Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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mit rein innerstaatlicher Wirkung. Das Fehlen der völkerrechtlichen Natur ändert nichts daran, dass er die Staatsorgane ebenso bindet wie das Konkordat und dass es der Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität gebietet, dass er so auszulegen ist, dass ihm die gleiche Wirkung zukommt wie den entsprechenden Vereinbarungen im Konkordat.[5] Beide Verträge sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich im Wege des Art. 72 II BV geändert wurden, vorkonstitutionell. Sie bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 182 BV in Kraft, und zwar im Rang eines einfachen Gesetzes.[6]

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      Wichtige konkretisierende Festlegungen zu den Verträgen sind in Zusatzprotokollen vereinbart worden, zuletzt im Zusammenhang mit den Hochschulreformen um die Jahre 2006/2007. Darauf wird im sachlichen Zusammenhang zurückzukommen sein. Grundsätzlich gilt für die Zusatzprotokolle das gleiche wie für die Verträge selbst. Konkretisierende Vereinbarungen enthalten überdies die Schlussprotokolle und Notenwechsel der Vertragsparteien über die Verträge, die bei der Auslegung der Vertragsvorschriften zugrunde zu legen sind.

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      Auch für die mit Religion und Religionsgemeinschaften zusammenhängenden Besonderheiten des Bayerischen Hochschulrechts sind schließlich – selbstverständlich – die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln des Staatskirchenrechts, wie sie in Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 136 – 139, 141 WRV sowie in Art. 107, 142–150 der Verfassung enthalten sind, von besonderer Bedeutung. Namentlich das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, sowie die Gleichheit der Religionen bilden den Interpretations- und Erklärungsrahmen der Sonderregelungen über die Hochschultheologie und die kirchlichen Hochschulen.

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