Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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ist Mehreres enthalten. Zum einen verweist der Bezug auf die staatsdienerlichen Rechte darauf, dass der Grund für die Beanstandung nicht gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des Betreffenden sein muss. Überdies steht dem Lehrer der Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zur Seite. Dieses vermittelt zwar kein Recht auf ein bestimmtes Amt, aber es schützt den Amtsträger vor Sanktionen für seine wissenschaftlich begründete Auffassung, auch wenn sie mit den kirchlichen Grundsätzen nicht vereinbar sein sollte. Indes sind durch Konkordat und Art. 150 II BV die theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen garantiert – mit den entsprechenden Konsequenzen für die Anforderungen an die Hochschullehrer als Inhaber eines „konfessionsgebundenen Staatsamtes“. Die Konsequenz aus dieser Spannung zwischen den staatsdienerlichen Rechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit (und sonstigen Grundrechten des Hochschullehrers wie z.B. ihre Religions- oder ihre Eheschließungsfreiheit) und der ebenfalls im Kern verfassungsrechtlich begründeten Rechtsposition der Kirche werden – zum zweiten – dadurch gelöst, dass der Betreffende grundsätzlich sein Lehramt und seine dienstrechtliche Stellung behält, aber nicht in der theologischen Fakultät verbleibt.[30] Diese Konsequenz ist im Schlussprotokoll zum Konkordat festgehalten[31] und in Art. 103 I S. 2 BayHSchG umgesetzt.[32] Damit ist auch eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen, womit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes Rechnung getragen wird, der Anwendung fände, wenn man die Entfernung des betreffenden Hochschullehrers aus der Fakultät als Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ansieht.[33] Schließlich enthält Art. 3 § 3 die Zusage, dass der Staat in diesem Fall, unter den üblichen Voraussetzungen, für einen grundsätzlich gleichwertigen Ersatz für die theologische Fakultät auf Staatskosten sorgt, d.h. eine der betreffenden Professur gleichwertige Stelle neu einrichtet und nach Maßgabe des Art. 3 § 2 besetzt.

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      Nach Art. 3 § 5 des Konkordats unterhält der Staat an den Universitäten Augsburg, Bamberg, Erlangen-Nürnberg, München (LMU), Passau, Regensburg und Würzburg je einen Lehrstuhl für Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Auch für die Besetzung dieser Professuren ist bisher die Einholung des „nihil obstat“ vor der Ernennung erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Beanstandung ist hier freilich nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Besetzung eines solchen „Konkordatslehrstuhls“ im Fach Philosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns