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Besonderes Verwaltungsrecht


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[583]

      BVerfGE 45, 1 (36) – Haushaltsüberschreitung; VerfGH Rh-Pf, AS 26, 4 (11); zum Streitstand vor dieser – inzwischen allgemein anerkannten – Abgrenzung durch das Bundesverfassungsgericht Manfred Därr, Das Notbewilligungsrecht des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GG im Schnittpunkt zwischen Demokratie und Effektivität, 1973, S. 105 ff.

       [584]

      BVerfGE 45, 1 (35) – Haushaltsüberschreitung; Nebel (Fn. 222), Art. 112 Rn. 17.

       [585]

      Die mangelnde Voraussicht hat sich also gerade auf die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit des Bedürfnisses zu beziehen.

       [586]

      BVerfGE 45, 1 (36) – Haushaltsüberschreitung; für „so gut wie undefinierbar“ wird die Voraussetzung von Mußgnug (Fn. 14), S. 224 gehalten.

       [587]

      Martin Dorn, Das Notbewilligungsrecht der Finanzminister des Bundes und der Länder: Geltung und Grenzen, DÖV 1989, S. 707 (710).

       [588]

      BVerfGE 45, 1 (36) – Haushaltsüberschreitung.

       [589]

      Kyrill-Alexander Schwarz, in: Hermann v. Mangoldt/Friedrich Klein/Christian Starck (Hg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, 72018, Art. 112 Rn. 27; Gunnar F. Schuppert, in: Dieter C. Umbach/Thomas Clemens (Hg.), GG, Bd. II, 2002, Art. 112 Rn. 12, 23; Karl H. Friauf, Funktion, Inhalt und Grenzen des sog. Notbewilligungsrechts des Bundesministers der Finanzen nach Art. 112 GG, in: GS für Friedrich Klein, 1977, S. 162 (186 f.) unter abgrenzendem Verweis auf den Begriff der notwendigen, aus eigener Machtvollkommenheit der Regierung zu leistenden Staatsausgabe in der konstitutionellen Monarchie.

       [590]

      BVerfGE 45, 1 (37) – Haushaltsüberschreitung („bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar anerkannt werden kann“); zur Gewichtung der betroffenen Staatsinteressen auch Jarass (Fn. 226), Art. 112 Rn. 8. Einzelfälle fehlender Unabweisbarkeit in diesem Sinne sind: die Liquiditätshilfe zugunsten eines Bundesunternehmens, wenn noch hinreichende, nicht ausgeschöpfte Kreditlinien zur Verfügung stehen (BVerfGE 45, 1 (41 f.) – Haushaltsüberschreitung); die Kreditgewährung an eine Bundesanstalt, wenn die Kreditsumme monatelang als Termingeld angelegt wird (BVerfGE 45, 1 (42) – Haushaltsüberschreitung); die wirtschaftlich wünschenswerte Eigenkapitalaufstockung bei einer Aktiengesellschaft des Bundes, wenn keine Zahlungsunfähigkeit droht (BVerfGE 45, 1 (42 f.) – Haushaltsüberschreitung).

       [591]

      Ausdrücklich dazu der Schriftliche Bericht des Abgeordneten Arndt zu BT-Drs 5/3605, S. 11.

       [592]

      BVerfGE 45, 1 (39) – Haushaltsüberschreitung.

       [593]

      Siehe Kube (Fn. 206), Art. 112 Rn. 50.

       [594]

      BVerfGE 45, 1 (39) – Haushaltsüberschreitung.

       [595]

      In einigen Ländern kann auch dann auf die Konsultation verzichtet werden, wenn Mittel von dritter Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, auch etwa von Seiten des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung; siehe die Regelungen in Brandenburg (§§ 37 Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1 Satz 3 LHO), Mecklenburg-Vorpommern (§§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2 LHO), Niedersachsen (§§ 37 Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1 Satz 3 LHO), Nordrhein-Westfalen (§§ 37 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 2 Satz 2 LHO), Rheinland-Pfalz (§ 37 Abs. 1 Satz 4 LHO), Sachsen-Anhalt (§§ 37 Abs. 1 Satz 4, 38 Abs. 1 Satz 3 LHO) und Schleswig-Holstein (§§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 Satz 2 LHO).

       [596]

      Nebel (Fn. 222), Art. 112 Rn. 10.

       [597]

      Grupp (Fn. 18), § 19 Rn. 120; Geis (Fn. 292), § 12 Rn. 18.

       [598]

      Siehe zur Höhe der mittlerweile aufgelaufenen Staatsschuld oben (Rn. 227); zu ihrer gebotenen Reduzierung oben (Rn. 178) unter Bezugnahme auf die Grundwertungen des Art. 109 Abs. 2 HS 2 und Abs. 3 Satz 1 GG.

       [599]

      Nach § 4 des Bundesschuldenwesengesetzes können Kredite aufgenommen werden durch: 1. die Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch die Begebung von Schuldbuchforderungen, 2. die Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein, 3. die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, 4. Bankkredite und 5. durch sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente. Die einfachrechtliche Aufzählung ist verfassungsrechtlich nicht zwingend, kann also verändert werden.

       [600]

      Näher dazu Kube (Fn. 206), Art. 115 Rn. 18, 100 und 216.

       [601]

      Auch zu den rechtlichen Grundlagen Pünder (Fn. 445), § 123 Rn. 24.

       [602]

      Schon Günther Freund, Die Rechtsverhältnisse der Öffentlichen Anleihen, 1907, S. 68.

       [603]

      Alexander Bock, Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kreditwesens des Bundes (Artikel 115 GG), 1962, S. 48 ff.; a.A. Ines Härtel, Grenzen der Illusion: Schuldenbremse als Regulativ staatlichen Handelns, ZG Bd. 22 (2007), S. 399 (406) unter Anwendung von § 134 BGB.

       [604]

      Kube (Fn. 206), Art. 114 Rn. 46.

       [605]

      Dazu Kube (Fn. 206), Art. 115 Rn. 219.

       [606]

      Rechtsgrundlage war die Reichsschuldenordnung (RSchuldO) v. 13.2.1923, RGBl I S. 95 i.V.m. dem Gesetz über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes v. 13.7.1948 (WiGBl, S. 73)