nicht nur politisch motivierte Handlungen wunderbar verbrämen – es gab eine enge Melange von Gläubigkeit und politischen Machtansprüchen.
In vereinfachender Zusammenfassung beriefen sich Kaiser und Könige auf das Gottesgnadentum (am besten mit päpstlicher Krönung) – bis zum Beginn der Neuzeit. So gesehen, waren auch die christlichen Staaten nicht weit von einem „Gottesstaat“ entfernt – wobei für die Bevölkerung die jeweils „falsche“ Religionsausübung höchst gefährlich werden konnte.
Und selbst heute noch streiten sich deutsche (nicht nur christliche) Politiker über die Frage, ob in die Verfassung ein Gottesbezug gehört ober nicht.
So enthält bereits die Präambel zum Grundgesetz die Formulierung: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen (...) hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“
Und auch in der Eidesformel lautet der für Bundespräsident, Bundeskanzler und Bundesminister vorgeschriebene Amtseid am Schluss: „So wahr mir Gott helfe” (Artikel 56 GG).
Gleichwohl kann aus diesen Formulierungen im Unterschied zu islamischen Gottesstaaten kein Rückschluss auf die Religiosität Deutschlands und seiner Regierungen gefolgert werden. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Eid auch ohne die religiöse Beteuerung abgelegt werden kann.
Grund für das damalige Einfügen des Gottesbezugs waren die negativen Erfahrungen mit der jüngeren deutschen Geschichte samt ihren vorhergehenden Verfassungen. Sie enthielten keinen Gottesbezug. Seine Einfügung in das deutsche Grundgesetz sollte das Umdenken in einem neuen Deutschland repräsentieren…
Zu der Frage, ob der Gottesbezug im Widerspruch zur Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 GG steht, hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages Stellung bezogen und diese Frage abschließend verneint:
„Das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG schützt die innere Freiheit des Einzelnen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen zu bilden und diese nach außen zu bekennen und zu verbreiten. Zudem ist auch die negative Glaubensfreiheit, also das Recht, gerade keinen Glauben oder keine Weltanschauung zu teilen, geschützt. Damit die Bürger diese individuellen Freiheiten effektiv ausüben können, ist es erforderlich, dass sich der Staat gegenüber den unterschiedlichen Glaubensausübungen neutral verhält. Diese religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates ergibt sich aus einer Zusammenschau der Glaubensfreiheit und der Gleichheitsgrundrechte der Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG und Art. 33 Abs. 3 GG sowie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und des Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der Staat hat „sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten“. Insbesondere sind die „Einführung staatskirchlicher Rechtsformen“ und die „Privilegierung bestimmter Bekenntnisse“ und die „Ausgrenzung Andersgläubiger“ verboten. Der Staat darf sich folglich nicht mit bestimmten religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnissen identifizieren.
Ein Widerspruch der Präambel zu der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates läge nur dann vor, wenn die Präambel sich für einen christlichen Staat ausspräche oder den Einzelnen auf den christlichen Glauben festlegen würde.“
(Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste)
Das deutsche Grundgesetz ist daher konträr zu den Verfassungen islamischer Gottesstaaten. Trotz seines religiösen Bezugs ist Deutschland ein für alle Menschen offenes Land – seien sie nun religiös geprägt oder nicht.
5.3 Gleiches Recht für alle?
Auch der Islam bezeichnet sich selbst als Religion. So wird er auch von Nichtmuslimen – also von außen her – vielfach unkritisch, weil ungeprüft und stark vereinfachend angesehen. Die (möglicherweise einmal verheerend werdende) Konsequenz aus dieser Oberflächlichkeit wäre eindeutig:
Mit seiner Anerkennung als „Religion“ gilt in Deutschland auch für den Islam das im Grundgesetz zugesicherte unverzichtbare und unauflösbare Recht auf die Religionsfreiheit.
Islam bedeutet jedoch im exakten Wortsinn – übersetzt – Unterwerfung, d. h., alles denkbar Andere – auch das politische Geschehen – ist seinem im Koran für alle Zeiten festgeschriebenen göttlichen Willen unterworfen – genau deswegen auch alle staatlichen Angelegenheiten. Daher kann es nach islamischem Recht von vornherein keine Trennung von Religion und Staat geben. Staatliche Angelegenheiten sind gegenüber religiösen Forderungen ohnehin nachrangig.
Dennoch ist auch im Islam eine mehr oder weniger ausgeprägte Trennung von Religion und Scharia durchaus möglich, wie die Regelungen in einer Reihe von islamischen Staaten beweisen – soweit sie sich nicht formell als „Gottesstaaten“ verstehen, in denen der Islam Staatsreligion ist. Das trifft bisher auf 15 islamische Staaten zu. Zurzeit sind starke politische Kräfte dabei, auch die laizistische türkische Verfassung dahingehend zu ändern, dass der Islam als Staatsreligion wiede eingesetzt werden soll – nachdem Atatürk sie 1928 aus der Verfassung entfernt hatte.
Das entspricht jedoch keineswegs der von unserer Verfassung (Art. 140 GG) vorgesehenen Zusammenarbeit von Staat und Religionsgemeinschaften. Bei oberflächlicher Betrachtung besteht somit eine erhebliche Verwechselungsgefahr – mit der möglichen Konsequenz verheerend falscher Entscheidungen.
Sollte es zutreffen, dass der Islam tatsächlich als eine religiös verbrämte Ideologie bewertet werden muss, könnte er sich – weil dann in seiner weit überwiegenden Form eben keine „reine“ Religion – nicht mehr auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen!
Deshalb ist genau diese Frage zu prüfen:
Ist der Islam tatsächlich nun eher eine politische Ideologie und weniger eine Religion – oder ist es umgekehrt?
Es ist bestürzend, dass in Europa ausgerechnet die ideologisch politisch explizit rechts ausgerichteten Parteien dieses Problem klar und richtig beim Namen nennen – mit entsprechenden (Neben-)Absichten – während in Deutschland offensichtlich alle anderen in der politischen Verantwortung stehenden Parteien, einerlei welcher Richtung sie auch immer folgen – das brennende Problem der Islamfrage eindeutig verharmlosen und verniedlichen – bis es für eine sinnvolle Lösung schlicht zu spät ist.
Mindestens aber unterstützen sie dadurch auch noch ihre Gegner auf dem rechten politischen Spektrum – da stellen sich schon viele Fragen nach der politischen Intelligenz…!
Auf die wichtige Frage, ob der Islam mehr Religion oder überwiegend eine Ideologie ist, wird später im Zusammenhang mit der Darstellung von Lösungsmöglichkeiten eine aus islamischen Handeln begründete Antwort folgen.
6. Kann es Lösungen dieser Diskrepanzen geben?
„Bis heute wird die Tradition des Propheten, die sogenannte Sunna (as-sunna), in der muslimischen Wissenstradition, genau wie der Koran, als grundlegende Quelle betrachtet. Obwohl die Sunna nur Aussagen und Handlungen des Propheten beinhaltet, soll durch diese auch das Göttliche artikuliert worden sein“ (Ourghi A.-H. , 2017, S. 123, These 18)
Erst zwei Jahrhunderte nach Mohammeds Tod ist die „Tradition des Propheten“ aus politischen Gründen entstanden.
Für absolut überzeugte Muslime ist mit dem Koran (der Sunna und den Hadithen) bereits alles entschieden; aus ihrer Sicht ist der Islam die überlegene Religion.
Dazu gehört die überlieferte Überzeugung, dass der Überlegene nicht den Unterlegenen nachahmt. Allahs Prophet hat demjenigen, der die Ungläubigen nachahmt, die Hölle versprochen: „Wer ein Volk nachahmt, wird einer von ihnen.“ Dies ist ein überliefertes und als authentisch eingestuftes Hadith [= Zitat] von Mohammed. (al-Munajjid)
Erläuterung: Diese [Aussage Muhammads] wurde von Abu Dawud (3412) überliefert. Al-Albani stufte diese Überlieferung als authentisch ein [also als hadith sahih]. Die Überlieferung kann (unter Sahih Abu Dawud. 3401) aufgefunden werden.
Daraus erklärt sich (unter anderem) die so oft zu beobachtende, offen ausgelebte mangelnde Integrationsbereitschaft vieler Muslime. Wer will sich schon von seiner überlegenen Religionsgemeinschaft