr. 1a GG a.F.). Damit entfällt auch die Rechtsgrundlage für das Hochschulrahmengesetz (HRG), von dem jedenfalls vor seiner Änderung 1998 zweifelhaft war, ob es die Grenzen zulässiger Regelungsdichte noch wahrte,[171] und dessen 5. und 6. Änderungsgesetz vom BVerfG hinsichtlich der Einführung der Juniorprofessur mit dem Ziel der faktischen Abschaffung der Habilitation[172] bzw. der Festschreibung des Grundsatzes der Studiengebührenfreiheit und der Statuierung der Bildung verfasster Studentenschaften[173] wegen Nichtbeachtung der Kompetenzgrenzen für verfassungswidrig erklärt wurden.[174] Das HRG sollte zum 1. Oktober 2008 aufgehoben werden, was allerdings bis heute nicht geschehen ist.[175]
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In die konkurrierende Kompetenz des Bundes wurden die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse übernommen (Art. 74 I Nr. 33 GG). Darauf gestützte Gesetze bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates (Art. 74 II GG). Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, greift die Übergangsregelung des Art. 125b I GG, wonach Recht, das auf Grund des Art. 75 GG a.F. erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt. Eine Abweichungsbefugnis der Länder (s. dazu u. Rn. 98) besteht nach Maßgabe des Art. 125b I GG.
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Im Übrigen fällt das Hochschulwesen gemäß der allgemeinen Regel der Art. 30/70 GG in die ausschließliche Kompetenz der Länder. Dazu gehört insbesondere die Hochschulorganisation. Durch die Streichung des Art. 74a a.F. GG, der auch das beamtete Hochschulpersonal umfasste, obliegt dessen Besoldung und Versorgung allein der Kompetenz der Länder.[176] Unter die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes fallen die Statusrechte und -pflichten im Übrigen (Art. 74 I Nr. 27 GG) auch des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen.[177]
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Durch die Föderalismusreform wurde von den Gemeinschaftsaufgaben des Art. 91a GG der „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken“ gestrichen. Recht, das aufgrund des Art. 91a II i.V.m. I Nr. 1 GG a.F. erlassen wurde, galt nur bis zum 31. Dezember 2006 fort (Art. 125c I GG). Davon betroffen waren das Hochschulbauförderungsgesetz, der Rahmenplan für den Hochschulbau und die zur Durchführung geschlossenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Die Anpassungsschwierigkeiten dieses knappen Zeitraums werden durch die Anordnung weitgehender Weiterzahlung der Bundesmittel gemäß Art. 143c GG wesentlich abgemildert.[178] Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei Wissenschaft und Bildung kann auf Grund von Art. 91b GG erfolgen. Dies bezieht sich zum einen auf die Förderung von Vorhaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre[179] in Fällen überregionaler Bedeutung (Art. 91b I 1 GG). Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder (Art. 91b I 2 GG). Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten (Art. 91b I 3 GG). Ferner können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken (Art. 91b II GG), was auch den Bereich der Hochschulen betrifft. Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt (Art. 91b III GG). Für Folgerungen aus diesem Zusammenwirken ist die allgemeine Kompetenzverteilung im Hochschulrecht zu beachten.[180]
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Art. 73 I Nr. 1 GG ist eng auszulegen und ist allein für wissenschaftliche Auslandsbeziehungen des Bundes selbst Rechtsgrundlage, nicht für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, deren Durchführung den Ländern obliegt. Andernfalls würde die verfassungsgemäße Kompetenz der Länder ausgehöhlt. Insoweit ist Art. 32 GG maßgeblich.[181]