ist Mehreres enthalten. Zum einen verweist der Bezug auf die staatsdienerlichen Rechte darauf, dass der Grund für die Beanstandung nicht gleichzeitig auch ein Verstoß gegen die Dienstpflichten des Betreffenden sein muss. Überdies steht dem Lehrer der Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zur Seite. Dieses vermittelt zwar kein Recht auf ein bestimmtes Amt, aber es schützt den Amtsträger vor Sanktionen für seine wissenschaftlich begründete Auffassung, auch wenn sie mit den kirchlichen Grundsätzen nicht vereinbar sein sollte. Indes sind durch Konkordat und Art. 150 II BV die theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen garantiert – mit den entsprechenden Konsequenzen für die Anforderungen an die Hochschullehrer als Inhaber eines „konfessionsgebundenen Staatsamtes“. Die Konsequenz aus dieser Spannung zwischen den staatsdienerlichen Rechten, insbesondere der Wissenschaftsfreiheit (und sonstigen Grundrechten des Hochschullehrers wie z.B. ihre Religions- oder ihre Eheschließungsfreiheit) und der ebenfalls im Kern verfassungsrechtlich begründeten Rechtsposition der Kirche werden – zum zweiten – dadurch gelöst, dass der Betreffende grundsätzlich sein Lehramt und seine dienstrechtliche Stellung behält, aber nicht in der theologischen Fakultät verbleibt.[30] Diese Konsequenz ist im Schlussprotokoll zum Konkordat festgehalten[31] und in Art. 103 I S. 2 BayHSchG umgesetzt.[32] Damit ist auch eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen, womit dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes Rechnung getragen wird, der Anwendung fände, wenn man die Entfernung des betreffenden Hochschullehrers aus der Fakultät als Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ansieht.[33] Schließlich enthält Art. 3 § 3 die Zusage, dass der Staat in diesem Fall, unter den üblichen Voraussetzungen, für einen grundsätzlich gleichwertigen Ersatz für die theologische Fakultät auf Staatskosten sorgt, d.h. eine der betreffenden Professur gleichwertige Stelle neu einrichtet und nach Maßgabe des Art. 3 § 2 besetzt.
cc) Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
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Die Mitwirkungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bei der Besetzung von Lehrämtern in den evangelisch-theologischen Fakultäten sind nach dem Wortlaut des Kirchenvertrages schwächer ausgeprägt als die entsprechenden Rechte der römisch-katholischen Kirche. So wird in Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Kirchenvertrages der Mitwirkungsvorbehalt für die Ernennung von Hochschullehrern an evangelisch-theologischen Fakultäten auf solche Personen beschränkt, die zur selbstständigen Lehre berechtigt sind, während auf dieses Merkmal für die Lehrer an katholisch-theologischen Fakultäten durch den Vertrag zur Änderung des Konkordats vom 7. Juli 1978 verzichtet wurde. Abweichend von der Regelung im Konkordat soll das Votum des Landeskirchenrates[34] über eine zu ernennende Person lediglich gutachtlicher Natur sein. Diese Einschränkung erinnert an das landesherrliche Kirchenregiment, unter dem der Monarch auch die evangelische Kirche als summus episcopus vertrat und das Konsistorium als Vorgänger des Landeskirchenrates eine landesherrliche Behörde wie das für die Hochschulen zuständige Ministerium war. Unter den heutigen verfassungsrechtlichen Verhältnissen, namentlich unter dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche und der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, dürfte sich aber das für Ernennungen zuständige Ministerium bzw. die sonst zuständigen Behörden nicht anmaßen, gegen ein Votum des Landeskirchenrates zu entscheiden, sofern dies auf nachvollziehbaren Gründen für die mangelnde Eignung des Kandidaten zu evangelisch-lutherischer Lehre beruht. Entsprechend ist der Vertrag dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass unter der genannten Voraussetzung nicht vom Votum des Landeskirchenrates abgewichen werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der Mitwirkung der Kirchen auf eine Begutachtung nicht die Pflicht des Staates ausschließe, an seinen staatlichen theologischen Hochschulen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten.[35]
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Abweichend von Art. 3 § 3 des Konkordates sieht der Kirchenvertrag die nachträgliche Beanstandung eines Hochschullehrers nicht vor. Allerdings ergibt sich aus der Garantie der theologischen Fakultäten als konfessionell gebundene Einrichtungen, die durch die Zusicherung des evangelisch-lutherischen Charakters in Art. 2 II S. 1 KV bestärkt und konkretisiert wird, dass einem Hochschullehrer der Theologie, dessen Lehre die durch das lutherische Bekenntnis gezogenen (weiten) Grenzen überschreitet, die erforderliche Eignung für sein Lehramt fehlt. Nach Art. 103 I S. 3 BayHSchG wird demgemäß auch dem Landeskirchenrat die Möglichkeit einer nachträglichen Beanstandung eingeräumt. Zwar ordnet Art. 103 I S. 3 BayHSchG auch hier lediglich die gutachterliche Einvernahme des Landeskirchenrates an. Da der Staat aber nicht über die Frage entscheiden kann, ob die bekenntnismäßigen Voraussetzungen vorliegen, wird er bei einer entsprechenden, begründeten und nachvollziehbaren Beanstandung der Lehre durch den Landeskirchenrat die Konsequenzen ziehen und den betreffenden Hochschullehrer gem. Art. 103 I S. 3 BayHSchG – wie im Parallelfall eines katholischen Theologen – aus der Fakultät entfernen müssen.[36] Auch dafür bildet Art. 103 I S. 3 BayHSchG die gesetzliche Grundlage. Vergleichbar ist in einem derartigen Fall – außerhalb Bayerns – unter Billigung des Bundesverfassungsgerichts verfahren worden.[37]
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Zwar sind Fälle vorstellbar, dass auch das sittliche Verhalten eines Hochschullehrers die Glaubwürdigkeit seiner evangelisch-theologischen Lehre beseitigt.[38] Da aber die evangelisch-lutherische Kirche vergleichbar geringere Anforderungen an das Verhalten stellt, dürfte eine entsprechende nachträgliche Beanstandung ein eher theoretischer Fall sein.
c) Theologische Lehrstühle außerhalb der theologischen Fakultäten
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In Art. 3 § 4 des Konkordats (insgesamt vier der katholischen Theologie gewidmete Professuren) und in Art. 3 und 4 des Kirchenvertrages (insgesamt 13 der evangelischen Theologie gewidmete Professuren) sind auch staatliche Zusagen für Theologieprofessuren außerhalb der theologischen Fakultäten enthalten. Durch die 2007 in Kraft getretenen Zusatzprotokolle[39] haben die Kirchen den Staat von einem Teil dieser Verpflichtungen entbunden (so für insgesamt 5 Professuren der evangelischen Theologie) bzw. zeitweise freigestellt (Zeit des „Ruhens“ für vier katholisch-theologische Professuren). Diese Professuren dienen den Erfordernissen der Lehrerbildung, namentlich der Ausbildung von Religionslehrern, wie sich aus den näheren Bestimmungen der Verträge ergibt. Da der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen nach Art. 7 III GG bzw. Art. 136 II BV in konfessioneller Gebundenheit gemäß den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaften zu erteilen ist, ist sicherzustellen, dass auch die fachliche und didaktische Ausbildung diesen Grundsätzen entspricht. Da auch in diesen Fällen der Staat die Frage, ob ein Hochschullehrer geeignet ist, Theologie im Sinne der jeweiligen Religionsgemeinschaft zu lehren, nicht selbst entscheiden kann, ist er auch hier auf das Votum der Religionsgemeinschaften angewiesen. Dementsprechend gilt auch für diese Professuren das für das „nihil obstat“ bzw. die gutachtliche Einvernahme des Landeskirchenrates vor der Ernennung und für die nachträgliche Beanstandung Ausgeführte entsprechend. Die Geltung der entsprechenden Vorschriften wird in Kirchenvertrag und Konkordat jeweils ausdrücklich angeordnet (Art. 3 I S. 3, 4 I S. 2 Kirchenvertrag, Art. 2 § 4 S. 2 des Konkordates). Das Berufungsverfahren für diese Professuren wird nach den vertraglichen Regelungen jeweils durch eine benachbarte theologische Fakultät der jeweiligen Konfession durchgeführt.
d) „Konkordatsprofessuren“
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Nach Art. 3 § 5 des Konkordats unterhält der Staat an den Universitäten Augsburg, Bamberg, Erlangen-Nürnberg, München (LMU), Passau, Regensburg und Würzburg je einen Lehrstuhl für Philosophie, Gesellschaftswissenschaften und für Pädagogik, gegen deren Inhaber hinsichtlich ihres katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist. Auch für die Besetzung dieser Professuren ist bisher die Einholung des „nihil obstat“ vor der Ernennung erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Beanstandung ist hier freilich nicht vorgesehen. Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten über die Besetzung eines solchen „Konkordatslehrstuhls“ im Fach Philosophie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg haben die römisch-katholischen Bischöfe Bayerns