Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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Rechtfertigungsgründe für die Regelung wurden nicht akzeptiert. Das Urteil stieß auf heftige Kritik.[126] Als Folge aus dem Urteil führte Österreich ein allgemein für Unionsbürger eröffnetes Zulassungsverfahren in Studiengängen ein, für die mehr Bewerber als Studienplätze vorhanden sind.[127] Für die Zustimmung zum Vertrag von Lissabon erhielt Österreich seitens des Kommissionspräsidenten die Zusicherung, das an sich gebotene und auch seitens der Kommission eingeleitete[128] erneute Vertragsverletzungsverfahren (Art. 260 AEUV) für fünf Jahre zu suspendieren.[129] Diese Frist wurde von der Kommission am 18. Dezember 2012 bis Dezember 2016 verlängert.[130] Im Urteil Bressol, das Zulassungsbeschränkungen für medizinische Studiengänge betraf, bestätigte der EuGH, dass vom aus Art. 21 I AEUV folgenden Recht von Unionsbürgern, im Anwendungsbereich der Verträge nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden, auch Situationen erfasst werden, „die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen“.[131] Dieses Verbot erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis einer besonderen Benachteiligung führen, sofern die nationale Regelung nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht.[132] Die Prüfung, ob dies der Fall ist, überlässt der EuGH dem jeweils zuständigen nationalen Gericht, das dabei an die vom EuGH vorgegebenen Kriterien gebunden ist.[133]

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      Die Festlegung der Lehrinhalte bleibt an sich in der Kompetenz der Mitgliedstaaten. Vorgaben können sich freilich aus den Berufsanerkennungsrichtlinien ergeben, wenn und soweit für die gegenseitige Anerkennung berufsqualifizierender Diplome bestimmte Anforderungen gestellt werden. Weitergehend sind die „freiwillig“ vorgenommenen Anpassungen im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses (s.o. Rn. 70).

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      1. Kapitel GrundlagenII. Rechtsgrundlagen › 5. Bundesrecht

5. Bundesrecht

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