mit rein innerstaatlicher Wirkung. Das Fehlen der völkerrechtlichen Natur ändert nichts daran, dass er die Staatsorgane ebenso bindet wie das Konkordat und dass es der Grundsatz der staatskirchenrechtlichen Parität gebietet, dass er so auszulegen ist, dass ihm die gleiche Wirkung zukommt wie den entsprechenden Vereinbarungen im Konkordat.[5] Beide Verträge sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich im Wege des Art. 72 II BV geändert wurden, vorkonstitutionell. Sie bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 182 BV in Kraft, und zwar im Rang eines einfachen Gesetzes.[6]
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Wichtige konkretisierende Festlegungen zu den Verträgen sind in Zusatzprotokollen vereinbart worden, zuletzt im Zusammenhang mit den Hochschulreformen um die Jahre 2006/2007. Darauf wird im sachlichen Zusammenhang zurückzukommen sein. Grundsätzlich gilt für die Zusatzprotokolle das gleiche wie für die Verträge selbst. Konkretisierende Vereinbarungen enthalten überdies die Schlussprotokolle und Notenwechsel der Vertragsparteien über die Verträge, die bei der Auslegung der Vertragsvorschriften zugrunde zu legen sind.
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Auch für die mit Religion und Religionsgemeinschaften zusammenhängenden Besonderheiten des Bayerischen Hochschulrechts sind schließlich – selbstverständlich – die allgemeinen verfassungsrechtlichen Regeln des Staatskirchenrechts, wie sie in Art. 4 und 140 GG i.V.m. Art. 136 – 139, 141 WRV sowie in Art. 107, 142–150 der Verfassung enthalten sind, von besonderer Bedeutung. Namentlich das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften und der Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, sowie die Gleichheit der Religionen bilden den Interpretations- und Erklärungsrahmen der Sonderregelungen über die Hochschultheologie und die kirchlichen Hochschulen.
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Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften umfasst auch das Recht, eigene Normen für die theologische Bildung und Ausbildung aufzustellen. Enthalten ist darin auch ein eigenes Hochschulrecht. Die evangelischen Kirchen haben ein solches nur in Ansätzen geschaffen.[7] Dagegen verfügt die römisch-katholische Kirche über ein detailliert kodifiziertes Hochschulrecht in den Canones 807–821 des CIC 1983 und den Apostolischen Konstitutionen „Ex corde Ecclesiae“ vom 15.8.1990 und „Sapientia Christiana“ vom 15.4.1979. Letztere wurde durch Akkomodationsdekrete von 1983 an die deutsche Situation angepasst.[8] Durch Vorbehalte zugunsten konkordatärer Regelungen werden Spannungen zwischen dem staatlichen und dem kirchlichen Hochschulrecht minimiert. Das Nebeneinander von staatlichem und kirchlichem Hochschulrecht begründet einen Doppelcharakter der ihnen unterfallenden Einrichtungen.[9] Ihr Recht bemisst sich, soweit es um die für den kirchlichen Bereich relevanten Fragen geht, nach kirchlichem Recht, soweit es um Rechtsfragen im staatlichen Recht geht, nach dem staatlichen Hochschulrecht. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das staatliche Recht.
a) Die theologischen Fakultäten
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Nach Art. 150 II BV bleiben die theologischen Fakultäten an den Hochschulen erhalten. Dies ist nicht als eine Garantie bestimmter, bei Inkrafttreten der Verfassung vorhandener theologischer Fakultäten zu verstehen, sondern enthält einige andere grundlegende Aussagen: Zum einen bedeutet Art. 150 II BV, dass theologische Fakultäten im herkömmlichen Sinne, d.h. der Pflege der Theologie im Verständnis eines bestimmten Bekenntnisses gewidmete Einrichtungen an einer staatlichen Hochschule, also evangelisch- oder katholisch-theologische Fakultäten, von der Verfassung als zulässig betrachtet werden. Eine entsprechende Regelung enthält das Grundgesetz, anders als die Weimarer Reichsverfassung (Art. 140 WRV), nicht. Gleichwohl ist unbestritten, dass auch das Grundgesetz konfessionellen theologischen Fakultäten nicht entgegensteht.[10] Sie lassen sich zwar im religiös neutralen Staat nicht mit der Aufgabe der Pflege der (christlichen) Religion rechtfertigen. Allerdings gehört im hier einschlägigen Kulturkreis auch die bekenntnisgebundene Theologie zur universitas der Wissenschaft und ist die Existenz entsprechender Fakultäten durch die staatliche Aufgabe der Kultur- und Wissenschaftspflege gerechtfertigt.[11] Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nimmt zur Kenntnis, dass evangelische und katholische Theologie unterschiedliche Wissenschaften sind und dass die Fakultäten der Ausbildung für Tätigkeiten in unterschiedlichen Bekenntniskirchen dienen.
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Dass bei Inkrafttreten der Verfassung lediglich evangelisch- und katholisch-theologische Fakultäten bestanden, bedeutet daher auch nicht, dass der Freistaat nicht auch theologische Fakultäten anderer Konfessionen errichten könnte, etwa solche orthodoxer Konfession oder islamisch-theologische Fakultäten.[12] Allerdings bedürfte es in solchen Fällen des Konsenses der jeweiligen Religionsgemeinschaft, weil der religiös-weltanschaulich neutrale Staat nicht für sich in Anspruch nehmen kann, an einer seiner Bildungseinrichtungen Theologie im Sinne eines bestimmten Bekenntnisses zu lehren, ohne dass eine Religionsgemeinschaft die Übereinstimmung mit diesem Bekenntnis „bescheinigt“ hätte. Anderenfalls würde der Staat sich zum Richter über (inner)konfessionelle Fragen aufschwingen. In seiner „Lüdemann-Entscheidung“ hat das BVerfG zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Lehre bekenntnisgebundener Theologie an staatlichen Fakultäten das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 III WRV (s.a. Art. 142 III BV) betroffen ist.[13]
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Ferner ist in Art. 150 II BV die Existenz theologischer Fakultäten im Sinne einer Einrichtungsgarantie enthalten: Garantiert sind damit nicht bestimmte Fakultäten, sondern überhaupt die Existenz theologischer Fakultäten an staatlichen bayerischen Hochschulen.[14] Diese Garantie wäre jedenfalls dann verletzt, wenn nicht mindestens je eine evangelisch- bzw. katholisch-theologische Fakultät an einer staatlichen bayerischen Hochschule bestünde. Indes hat die Frage nach der erforderlichen Anzahl theologischer Fakultäten deshalb geringe Bedeutung, weil in Konkordat und Kirchenvertrag jeweils eine Mehrzahl an Fakultäten durch den Staat garantiert sind, nämlich die evangelisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und München und die katholisch-theologischen Fachbereiche an den Universitäten Augsburg, Bamberg, München, Regensburg, Passau und Würzburg. Diese Garantien sind nur einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.[15]
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Das derzeitige „Ruhen“ der katholisch-theologischen Fakultäten Bamberg und Passau ist im durch den Heiligen Stuhl und den Freistaat Bayern – insofern mit Zustimmung des Landtages – abgeschlossenen Zusatzprotokoll zum Bayerischen Konkordat vom 19. Januar 2007 vereinbart worden.[16]
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Art. 150 II BV ist dahingehend zu verstehen, dass nicht nur die Existenz wissenschaftlicher, bekenntnisgebundener Theologie an staatlichen Hochschulen überhaupt, sondern auch die Existenz organisatorischer Einheiten eines bestimmten Typs – der Fakultät – garantiert ist. Der Begriff der Fakultät bzw. des Fachbereichs für die wissenschaftliche Grundeinheit der Universität ist so eingeführt und üblich, dass jede andere Auslegung den Wortsinn sprengen würde. Die Bezeichnung als Fakultät knüpft an die hochschulrechtliche Terminologie für die organisatorische Grundeinheit der Hochschule (Art. 27 BayHSchG) an. Den Fakultäten oder Fachbereichen sind als organisatorische Grundeinheiten typische Rechte bzw. Kompetenzen zugeordnet.[17] namentlich im Promotions- und im Habilitationswesen, bei der Durchführung der Berufungsverfahren (vorbehaltlich der entsprechenden Mitwirkungsrechte der Kirche und der Universitätsorgane), im Studien- und Prüfungswesen, bei der fachlichen Betreuung der Studierenden etc. Wenn also die Begriffe „Fakultäten“ bzw. „Fachbereiche“ in den Vertragstext aufgenommen wurden, dann verbinden Verfassung bzw. Verträge mit dieser Bezeichnung auch Einheiten mit diesen typischen Rechten.
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Das wird auch durch die z.T. von der Gesetzes- bzw. Verfassungslage abweichende Terminologie von Konkordat und Kirchenvertrag nicht in Frage gestellt. Bis zum Inkrafttreten des BayHSchG 1973 war die Bezeichnung der organisatorischen Grundeinheit der Hochschule „Fakultät“. Diese Terminologie lag