Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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wird (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 13 Abs. 2 S. 1 BV).

      1. Kapitel GrundlagenIV. Grundlagen und Reichweite der akademischen Selbstverwaltung › 4. Reichweite der akademischen Selbstverwaltung

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      Im Bereich der akademischen Selbstverwaltung haben die Hochschulen das Recht, ihre Angelegenheiten eigenständig bzw. nur unter staatlicher Rechtsaufsicht (Art. 74 Abs. 1 BayHSchG) zu erledigen. Das BayHSchG bezeichnet diese zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Angelegenheiten in Art. 12 Abs. 1 und 2 als „Körperschaftsangelegenheiten“.

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das Recht, die eigenen Organe selbst zu wählen,
das Recht, die sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten im vom BayHSchG gesetzten Rahmen zu regeln
die Bestellung außerplanmäßiger Professoren (Art. 29 Abs. 1 BayHSchPG)
die Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen innerhalb der gesetzlich festgelegten Grenzen (Art. 71 Abs. 1 BayHSchG)
das Recht, all diese Fragen durch Hochschulsatzungen zu regeln (dazu s.u. Rn. 190 ff.).

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      Im Zuge der Modernisierung und „Ökonomisierung“ des Hochschulwesens (näher s.u. Rn. 109 ff.) haben weitere („nicht juristische“) Elemente des Körperschaftsbereichs Bedeutung erlangt, so insbesondere die Bildung eines Hochschulprofils in Forschung und Lehre, die Öffentlichkeitsarbeit (Art. 2 Abs. 6 BayHSchG) und die hochschulinterne Evaluierung und Qualitätssicherung.

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