real existierenden Mittelwert zugeschnitten. Für Problemfälle galt über weite Phasen das Prinzip des situativen Lösungswegs.
Woraus sich die konkreten Auslagen gemäss Richtlinien der Polizeileitung zusammensetzten, ist ansatzweise bereits ersichtlich geworden. Sie können grob in zwei Untergruppen aufgeteilt werden: Zur ersten Gruppe gehörten diejenigen Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem Dienst standen und auf welche die Landjäger in keiner Art und Weise verzichten konnten, sowie alle Expensen, welche zwar berufsunabhängig, aber dennoch lebensnotwendig waren. Die zur zweiten Gruppe zählenden Ausgaben waren von individuellen Faktoren, das heisst insbesondere von partikulären Konstellationen und Problemen der jeweiligen Landjäger, abhängig. Da letztere Gruppe wie anfangs erwähnt nicht wirklich innerhalb des polizeileitungsbezogenen Interessenspektrums lag, gehört sie auch entschiedener in den Bereich des alltagsbezogenen Polizeisystems. Letztlich verstanden die Leitungsgremien ihre Pflicht darin, den Beamten durch die im letzten Kapitel aufgeführten Einnahmen die Deckung der nicht verhandelbaren Auslagen der ersten Gruppe zu garantieren, was auch aus dem Zitat des Verhörrichters indirekt herauszulesen ist. Alle anderen Ausgaben lagen angesichts ihres Individualcharakters jenseits eines formal-normativen Definitionsbereichs. Die Antwort des Verhörrichters an den provisorischen Landjäger Schuoler unterstreicht dabei die Sichtweise, wonach der Landjäger durch einen geschickten Ausgabenhaushalt die Schlussbilanz in den Null-, wenn nicht sogar in den positiven Bereich hätte bewegen können. Von einem grossen Sparpotenzial kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Für dieses Verdikt reicht letztlich auch ein Blick auf den beträchtlichen Anteil finanzgeschwächter Landjäger und deren Aussagen betreffend tatsächliche Auslagen.391
Zur ersten Auslagengruppe gehörten wie erwähnt die sogenannten unvermeidbaren Ausgabekategorien, die für den Dienst unabdingbar waren.392 Dazu zählten im Wesentlichen Ausrüstungs- sowie externe Transport-, Übernachtungs- und Verköstigungsausgaben für die verwahrten Personen, aber auch für den Landjäger selbst. Wenn berücksichtigt wird, dass diese externen Kosten je nach Bezirk, Jahreszeit und entsprechender Personendichte sehr unterschiedlich waren, wird schnell erkennbar, dass die diesbezüglichen Ausgaben unter den Landjägern, aber auch der Finanzhaushalt des einzelnen Landjägers per se sehr stark variierten. Insofern ist es kaum möglich, ein aussagekräftiges Bild der Ausgaben zu machen, welches von der Polizeileitung als durchschnittlich beziehungsweise normal betrachtet wurde. Jedenfalls hatte die Richtlinie, dass nur die Auslagen für transportierte Personen rückvergütet werden sollten, entscheidenden Einfluss auf das Dienstverhalten der Landjäger: Die offiziell unerwünschten Personen laufen zu lassen und stattdessen in ihrer eigenen Unterkunft zu übernachten, war insofern eine Versuchung, als die Landjäger dadurch die Summe ihrer Ausgaben begrenzen konnten. Dort war erstens die Verpflegung billiger als in einem Wirtshaus und zweitens die Übernachtung bereits bezahlt. Der Kanton versuchte, solche Verlockungen mit klaren Richtlinien zu unterbinden: Sofern den Landjägern nachgewiesen werden könne, dass sie erstens Schriftenlose, zweitens Schriftenbesitzer, welche jedoch herumvagieren würden und «keinen bestimmten Zwek und Geschäfte» hätten, sowie drittens solche, «die nur ein unbedeutendes Gewerb» ausüben würden, wissentlich in den Kanton hereinlassen würden, seien die damit verbundenen Folgekosten für deren Wegtransport durch die fehlbaren Polizeibeamten zu begleichen.393
Einheitliche Zahlwerte für die jeweiligen Rückvergütungen für transportbezogene Spesen sind angesichts der unterschiedlichen Rechnungsauslegung wie erwähnt nicht möglich. Dennoch erscheint es angebracht, anhand einiger konkreter Zahlen eine gewisse Orientierungsgrösse zu geben. Diese wird an den Kommentaren des Verhörrichters zu den Angaben der Landjäger ersichtlich: Der in Ponte stationierte Landjäger Christian Grass d. Ä. etwa wurde daran erinnert, dass «Schüblinge» an seinem Ort nur mit Suppe und Brot verköstigt werden sollten und pro Person nicht mehr als 4 bis 6 Kreuzer ausgegeben werden dürften.394 Dem in Splügen stationierten Landjäger Johann Steger gab der Verhörrichter vor, für eine «Hauptmahlzeit» nur 10 bis 12 Kreuzer, für ein «Zwischeneßen» 5 bis 6 Kreuzer einzugestehen.395 Hinzu kamen oftmals die Auslagen für eine auswärtige Übernachtung. Dafür dürften 40 Kreuzer wohl etwa die Richtlinie gewesen sein. Aber auch hier konnten die Zahlen sehr variieren: Im sehr teureren Val Poschiavo etwa gab Landjäger Michael Mutzner für die eigene Übernachtung 51 Kreuzer an.396 Weitere Spesen konnten die Transportkosten verursachen. Landjäger Joseph Bergamin etwa gab für den «car da Mesocco enfin Rovaredo» / «Wagen von Mesocco nach Roveredo» beziehungsweise für rund 21 Kilometer Tallinie nebst den 30 Kreuzern fürs Hauptgericht (im entsprechenden Fall wurden nicht explizit Vaganten erwähnt) 3 Gulden 20 Kreuzer an.397 Zu erwähnen gilt in diesem Zusammenhang, dass die Gemeinden des Misox gemäss Bericht des Verhörrichters an den Kleinen Rat es ablehnten, für Häftlinge «Schubfuhr abzureichen». Dadurch mussten sie die Landjäger wie im Fall Bergamins «durch Private» führen lassen, 398 was zu erheblichen Mehrkosten führen konnte. Landjäger Sixtus Seeli beispielsweise gab für die transportierten Vaganten für die Monate Juni bis November (ein halbes Jahr) die Gesamtsumme von 6 Gulden 12 Kreuzer an.399
Die monatlichen Mietzinsen für die Unterkunft bedeuteten, zumindest was die Landjäger auf den Laufposten betrifft, eine der zentralsten Ausgabekategorien innerhalb der beschriebenen ersten Ausgabengruppe. In Chur beispielsweise kostete die Unterkunft, die J. Dalp dem Landjäger Martin Casanova vermietet hatte, für ein halbes Jahr 32 Gulden, monatlich also 5 Gulden 20 Kreuzer.400 Dies – vermutlich handelte es sich hierbei um ein Einzelzimmer oder eine Kleinwohnung – entsprach rund 20 Prozent des monatlichen Einkommens. Der in Splügen stationierte Landjäger Sixtus Seeli, der für sich und seine fünfköpfige Familie ein Haus mieten musste, gab bei einem Aufenthalt im Hinterrheintal mit zwei Gulden entsprechende 7,4 Prozent des Monatssolds als Kosten an.401 Rund acht Jahre später bezahlte er bei einem weiteren Aufenthalt 2 Gulden 10 Kreuzer beziehungsweise 8 Prozent seines monatlichen Lohns402 für die Unterkunft. Wenn der Landjäger Familienvater und in seinem Heimatort nicht Haus- oder Wohnungseigentümer war, musste er dort, sofern er die Familie nicht nachzog, nochmals Mietkosten in ähnlicher Höhe begleichen. Aus diesem Grund stand der Verhörrichter Landjägern, die um Erlaubnis betreffend Familiennachzug anfragten, nie im Weg, denn die Kosteneinsparungen standen ganz im Sinn der auf ein Auslagenminimum fokussierten Richtlinie der Leitungsgremien. Aus Kostengründen bat auch der in Scuol neu angestellte provisorische Landjäger Jakob Clavadetscher um Familiennachzug, wäre es doch «für arme Leüte» vorteilhafter, «ein Tisch zu füren», da im Unterengadin alles sehr teuer sei.403 Der Verhörrichter gab auch im Fall Clavadetschers sein Einverständnis, 404 sodass dieser seine Familie zu sich nach Scuol holen konnte. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei den Auslagen für die Unterkunft405 nicht viel Spielraum bestand und die Landjäger in der Regel gezwungenermassen mit den wenigen sich ihnen bietenden Offerten vorliebnehmen mussten.
32 Schweizer Batzen (Kanton Graubünden), 1820.
Mit dem Beispiel des Landjägers Clavadetscher wurde zugleich eine weitere wichtige Ausgabekategorie angesprochen, nämlich die Beschaffung von Nahrungsmitteln. Im Vergleich zu den Mietkosten ist es hier viel schwieriger, aus dem Quellenmaterial konkrete Zahlen zu gewinnen. Hätten die Landjäger täglich auswärts gespeist, hätten die monatlichen Kosten bei einem täglich konsumierten Hauptgericht à 30 Kreuzer insgesamt 15 Gulden betragen. Dabei waren 30 Kreuzer für eine auswärtige Mahlzeit ein vergleichsweise kleiner Betrag. Dies war beispielsweise die Summe, die Landjäger Joseph Bergamin für die Gefangenenverpflegung verrechnen liess.406 Die Landjäger waren insofern gut beraten, Wirtshäuser – auch wegen des drohenden Alkoholkonsums, wie der Verhörrichter immer wieder betonte – nur dann aufzusuchen, wenn es sich nicht anders einrichten liess. Dasselbe galt, sofern nicht ein Ort ausserhalb des eigenen Bezirks betroffen war, 407 auch im Fall auswärtiger Übernachtungen, deren Kosten bei rund 40 Kreuzern pro Nacht lagen.408 Eine zweitägige Reise mit zweimaliger Einnahme von Mahlzeiten sowie einmaliger Übernachtung in Wirtshäusern und sonstiger Kurzverpflegung konnte beispielsweise zwischen 1 und 2 Gulden kosten. Dies belegt das Beispiel des Landjägers Michael Mutzner: Für das als teuer beschriebene Poschiavo berichtete er, dass der Passkommissär Johann Joseph Gilli für ihn