Am Rande sind die Kompetenzvorschriften der Art. 73 I Nr. 8 GG für das Personal an den Hochschulen des Bundes,[184] Art. 73 I Nr. 9 GG für den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht, Art. 73 I Nr. 11 GG hinsichtlich der Hochschulstatistik, Art. 74 I Nr. 3 GG für das Vereinsrecht,[185] Art. 74 I Nr. 12 GG für das Arbeitsrecht, Art. 74 I Nr. 19a GG hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung der Universitätskliniken einschlägig.[186]
c) Hochschulzulassung
97
Die Kompetenz für die Hochschulzulassung[187] knüpft an die Numerus-clausus-Rechtsprechung des BVerfG (s.o. Rn. 90) an und soll dem Bund weiter Einfluss auf die verfassungsrechtlich vorgeprägten Modalitäten der Kapazitätsberechnung und die Ausschöpfung der Studienplatzkapazitäten geben.[188] Der Bund wollte sich damit die Möglichkeit sichern, „insbesondere bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Vorgaben für die Ermittlung und vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sowie für die Vergabe der Studienplätze und Ausbildungskapazitäten einheitlich zu regeln“.[189] Danach sind Voll- und Teilregelungen nicht nur („insbesondere“) für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge möglich.[190] Die Kompetenz betrifft auch die Ermittlung und Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten, ohne dass der Bund Einfluss auf deren Entwicklung und die Ressourcen, die die Länder für das Hochschulwesen einsetzen, nehmen könnte (bei Abbau von Hochschulkapazitäten durch die Länder somit Beschränkung des Bundes auf Mangelverwaltung).[191] Nicht von der Regelungskompetenz erfasst sind die Bereiche „Hochschulzugang“ und „Studiengebühren“[192].
d) Hochschulabschlüsse
98
Durch die Zuständigkeit für den Bereich „Hochschulabschlüsse“ erhält der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, „die Abschlussniveaus und die Regelstudienzeiten zu regeln“.[193] Diese Teilkompetenz soll es dem Bund ermöglichen, „einen Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Hochschulraums und zur internationalen Akzeptanz deutscher Hochschulabschlüsse“ zu leisten.[194] Mit der Festlegung der Arten der Hochschulabschlüsse, der Voraussetzungen, Anforderungen und Verfahren für ihren Erwerb im Interesse der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienleistungen und -abschlüsse[195] kann der Bund auf die Studieninhalte einwirken und mittelbar die „Qualitätssicherung“ regeln.[196] In der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder verbleiben die Akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Organisation der Hochschule und deren Selbstverwaltung.[197]
e) Abweichungskompetenz der Länder
99
Diese gegenständlich beschränkte Kompetenz des Bundes wird durch das Abweichungsrecht der Länder relativiert, das gemäß Art. 72 III Nr. 6 GG auch für die Hochschulkompetenzen des Art. 74 I Nr. 33 GG gilt. Ein abweichungsfester Kern besteht nicht, so dass jedes Land abweichende hochschulpolitische Vorstellungen auch in diesen Bereichen verfolgen kann. Ob dies rechtspolitisch sinnvoll ist, wird mit Recht bezweifelt.[198] Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit dieses Novum im Grundgesetz praktische Bedeutung erlangen wird.
1. Kapitel Grundlagen › II. Rechtsgrundlagen › 6. Bayerisches Landesrecht
a) Bayerische Verfassung
100
Bayern, gemäß Art. 3 S. 1 BV ein „Kulturstaat“[199], gehört zu den Ländern, deren Verfassungen Normierungen über Hochschulen enthalten.[200] Gemäß Art. 138 I 1 BV ist die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen[201] Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen Hochschulen (Art. 138 I 2 BV). Gemäß Art. 150 I BV haben die Kirchen das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.[202] Davon zu unterscheiden sind die theologischen Fakultäten, die an den (staatlichen) Hochschulen erhalten bleiben (Art. 150 II BV). Dies bedeutet keine Bestandsgarantie für einzelne Fakultäten. Im Einzelnen erfolgen die Regelungen insoweit durch Konkordate mit dem Heiligen Stuhl[203] bzw. Vereinbarungen mit der evangelischen Kirche,[204] die gemäß Art. 182 BV fortgelten.[205] Ausnahmen von der Regel des Art. 138 I 1 BV, d.h. nichtstaatliche (private) Hochschulen bedürfen staatlicher Genehmigung (Art. 138 I 3 BV)[206]. Die „Verwaltung“ durch den Staat steht der durch Art. 5 III GG geschützten akademischen Selbstverwaltung nicht entgegen,[207] was durch Art. 138 II 2 BV bestätigt wird, der das Recht der Selbstverwaltung der Hochschulen ausdrücklich festhält. Daran sind die Studierenden zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt (Art. 138 II 2 BV). Gemäß dem Grundrecht des Art. 108 BV sind die Wissenschaft und ihre Lehre frei. Gemäß Art. 128 I BV hat jeder Bewohner Bayerns Anspruch darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu erhalten. Dieser Programmsatz hält eine Aufgabe des Staates fest, begründet aber – anders als Art. 12 I 1 GG (s.o. Rn. 90) – nach der Rechtsprechung des BayVerfGH kein subjektives Recht,[208] geschweige denn ein Grundrecht.[209] Der Grundsatz der gleichen Bildungschancen darf nicht als Pflicht zur Nivellierung des Bildungsniveaus dahingehend missverstanden werden, dass möglichst viele Studierende den Anforderungen noch genügen können.[210] Zulassungsbeschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die Auswahl muss nach sachgerechten Gesichtspunkten erfolgen.[211] Gemäß Art. 128 II BV ist Begabten der Besuch von Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln, zu ermöglichen. Damit wird ein Verfassungsauftrag erteilt.[212]
b) Landesgesetze
101
In Bayern wurde am 23. Mai 2006 das neue Bayerische Hochschulgesetz[213] erlassen. Es enthält gravierende Neuerungen insbesondere hinsichtlich der Leitung der Hochschule und der Stellung des Hochschulrats (Art. 26 BayHSchG), gegen die zum Teil durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.[214] Eine sog. „Experimentierklausel“ lässt in bestimmten (angesichts der Formulierung der Ermächtigungsnorm eher unbestimmten) Fällen Abweichungen vom Gesetz durch Rechtsverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu (Art. 106 II BayHSchG). Das Hochschulgesetz wurde ergänzt durch das am selben Tag erlassene Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen.[215] Für die Universitätsklinika wurde ein spezielles Gesetz erlassen.[216] Ferner werden Gesetze zur Ausführung der von Bayern geschlossenen Staatsverträge (s.o. Rn. 60–63) erlassen.[217]
c) Rechtsverordnungen
102
Zur Regelung spezieller Fragen wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen. Als Beispiele seien die Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung[218] und die Lehrverpflichtungsverordnung[219], ferner die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO)[220], die Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und die staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen[221] und die Verordnung über die virtuelle Hochschule Bayerns genannt.[222] Auf der Grundlage des Art. 106 II BayHSchG wurden Verordnungen über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz für die jeweiligen bayerischen Universitäten erlassen.[223]