an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 351 (357); Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Evangelisch – theologische Fakultäten und das evangelische Kirchenrecht, ZevKR 50 (2005), S. 46 (67 ff.); ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 253 (267); Hallermann, Akkreditierung Katholisch-Theologischer Studiengänge? Eine kirchen- und staatskirchenrechtliche Problemanzeige, AfkKR 173 (2004), S. 92 (111 f.); de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 40 (50 ff.); ders., Die theologischen Fakultäten in der Hochschulreform, ZThK 101 (2004), S. 218–236.
Überdies bestimmt Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV zusätzlich, dass die Kirche ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde verleiht. Die Ämterhoheit wird hier besonders hervorgehoben. In die Ämterhoheit darf der Staat nicht durch eigene Definition der Zugangsvoraussetzungen eingreifen. Das Recht solche Anforderungen selbst zu definieren ist daher durch das Selbstbestimmungsrecht und die Ämterhoheit gesichert.
S. z.B. „Kirchliche Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“ der DBK vom März 2006, s.a. Rhode, Die Hochschulen, in: Haering/Rees/Schmitz (Hrsg.), Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, 3. Aufl. 2015, S. 1070; „Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie vom 27.3.2009 (ABl. EKD 2009, 113), mit weiteren Ordnungen abgedruckt in: Beintker/Wöller, Theologische Ausbildung in der EKD, 2014.
Zu dieser Parallele Solte, Aktuelle Fragen der Theologenausbildung an den Universitäten des Staates, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], S. 363, s.a. Christoph, ZevKR 50 (2005), S. 69; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 51 f.
BVerwGE 101, 309. Dazu Muckel, Rechtsstellung der Kirchen bei der Errichtung eines theologischen Studiengangs an einer staatlichen Universität, DVBl. 1997, S. 873 ff.; ders., Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 18.7.1996, JA 1997, S. 545–547; Morlok/M.H. Müller, Keine Theologie ohne die Kirche/keine Theologie gegen die Kirche? JZ 1997, S. 549–555.
BVerwGE 101, 309, vorsichtiger dann 315.
Vgl. zum vorstehenden ausführlich Christoph, Kirchen- und staatskirchenrechtliche Probleme der Evangelisch-theologischen Fakultäten, 2009, S. 109 ff.; ders., Zur Akkreditierung theologischer Studiengänge, ZevKR 49 (2004) [Festheft für Axel Frhr. v. Campenhausen], 261 f.; de Wall, Rechtliche Rahmenbedingungen, S. 53 ff.
Zu dieser Komponente s. Battis, Zur Reform des Organisationsrechts der Hochschulen, DÖV 2006, 498 ff. mit Nachweisen zur aktuellen juristischen Diskussion.
Abzurufen unter https://www.uni-muenchen.de/aktuelles/amtl_voe/0100/186-grundordnung.pdf (19.12.2016).
Abrufbar unter http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/9678-10.pdf (19.12.2016), dort insbes. S. 78.
S dazu insbes. Indenhuck, Islamische Theologie im staatlichen Hochschulsystem, 2016, S. 196 ff.
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung
Daniel Krausnick[1]
IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 1. Einführung
1. Einführung
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Art. 138 Abs. 2 S. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 S. 1 BayHSchG billigen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung zu. Dieses Recht ist seit Langem zentrales Thema in der Beziehung zwischen Staat und Hochschulen.[2] Wenn im Folgenden von akademischer oder Hochschulselbstverwaltung die Rede ist, sind unter „Hochschulen“ die staatlichen Hochschulen zu verstehen. Zwar müssen sich auch private Hochschulen gegen Eingriffe des Staates und/oder ihres Hochschulträgers verteidigen. Ihre Situation ist jedoch eine grundsätzlich andere als die der staatlichen Hochschulen: Zum einen befinden sich private Hochschulen gegenüber dem Staat in noch höherem Maße in einer typischen grundrechtlichen Abwehrposition. Zum anderen sind sie eben nicht „zugleich staatliche Einrichtungen“, wie es Art. 11 Abs. 1 S. 2 BayHSchG für staatliche Hochschulen anordnet.[3]
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Wiewohl die akademische Selbstverwaltung prinzipiell gegen Eingriff aller staatlichen Stellen schützt, richtet sie sich in der Praxis vorrangig gegen die Länder bzw. gegen das jeweilige Sitzland derjenigen Einrichtung, die sich auf das Selbstverwaltungsrecht beruft. Der Bund hat zwar auch nach der Föderalismusreform 2006,[4] mit der die Rahmenkompetenz für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a GG a.F. abgeschafft wurde, noch Kompetenzen im Hochschulbereich behalten, insbesondere die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG). Diese Kompetenz ist jedoch nicht nur thematisch eingeschränkt, sondern vor allem deshalb von begrenzter Wirkung, weil die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG von bundesrechtlichen Vorgaben abweichen können.[5] Soweit im Folgenden das Verhältnis Staat und Hochschule behandelt wird, ist „Staat“ also primär der Freistaat Bayern.
1. Kapitel Grundlagen › IV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung
2. Akademische Selbstverwaltung als besondere Form der Selbstverwaltung
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Als Typen der Verwaltungsorganisation kennt das deutsche Verwaltungsrecht neben der allgemeinen staatlichen (Ministerial-)Verwaltung die Selbstverwaltung in Form der kommunalen (gebietsbezogenen) und in Form der funktionalen (sachbereichsbezogenen) Selbstverwaltung.[6] Die akademische Selbstverwaltung ist, weil sie die Funktion der Hochschulen für die freie Wissenschaft absichert, eine Erscheinungsform der funktionalen Selbstverwaltung.[7] Sie nimmt allerdings deswegen eine Sonderstellung ein, weil sie im Gegensatz zu anderen Selbstverwaltungsvarianten in den Grundrechten