ergibt sich die Notwendigkeit, ein deutsches, besser noch zusätzlich ein europäisches Rechtsgutachten zu den grundsätzlichen Fragen des Islams aufzustellen. Dieser Begriff wurde nicht zufällig gewählt; er darf keineswegs mit einem Rechtsgutachten im Sinne einer „Fatwa“ verwechselt werden – ist aber den Muslimen ein vertrauter Begriff. Dieses rechtliche Gutachten muss überzeugend und in sich widerspruchsfrei sowie von allen Deutschen bzw. Europäern allgemein anerkannt sein. Nur dann wird es als Basis gesellschaftlich-politischen Handelns über alle Parteigrenzen hinweg dienen können.
Das Rechtsgutachten muss daher von Gelehrten der geisteswissenschaftlichen, religiösen und juristischen Fakultäten unvoreingenommen und wertfrei erstellt werden. Es muss auf der Basis des Grundgesetzes sowie der europäischen Verfassungen die Grundlage unseres Umgangs mit dem Islam werden.
9.2 Christlich-ethische Werte als Basis gemeinsamer Rechtsauffassung
Dabei sind aus der Sicht christlich-ethischer (westlicher Kultur-) Werte wichtige Fragen zu klären wie:
- Ist der Islam überhaupt reformierbar im Sinne der Charta der Menschenrechte?
- Sollte das zutreffen und sich dabei aus unserer Sichtweise Lösungsmöglichkeiten (z.B. in einer Art von „islamischem Luther“) abzeichnen, dann können diese Reformationsansätze gleichwohl nur unter der eindeutigen Leitung islamischer Gelehrter diskutiert werden.
- Ist dann das Zusammenleben mit Muslimen auf der Basis des Grundgesetzes gesichert möglich?
- Vor allem aber: Können grundlegende Zweifel – sie sind islamisch bedingt – behoben werden?
- Lässt sich ein religionskonformes Zusammenleben auf der Basis des Grundgesetzes mit dem Islam beweisen? Die Elemente des Taqiyya und der Hudna müssen für beide Seiten überzeugend geklärt und ausgeräumt sein!
9.3 Konsequenzen für Muslime verdeutlichen!
Ergibt sich hieraus, dass die Fragen mindestens derzeit noch nicht überzeugend lösbar – oder sogar unlösbar sind, muss das Rechtsgutachten die rechtlichen und politischen Konsequenzen für alle Beteiligten – sowohl für die deutschen Nichtmuslime als auch für die deutschen Muslime – nüchtern aufzeigen:
Die Integration von Muslimen kann nur auf sicherer Rechtsbasis gelingen! Das gilt in besonderem Maße für die Flüchtlinge und Zuwanderer aus islamischen Gebieten.
9.4 Integrationsbereite Muslime
Mit den einsichtigen, hier verbleiben wollenden Muslimen müssen die Folgen für ihren Glauben im Hinblick auf die Integration in unsere Gesellschaft verbindlich und nachhaltig gesichert geklärt werden.
Sollte sich im Rahmen dieses Klärungsprozesses herausstellen, dass bestimmte Muslime den (vor allem konservativen) Forderungen ihres islamischen Glaubens im Zweifel Vorrang vor den Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) geben, erbringen sie damit folgerichtig selbst den Nachweis, dass sie die gesellschaftlichen Regeln Deutschlands nicht anerkennen, weil für sie der Islam höherwertig als das Grundgesetz ist.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf den Teil IV Koransuren, die im starken Widerspruch zu Artikel 4 GG stehen von Holger Danske, hingewiesen.
9.5 Selbstausschluss von Muslimen aus unserer Gesellschaft?
Damit schließen sich diese Muslime freiwillig und ohne jeden Zwang von Seiten der deutschen Gesellschaft selbst aus unserem Gemeinwesen aus. Dabei betrifft das (Frühjahr 2018) einen ungewiss großen Teil innerhalb eines Personenkreises von mehr als geschätzt 4,5 Millionen Menschen oder ca. 5 % unserer Bevölkerung – ein explosives Potential! Unbeirrbare bzw. „unbelehrbare“ muslimische Gläubige erklären offen und unmissverständlich durch ihr eigenes Handeln – z. B durch die Verweigerung ihrer Integrationsbereitschaft – explizit ihre Gegnerschaft (genauer: Feindschaft?) zu Deutschland. Die einzig mögliche Konsequenz kann nur lauten:
Wer sich gegen das Grundgesetz stellt und es ablehnt, muss Deutschland verlassen – z. B. in islamische Länder ihrer Wahl. Als Rechtsstaat, der Deutschland ist, versteht es sich gleichwohl von selbst, dass sie ihr gesamtes Vermögen behalten.
Es wird zur vordringlichen Aufgabe der Politik, hierfür eine Lösung zu finden, die die lebenswichtigen Interessen der deutschen Gesellschaft vor ihren selbst erklärten Gegnern schützen wird – und dennoch im Zeichen der christlichen Humanität steht.
9.6 Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist eine neue Gesetzgebung erforderlich!
Folglich muss bei nachgewiesen feindlichem Verhalten gegenüber den Grundrechten unseres Grundgesetzes das Gesetz auf ein Aufenthaltsverbot für bisher in Deutschland lebende Menschen eingeführt werden.
Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft kann die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt werden. Der Zwang, Deutschland verlassen und in das Land ihrer anderen Staatsbürgerschaft ausreisen zu müssen, wäre gegenüber diesem Personenkreis relativ unproblematisch.
Gegen einen entsprechenden Gerichtsbescheid können sie den Rechtsweg verfolgen – doch für den Fall, dass sie nicht freiwillig gehen, droht ihnen bei dem für sie negativen Urteil die Abschiebung. Äußerst schwierig wird dagegen die Lage, wenn diese selbst erklärten Gegner Deutschlands nur die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Aber Fakt ist auch: Sie werden letztlich nicht durch das Grundgesetz geschützt!
Denn es gilt Artikel 18 des GG, nach dem der den Schutz des GG verliert, der ihn missbraucht:
Artikel 18 des Grundgesetzes liegt der eigentümliche Gedanke der Verfassungsstörung durch legalen Gebrauch der Freiheit zu Grunde:
Grundrechte werden dann zu Waffen im Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Mit Hilfe einer Verwirkungsklausel lässt sich der an sich legale Gebrauch der Freiheit in einen funktionswidrigen Missbrauch uminterpretieren: Was zunächst legal ist, wird unter Berufung auf den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Nachhinein für illegitim erklärt.
Art. 18 GG statuiert eine Verfassungstreuepflicht für jedermann. Damit bekommen Staatsorgane die Macht in die Hand, zwischen dem „richtigen“, verantwortungsbewussten, staatstragenden Gebrauch der Grundrechte und ihrem „falschen“, unverantwortlichen, staatsgefährdenden Missbrauch zu unterscheiden.
Auch das neu zu formulierende Gesetz oder die juristisch zu findende Lösung würde also nicht zwangsläufig den Verlust der Staatsbürgerschaft durch ihren Entzug bedeuten, weil das für die Betroffenen zu deren grundsätzlich weltweiter Rechtlosigkeit als Staatenlose führen würde. Daher können diese Personen auch nicht einfach so abgeschoben werden – Folge: Letztlich schützt das Grundgesetz sogar seine Gegner…! Dieses neue Gesetz müsste daher exakt definieren, unter welchen genau bestimmten Voraussetzungen sie Deutschland verlassen werden müssen. Damit würde es sich also selbst gegen deutsche Staatsbürger richten, wenn ihnen die Todfeindschaft gegen Deutschland nachgewiesen wird – und diesen Nachweis erbringen diese Menschen sogar selbst …
Es ist jedoch praktisch undenkbar, dass das GG erlauben wird, ein derartiges Gesetz mit so weitgehenden und scharfen Konsequenzen zu beschließen. Dabei handelt es sich um das Problem der Ausbürgerung [etwa gar nach DDR-Vorbild?!] deutscher Staatsbürger.
Grund für die zu erwartende Ablehnung ist die Würde des Menschen; sie ist gemäß Art. 1 (1) GG bedingungslos unantastbar. Dann bliebe bedauerlicherweise nur noch die Alternative, diese Personen dauerhaft so festzusetzen, dass sie kein Unheil mehr anrichten können – es sei denn, sie gingen freiwillig – aus einem Land, dessen Regeln sie gemäß eigenem Bekunden weder wertschätzen wollen noch können!
9.7 Möglichkeit des Zusammenlebens gesucht
Gesucht wird daher nach einer Möglichkeit, wie Menschen westlicher Prägung