Jens Wüstemann

Bilanzierung case by case


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in Höhe von 0,1 Mio. GE.

       Aufgabenstellung:

       – Wie ist die Transaktion nach handelsrechtlichen GoB bzw. nach IFRS zu bilanzieren?

       – Welche Möglichkeiten der Folgebewertung stehen dem Rechnungslegenden im Geschäftsjahr nach dem Unternehmenskauf offen?

       I. Lösung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung

       1. Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten gemäß den handelsrechtlichen GoB

       2. Aktivierungsvoraussetzungen für einen Geschäfts- oder Firmenwert im Jahresabschluss

       a) Übernahme eines Unternehmens im Zuge eines Asset Deal als erste Aktivierungsvoraussetzung

       aa) Bedeutung der Ansatzvoraussetzung der Unternehmensübernahme

       bb) Anwendung auf den Fall: Überprüfung der Transaktion zwischen der A-AG und B-GmbH auf Vorliegen eines Asset Deal

      Die B-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Als solche ist sie eine rechtlich selbstständige Einheit mit der Fähigkeit, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Die A-AG hat daher ein Unternehmen i.S.d. § 246 Abs. 1 S. 3 HGB erworben. Sie hat dabei direkt sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden der B-GmbH übernommen, folglich handelt es sich bei diesem Unternehmenszusammenschluss um einen Asset Deal, und die erste Ansatzvoraussetzung ist erfüllt.

       b) Positiver Unterschiedsbetrag als zweite Aktivierungsvoraussetzung für einen Geschäfts- oder Firmenwert nach handelsrechtlichen GoB

       aa) Wert der bewirkten Gegenleistung

       (1) Bestimmung des Werts der bewirkten Gegenleistung

       (2) Anwendung auf den Fall: Bewertung der Leistung an die ursprünglichen Gesellschafter der B-GmbH

      Im vorliegenden Fall erfolgt die Gegenleistung an die ursprünglichen Gesellschafter der B-GmbH in Form von Zahlungsmitteln der A-AG, (annahmegemäß) werden sie zum Zeitpunkt der Unternehmensübernahme gezahlt. Folglich beträgt der Wert der bewirkten Gegenleistung 0,8 Mio. GE.

       bb) Berücksichtigung der Vermögensgegenstände und Schulden des übernommenen Unternehmens

       (1) Bestimmung der zu aktivierenden Vermögensgegenstände und der zu passivierenden Schulden