Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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wäre selbstverständlich auch die Einführung von Studiengängen nach diesem Modell mit Zustimmung der Kirche.

      Das soeben Ausgeführte gilt allgemein für die Einführung neuer theologischer Studiengänge – auch abseits des Bachelor-/Master-Modells.

      1. Kapitel GrundlagenIII. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 2. Verpflichtete und Berechtigte der staatskirchenrechtlichen Garantien

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      Verpflichteter der staatskirchenrechtlichen Garantien ist der Staat. Diesen Verpflichtungen kann er durch Umorganisation in seinem Bereich nicht entgehen. Wenn der Staat etwa den Hochschulen weitgehende Autonomie zur eigenen Organisation einräumt, ändert das nichts daran, dass die Garantien der theologischen Fakultäten weiter bestehen. Das Land hat dann Sorge dafür zu tragen, dass es seine Verpflichtungen erfüllen kann. Als Einrichtungen des Staates sind die staatlichen Hochschulen überdies selbst an die Verfassung und die Gesetze, die staatskirchenrechtliche Regelungen enthalten, wie z.B. Art. 103 BayHSchG, gebunden. Sie sind beispielsweise auch zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften verpflichtet. Da Konkordat und Kirchenvertrag im Range eines Landesgesetzes stehen, sind alle staatlichen Einrichtungen an sie als objektive Rechtssätze wie an andere Landesgesetze gebunden. Auch die Universitäten sind daher an die Garantien der Staatskirchenverträge gebunden.

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      Wenn laut Konkordat und Kirchenvertrag „der Staat“ die jeweiligen Einrichtungen „unterhält“, ändert sich durch eine Veränderung der Aufgabenzuweisung zwischen Staat und Hochschulen an dieser Verpflichtung nichts. Auch dies wird durch Art. 103 I BayHSchG sichergestellt. Ersterer hat gegenüber seinem Vertragspartner, der Kirche, zu gewährleisten, dass die übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Art und Weise, wie dies geschieht, ist freilich in den Verträgen nicht konkretisiert. Z.T. sind dazu die o.g. Sondervorschriften ergangen. Auch bei Abschluss oder Genehmigung von Zielvereinbarungen kann der Staat die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern. Sofern für die Durchführung des Vertrages Erklärungen der Kirchen oder deren Zustimmung erforderlich sind, sind die entsprechenden Verhandlungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, zwischen den Vertragspartnern, d.h. für den Staat die Staatsregierung und für die Kirchen deren Vertretungsorgan (Landeskirchenrat für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern bzw. Apostolischer Nuntius für den Heiligen Stuhl) zu führen. Die Kirchen können durch den Staat nicht an Dritte, wie etwa die Hochschulen, die ja selbstständige Rechtsträger sind, verwiesen werden.

      1. Kapitel GrundlagenIII. Staatskirchenrechtliche Grundlagen › 3. Hochschuleinrichtungen anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

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      Anmerkungen

       [1]

      v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 141 f.; Hollerbach, Vertragsrechtliche Grundlagen, S. 253 (271 f.); ders., Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1995, S. 151 ff.; Lutz-Bachmann, Mater rixarum?, 2015, 193 ff., 201 ff.