Josef Franz Lindner

Hochschulrecht im Freistaat Bayern


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als staatliche Einrichtungen wahrnehmen“ legt nahe, dass man sich die Hochschule als mixtum compositum aus einem staatlichen und einem Körperschaftsteil vorzustellen hat.[129] Auch die Tatsache, dass das BayHSchG nicht mehr (wie § 58 Abs. 3 HRG a.F.) die Einheitsverwaltung anordnet, spricht für diese Annahmen. Dass eine solche Aufspaltung der Hochschulverwaltung praktisch nicht durchzuhalten ist, zeigt jedoch schon die Existenz des Kooperationsbereichs. Die Hochschule ist als Einheit zu sehen, die staatliche und körperschaftliche Angelegenheiten wahrnimmt.[130]

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      Über die Grundordnung beschließt der Hochschulrat (Art. 26 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BayHSchG) auf Vorschlag der Hochschulleitung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BayHSchG).

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