Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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Verträge auch hier auf diese Terminologie umgestellt. Nachdem Art. 27 BayHSchG 2006 zur bewährten und international eingeführten Terminologie, die auch Art. 150 II BV zugrunde liegt, zurückgekehrt ist, ist selbstverständlich auch der in den Verträgen verwendete Begriff „Fachbereich“ als „Fakultät“ zu lesen, da nach dem Willen der Vertragsparteien ebenso wie nach objektivem Verständnis jeweils die „organisatorische Grundeinheit der Hochschule“ gemeint war und ist.[18]

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      Weder in Art. 150 II BV, noch im Konkordat, noch im Kirchenvertrag ist eine bestimmte Mindestzahl an Professuren für die theologischen Fakultäten garantiert. Die Mindestausstattung bestimmt sich vielmehr nach den Aufgaben der Fakultät in Forschung und Lehre. Was insofern die personellen und sachlichen Mindestanforderungen sind, unterliegt durchaus zeitlichem Wandel. Dementsprechend enthalten Art. 3 § 1 des Konkordats und Art. 2 I des Kirchenvertrages die Formulierung, dass der Staat die Fakultäten in dem durch die Bedürfnisse von Forschung und Lehre … gebotenen Umfang unterhält, wobei auf die Vorschrift verwiesen wird, in der die Ausbildungsaufgaben der Fakultäten (Priester- und Pfarrerausbildung etc.) beschrieben werden. Im Zusatzprotokoll zum Kirchenvertrag vom 14.3.2007 (GVBl. 2007, 556) wird in Nr. 1 auf die vereinbarte zahlenmäßige Ausstattung verwiesen und in der Erläuterung dazu festgehalten, dass 16 (Erlangen-Nürnberg) bzw. 12 (München) Professuren bzw. Lehrstühle vereinbart wurden und dass die Staatsregierung anerkennt, dass der Kernfächerbereich (Kirchengeschichte, Altes Testament, Neues Testament, Systematische und Praktische Theologie) jeweils doppelzügig mit je zwei W 3-Professuren auszustatten ist. Diese letztere Größe, ergänzt um eine Professur, die erforderlich ist, um der Fakultät ein eigenes Forschungsprofil zu ermöglichen, also 11 Lehrstühle, darf als derzeitige Mindestausstattung einer evangelisch-theologischen Fakultät gelten. Für die katholisch-theologischen Fakultäten wird ausweislich der Anmerkung zu Absatz (5) des Zusatzprotokolls zum Konkordat vom 19.1.2007 (GVBl. 2007, 351) von einer Mindestzahl von einer philosophischen und zwölf theologischen Professuren ausgegangen. Die höhere Zahl erklärt sich u.a. daraus, dass in den katholisch-theologischen Fakultäten jeweils das Kirchenrecht zu berücksichtigen ist, wohingegen dem Bedürfnis der Studierenden der evangelisch-theologischen Fakultäten im Hinblick auf das Fach Kirchenrecht nach Art. 2 III des Kirchenvertrages an den juristischen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Universitäten München und Erlangen-Nürnberg Rechnung getragen wird.

b) Mitwirkungsrechte der Kirchen bei der Besetzung von Lehrstühlen in den theologischen Fakultäten

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